Beschluss
4 CN 6/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv nachvollziehbare Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters begründen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
• Kurzfristige oder gelegentliche Kontakte eines Richters mit Verfahrensbeteiligten begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit, wenn sie objektiv nachvollziehbar und nicht geeignet sind, die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.
• Das Fehlen schriftlicher Aktenvermerke über Telefonate rechtfertigt nicht automatisch Misstrauen, wenn die mündlichen Darstellungen glaubhaft, widerspruchsfrei und bestätigbar sind.
• Die Entscheidung über die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann unterbleiben, wenn keine Eilbedürftigkeit besteht und die Baumaßnahmen vorübergehend ruhen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Richterkontakten nicht begründet • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv nachvollziehbare Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters begründen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). • Kurzfristige oder gelegentliche Kontakte eines Richters mit Verfahrensbeteiligten begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit, wenn sie objektiv nachvollziehbar und nicht geeignet sind, die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. • Das Fehlen schriftlicher Aktenvermerke über Telefonate rechtfertigt nicht automatisch Misstrauen, wenn die mündlichen Darstellungen glaubhaft, widerspruchsfrei und bestätigbar sind. • Die Entscheidung über die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann unterbleiben, wenn keine Eilbedürftigkeit besteht und die Baumaßnahmen vorübergehend ruhen. Der Antragsteller richtet sich mit einem Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 67 "kommunale Entlastungsstraße Bensersiel". Parallel dazu hat die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan Nr. 72 beschlossen; das Revisionsverfahren war bis zur Entscheidung über einen Normenkontrollantrag gegen Nr. 72 ausgesetzt. Der Antragsteller bemängelte Presseäußerungen und telefonische Kontakte zwischen einem Richter und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin; er vermutete, Richter hätten die Antragsgegnerin beraten und so den Rechtsschutz gegen Nr. 67 vereitelt. Die abgelehnten Richter und der Vertreter der Antragsgegnerin haben dienstliche Erklärungen und Schriftsätze vorgelegt; der Senat hat geprüft, ob daraus objektive Gründe für Befangenheit folgen. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO genügt zur Ablehnung eines Richters, dass objektiv zureichende Gründe das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen; rein subjektive Befürchtungen reichen nicht aus. • Sachverhaltswürdigung zu Richter A: Er hat dienstlich erklärt, außer den in der Akte dokumentierten Vorgängen keine Kontakte zu Verfahrensbeteiligten gehabt zu haben; die von ihm unterzeichneten Verfügungen und Beschlüsse geben keinen Anlass zu Befangenheitszweifeln. • Sachverhaltswürdigung zu Richter B: Er räumt bestätigte telefonische Kontakte zum Prozessbevollmächtigten ein, schildert deren Inhalt widerspruchsfrei und beruft sich auf seine Verfügung, die Absprachebereitschaft und den Verweis auf die Kompetenz des Spruchkörpers; diese Kontakte sind nicht geeignet, objektiv die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. • Glaubhaftigkeitserwägung: Das Fehlen von Aktenvermerken über Telefonate begründet alleine keine Besorgnis der Befangenheit, wenn die dienstlichen Erklärungen widerspruchsfrei sind und vom Gegener bestätigt werden; die Gespräche lagen zeitlich so nah, dass sie verlässlich rekonstruiert werden konnten. • Presseberichte und Äußerungen Dritter: Wiedergegebene Meinungsäußerungen Dritter oder behauptete Aussagen des Stadtdirektors sind den Richtern nicht zuzurechnen und rechtfertigen daher keine Befangenheitsvermutung. • Verfahrensleitende Erwägung zur Eilentscheidung: Die Ablehnung, den Bebauungsplan Nr. 67 außer Vollzug zu setzen, war nicht zu beanstanden, weil keine Eilbedürftigkeit bestand und die Bauarbeiten nach Darstellung der Antragsgegnerin ruhten. • Verwertbarkeit vorgelegter Urteile: Die Heranziehung eines älteren Senatsurteils durch den Senat ist nicht willkürlich; das Urteil war bereits von Beteiligten in den Schriftsätzen angeführt und somit nicht Ausdruck einer befangenheitsbegründenden Absprache. Der Ablehnungsantrag gegen die Richter A und B hatte keinen Erfolg. Das Gericht befand, es lägen keine hinreichend objektiven Gründe vor, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Die angeführten Telefonkontakte, die dienstlichen Erklärungen und die zitierten Presseberichte genügen nicht, um an der Unparteilichkeit der Richter zu zweifeln; fehlende Aktenvermerke reduzieren die Glaubwürdigkeit nicht, wenn Erklärungen widerspruchsfrei und bestätigt sind. Außerdem bestand kein Anlass, den Eilantrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 67 sofort zu entscheiden, weil keine Eilbedürftigkeit vorlag und die Bauarbeiten nach Darstellung der Antragsgegnerin ruhen. Folglich bleibt der Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 bestehen und das Revisionsverfahren wird nicht wiederaufgenommen.