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Beschluss

1 WB 6/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung ist keine Kommandierung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG; daher besteht aus diesem Gesetz kein Anhörungsanspruch der Vertrauensperson. • Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG auf die vorzeitige Beendigung besonderer Auslandsverwendungen kommt nicht in Betracht, weil der Katalog in § 23 SBG abschließend ist. • Verwaltungsvorschriften (hier: Nr. 806 der Handakte des Einsatzführungskommandos) können durch ständige Verwaltungspraxis verbindliche Verfahrensgarantien begründen; deren Einhaltung ist verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Gleichbehandlungspflichten abgesichert. • Wird die Beteiligung der Vertrauensperson durch Verwaltungspraxis antragsabhängig geregelt, ist die Anhörung in der konkreten, praktizierten Form zu leisten; Abweichungen zugunsten des Soldaten sind nicht gefordert.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Anhörungspflicht der Vertrauensperson bei Repatriierung, Handakte schafft Verfahrensgarantie • Die vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung ist keine Kommandierung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG; daher besteht aus diesem Gesetz kein Anhörungsanspruch der Vertrauensperson. • Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG auf die vorzeitige Beendigung besonderer Auslandsverwendungen kommt nicht in Betracht, weil der Katalog in § 23 SBG abschließend ist. • Verwaltungsvorschriften (hier: Nr. 806 der Handakte des Einsatzführungskommandos) können durch ständige Verwaltungspraxis verbindliche Verfahrensgarantien begründen; deren Einhaltung ist verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Gleichbehandlungspflichten abgesichert. • Wird die Beteiligung der Vertrauensperson durch Verwaltungspraxis antragsabhängig geregelt, ist die Anhörung in der konkreten, praktizierten Form zu leisten; Abweichungen zugunsten des Soldaten sind nicht gefordert. Der Antragsteller war in einer besonderen Auslandsverwendung in Afghanistan eingesetzt. Der zuständige Kontingentführer ordnete die vorzeitige Beendigung der Verwendung an und ließ den Soldaten unverzüglich nach Deutschland zurückführen (Repatriierung). Der Antragsteller rügte im weiteren Verfahren, die zuständige Vertrauensperson sei nicht verfahrensfehlerfrei angehört worden, und suchte gerichtliche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde hatte den Antragsteller zuvor schriftlich über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson belehrt; der Soldat stellte daraufhin einen entsprechenden Antrag. Die Streitfrage drehte sich um die Rechtsgrundlage und Form der Anhörung der Vertrauensperson sowie die Auslegung des Soldatenbeteiligungsgesetzes (§ 23 SBG) und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Nr. 806 der Handakte). Das Gericht prüfte, ob aus § 23 SBG ein Anhörungsanspruch folgt oder ob die Handakte eine verbindliche Verfahrensgarantie begründet. • Keine Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG: Nach Wortlaut und Systematik erfasst § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG nur Kommandierungen, die eine befristete Zuweisung an eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Dienstort mit termingerechter Befristung darstellen; die vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung ist dagegen keine (Rück-)Kommandierung. • Keine Analogie: Der Gesetzeskatalog des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG ist abschließend und hat nach Entstehungsgeschichte und Wortlaut enumerativen Charakter; es liegen keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke, die Analogie rechtfertigen würde. • Verwaltungsrechtliche Verfahrensgarantie durch Handakte: Das Einsatzführungskommando hat in Nr. 806 der Handakte eine antragsabhängige Pflicht zur Beteiligung der Vertrauensperson als ständige Verwaltungspraxis gesetzt; diese Selbstbindung begründet gegenüber dem Soldaten eine zusätzliche Schutzbestimmung im Rahmen der Ermessensausübung des Kontingentführers. • Art. 3 Abs. 1 GG verlangt Gleichbehandlung bei Anwendung verbindlicher Verwaltungspraxis; wer sein Dispositionsrecht (Antrag auf Anhörung) ausübt, kann nur die in der ständigen Praxis tatsächlich angewandene Verfahrensform verlangen. • Form der Anhörung: Nr. 806 der Handakte sieht vor, dass die Anhörung bereits im Vorschlagsverfahren durch den Verfasser des Vorschlags durchzuführen ist und die Äußerung der Vertrauensperson als Bestandteil der "Endfassung des Vorschlags" dem Entscheidungsträger vorzulegen ist; hiervon abweichende Durchführung ist nicht geschuldet. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Antragsteller wurde schriftlich belehrt und hatte am nächsten Tag einen Antrag gestellt; die Anhörung und Einbeziehung der Stellungnahme in den Vorschlag erfolgten fehlerfrei nach Nr. 806 der Handakte. • Folgerung: Mangels gesetzlichem Anspruch aus § 23 SBG bestand kein materieller Anspruch auf eine andere Form der Anhörung; die verwaltungsgemäße Verfahrensgarantie wurde eingehalten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Anhörungsprozess der Vertrauensperson für verfahrensfehlerfrei und stellte fest, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG auf die vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung nicht anwendbar ist. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in § 23 SBG einen abschließenden Katalog normiert hat. Zugleich begründet Nr. 806 der Handakte eine antragsabhängige Verfahrensgarantie, die hier befolgt wurde; der Antragsteller hatte die Belehrung erhalten und den Antrag gestellt, und die Stellungnahme der Vertrauensperson wurde im Vorschlagsverfahren berücksichtigt. Damit besteht kein Anspruch des Antragstellers auf eine weitergehende oder andere Form der Anhörung und die Repatriierungsentscheidung war insoweit rechtmäßig.