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Beschluss

4 BN 7/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die auf sämtliche Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. • Zur Frage des Begriffs des zentralen Versorgungsbereichs nach §§1 Abs.6 Nr.4, 9 Abs.2a BauGB gehört auch der Schutz zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereiche; eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bloßes Potenzial tatsächlich zu entwickeln. • Bei Anwendung von §9 Abs.2a BauGB kommt es nicht auf feste Prozentgrenzen für schädliche Umsatzverlagerungen an; die Schwelle schädigender Auswirkungen ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen. • Die geltend gemachte Divergenz zu Entscheidungen des Senats liegt nicht vor, weil die angeführten Entscheidungen andere Vorschriften betreffen oder keine entgegenstehenden Rechtssätze aufstellen. • Verfahrensrügen wegen unzureichender Tatsachenaufklärung über Passantenfrequenzen sind unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Feststellungen fehlten und wie sie das Ergebnis zu Gunsten der Antragstellerin verändert hätten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revisionszulassung bei zentralem Versorgungsbereich nach §9 Abs.2a BauGB • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die auf sämtliche Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. • Zur Frage des Begriffs des zentralen Versorgungsbereichs nach §§1 Abs.6 Nr.4, 9 Abs.2a BauGB gehört auch der Schutz zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereiche; eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bloßes Potenzial tatsächlich zu entwickeln. • Bei Anwendung von §9 Abs.2a BauGB kommt es nicht auf feste Prozentgrenzen für schädliche Umsatzverlagerungen an; die Schwelle schädigender Auswirkungen ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen. • Die geltend gemachte Divergenz zu Entscheidungen des Senats liegt nicht vor, weil die angeführten Entscheidungen andere Vorschriften betreffen oder keine entgegenstehenden Rechtssätze aufstellen. • Verfahrensrügen wegen unzureichender Tatsachenaufklärung über Passantenfrequenzen sind unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Feststellungen fehlten und wie sie das Ergebnis zu Gunsten der Antragstellerin verändert hätten. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem bauplanungsrechtlichen Streit. Streitgegenstand ist die Frage, ob ihr Grundstück und sein Umfeld als zentraler Versorgungsbereich im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren sind und ob ein Bebauungsplan nach §9 Abs.2a BauGB die Entwicklung der Nahversorgung zu fördern oder zu schützen trachtet. Die Gemeinde hatte in ihrem Einzelhandelskonzept das Grundstück nicht als zentralen Versorgungsbereich ausgewiesen. Die Antragstellerin rügt unter anderem, das Oberverwaltungsgericht habe Entwicklungsperspektiven nicht ausreichend berücksichtigt und formale Fehler in der Tatsachenaufklärung (Passantenfrequenz) begangen. Ferner macht sie geltend, das Oberverwaltungsgericht habe von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen und konkrete Schwellenwerte für schädliche Umsatzverlagerungen nicht geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob die Revision zuzulassen ist. • Die Beschwerde stützt sich auf alle Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO, bleibt jedoch ohne Erfolg. • Zu Nr.1: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, weil das Oberverwaltungsgericht den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs nicht auf den Status quo beschränkt hat, sondern auch die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als Schutzgut anerkannt hat; die Gemeinde muss allerdings kein bloßes Potenzial tatsächlich entwickeln. • Zu Nr.2: Die Fragen, ob bei §9 Abs.2a BauGB ein anderer Maßstab für schädliche Auswirkungen als bei §34 Abs.3 BauGB gelte oder ob bestimmte Prozentwerte als Schwelle anzusehen seien, rechtfertigen keine Revision; §9 Abs.2a BauGB dient auch der Förderung und Steigerung der Attraktivität von Zentren und lässt sich nicht auf starre Prozentgrenzen festlegen, die Schwelle ist einzelfallabhängig. • Zur Divergenzrüge: Ein Revisionszulassungsgrund wegen Abweichung setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung von höchstrichterlichen Rechtssätzen zur selben Rechtsvorschrift abweicht; hier betreffen die angeführten Entscheidungen andere Vorschriften (§34, §1 Abs.3 BauGB etc.) oder enthalten keine unvereinbaren Rechtssätze, sodass die Darlegungspflichten nach §133 Abs.3 VwGO nicht erfüllt sind. • Zu Verfahrensmängeln: Die Rüge unzureichender Aufklärung über Passantenfrequenzen scheitert, weil die Antragstellerin nicht konkret darlegt, welche Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dadurch zu erwarten gewesen wären und wie diese zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätten; das Oberverwaltungsgericht hat seine materiell-rechtliche Rechtsauffassung zur Relevanz der Passantenfrequenz hinreichend begründet. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision ist nach §132 Abs.2 VwGO nicht zuzulassen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine rechtserhebliche Divergenz zu Entscheidungen des Senats dargelegt ist, und auch kein Verfahrensmangel aufgezeigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs so ausgelegt, dass auch zu entwickelnde Versorgungsbereiche geschützt sein können, ohne die Gemeinde zu einer konkreten Entwicklungspflicht zu verpflichten. Für Maßnahmen nach §9 Abs.2a BauGB lassen sich keine starren Prozentgrenzen für schädliche Umsatzverlagerungen festlegen; die einschlägige Schwelle ist fallbezogen zu bestimmen. Die Antragstellerin hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung über Passantenfrequenzen das Urteil zu ihren Gunsten hätte ändern können. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.