Urteil
5 C 6/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine mehrteilige Fortbildungsmaßnahme ist nur dann förderungsfähig nach dem AFBG, wenn das gesetzliche Vorqualifikationserfordernis bereits zu Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts erfüllt ist.
• Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 AFBG richtet sich nach den vom Maßnahmeträger tatsächlich geltend gemachten Teilnahmevoraussetzungen; die faktische Zulassung mehrerer nicht hinreichend vorqualifizierter Teilnehmer kann die Förderungsfähigkeit ausschließen.
• Die Auslegung des Vorqualifikationserfordernisses ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; eine unterschiedliche Förderfähigkeit ähnlicher Maßnahmen ist sachlich gerechtfertigt, wenn das Kriterium der Vorqualifikation erfüllt oder nicht erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Vorqualifikationserfordernis bei mehrteiligen Fortbildungen nach AFBG • Eine mehrteilige Fortbildungsmaßnahme ist nur dann förderungsfähig nach dem AFBG, wenn das gesetzliche Vorqualifikationserfordernis bereits zu Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts erfüllt ist. • Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 AFBG richtet sich nach den vom Maßnahmeträger tatsächlich geltend gemachten Teilnahmevoraussetzungen; die faktische Zulassung mehrerer nicht hinreichend vorqualifizierter Teilnehmer kann die Förderungsfähigkeit ausschließen. • Die Auslegung des Vorqualifikationserfordernisses ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; eine unterschiedliche Förderfähigkeit ähnlicher Maßnahmen ist sachlich gerechtfertigt, wenn das Kriterium der Vorqualifikation erfüllt oder nicht erfüllt ist. Der Kläger beantragte 2003 beim Landratsamt die Kostenübernahme nach dem AFBG für eine in Teilzeit geplante Fortbildung zur Fachberatung und anschließenden Fachwirt-Ausbildung. Er hatte früher eine Gesellenprüfung abgelegt und später eine Qualifikation als Versicherungsfachmann erworben. Der erste Teil der Maßnahme (Fachberater) begann 2003, der zweite Teil (Fachwirt) war für 2004/2005 geplant; der Kläger absolvierte nur den ersten Teil. Das Landratsamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es handele sich um eine versicherungsinterne Maßnahme mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten. Verwaltungsgericht gab der Klage statt, der Verwaltungsgerichtshof wies sie nach Berufung des Beklagten ab. Er hielt die kombinierte Maßnahme nicht für förderungsfähig, weil das Vorqualifikationserfordernis zum Beginn nicht erfüllt gewesen sei und weil mehrere Teilnehmer keine anerkannte Berufsausbildung hatten. Der Kläger rügte Verfahrensfehler und Verletzung verschiedener AFBG-Vorschriften sowie des Gleichheitsgrundsatzes; das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Revision. • Anwendbare Gesetzesfassung: Beurteilung nach der bis 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG, da die Maßnahme 2003 begonnen wurde. • Einheitlichkeit mehrteiliger Maßnahmen: Selbst wenn Grundlagen- und Vertiefungslehrgang als einheitliche Maßnahme gelten, muss das Vorqualifikationserfordernis bereits zu Beginn des ersten Abschnitts erfüllt sein (§ 2 Abs.1 Satz1 Nr.1, § 2 Abs.1 Satz2, § 6 Abs.1 Satz3 AFBG). • Inhalt des Vorqualifikationserfordernisses: Maßgeblich sind die vom Träger oder durch Rechtsnormen tatsächlich geltend gemachten Teilnahmevoraussetzungen; fehlt eine solche Regelung, sind die tatsächlichen Zulassungspraktiken des Trägers entscheidend. • Ausnahmefall geringe Zahl nichtvorqualifizierter Teilnehmer: Die Förderungsfähigkeit bleibt ausnahmsweise bestehen, wenn die Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Personen faktisch nicht oder nur in praktisch vernachlässigbarer Zahl erfolgt. • Feststellungen zum konkreten Lehrgang: Am Lehrgang nahmen 21 Personen teil; mindestens vier hatten keine anerkannte Berufsausbildung. Ein Anteil von etwa 14 % nichtvorqualifizierter Teilnehmer kann nach Auffassung des Gerichts das Konzept, Niveau oder die Durchführung der Maßnahme beeinflussen und erfüllt damit nicht das Vorqualifikationserfordernis. • Verfassungsmäßigkeit: Die Ausgestaltung des Vorqualifikationserfordernisses ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; unterschiedliche Förderbarkeit ähnlicher Maßnahmen ist sachlich gerechtfertigt. • Verfahrensrügen: Die vom Kläger vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht ausreichend substantiiert; das Berufungsgericht hat weder Aufklärungs- noch Hinweispflichten verletzt, die für das Revisionsgericht entscheidungserheblich wären. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Die beantragte kombinierte Fortbildungsmaßnahme erfüllt das gesetzliche Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 AFBG nicht, weil der Maßnahmeträger auch mehrere Teilnehmer ohne anerkannte Berufsausbildung zugelassen hat und deren Anteil (mindestens vier von 21) so groß ist, dass ein nennenswerter Einfluss auf Konzept und Durchführung der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann. Damit war die Maßnahme nicht förderungsfähig bereits zum Beginn des ersten Abschnitts. Verfahrensrügen des Klägers führten nicht zum Erfolg, weil sie nicht hinreichend substantiiert wurden und die getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht in verfahrensrechtlich relevanter Weise zu beanstanden sind. Insgesamt bleibt es daher bei der Klageabweisung.