Urteil
2 WD 39/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine disziplinarische Kürzung von Übergangsgebührnissen ist nur zulässig, solange der Betroffene im WDO-Sinne als Soldat im Ruhestand gilt.
• Endet die Gewährung von Übergangsleistungen vor der Berufungshauptverhandlung, scheidet die verhängte Ruhegehaltskürzung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO aus.
• Kann wegen Verfahrensstandes nur noch eine schwerwiegendere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, ist das Verfahren wegen Verschlechterungsverbots einzustellen.
• Die Einstellung des Verfahrens erfolgt jedoch unter Feststellung eines Dienstvergehens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen vorliegen.
• Bei der Schuldfeststellung reichen fahrlässige Pflichtverletzungen aus, insbesondere Verletzungen der Treuepflicht (§ 7 SG) und der Pflicht zu dienstlichem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ruhegehaltskürzung; Einstellung des Verfahrens mit Feststellung eines Dienstvergehens • Eine disziplinarische Kürzung von Übergangsgebührnissen ist nur zulässig, solange der Betroffene im WDO-Sinne als Soldat im Ruhestand gilt. • Endet die Gewährung von Übergangsleistungen vor der Berufungshauptverhandlung, scheidet die verhängte Ruhegehaltskürzung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO aus. • Kann wegen Verfahrensstandes nur noch eine schwerwiegendere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, ist das Verfahren wegen Verschlechterungsverbots einzustellen. • Die Einstellung des Verfahrens erfolgt jedoch unter Feststellung eines Dienstvergehens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen vorliegen. • Bei der Schuldfeststellung reichen fahrlässige Pflichtverletzungen aus, insbesondere Verletzungen der Treuepflicht (§ 7 SG) und der Pflicht zu dienstlichem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG). Ein früherer Soldat wurde vom Truppendienstgericht zur Kürzung seiner Übergangsgebührnisse um drei Zwanzigstel für zehn Monate verurteilt. Er legte Berufung ein; Übergangsgebührnisse wurden ihm bis Ende August 2010 gezahlt, die Übergangsbeihilfe bereits zuvor. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung war die Gewährung der Übergangsleistung beendet. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil auf und prüfte die Zulässigkeit der Disziplinarmaßnahme. Es stellte fest, dass wegen Wegfalls des Ruhestandsstatus die ursprünglich verhängte Ruhegehaltskürzung nicht mehr zulässig war. Wegen des Verfahrensstandes kam nur noch die Verhängung schwererer Maßnahmen in Betracht, deren Androhung aber dem Verschlechterungsverbot entgegenstände. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt, jedoch mit Feststellung eines Dienstvergehens wegen fahrlässiger Pflichtverletzung. • Die Kürzung der Übergangsgebührnisse stellt eine Ruhegehaltskürzung im Sinne von § 67 Abs. 1 WDO dar und ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO nur gegenüber Personen zulässig, die als Soldaten im Ruhestand gelten. • Nach § 1 Abs. 3 WDO gelten frühere Soldaten nur solange als Soldaten im Ruhestand, wie ihnen Dienstzeitversorgung oder Übergangsleistungen gewährt werden; die Leistungen des Betroffenen endeten vor der Berufungshauptverhandlung, sodass der Ruhestandsstatus entfallen war. • Da bei früheren Soldaten einfache Disziplinarmaßnahmen ausscheiden, wären nur noch Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Dienstgrades möglich; ihre Verhängung wäre nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO unzulässig, weil das Verschlechterungsverbot greift. • Aufgrund dieser Unzulässigkeit der noch in Betracht kommenden Sanktionen ist das Verfahren einzustellen; ein Freispruch kommt nicht in Betracht, wenn ein Dienstvergehen festgestellt werden kann. • Der Senat kam zur Überzeugung, dass der frühere Soldat zumindest fahrlässig die unter Anschuldigungspunkt 5 beschriebene Pflichtverletzung begangen hat und damit gegen § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat. Insbesondere war er am 12. und 13. Juni 2008 unerlaubt ferngeblieben, hatte einen abgelehnten Antrag auf Dienstzeitausgleich nicht verifiziert und trotz erkennbarer Zweifel an einem Anspruch gehandelt. • Die Beurteilung stützt sich auf Aktenlage und Zeugenaussagen; ob weiteres Fehlverhalten vorliegt, blieb unerheblich für die Einstellungsentscheidung. • Rechtsquelle: WDO (insbesondere §§ 1 Abs. 3, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3, 67 Abs. 1) sowie allgemeine disziplinarrechtliche Grundsätze und das Verschlechterungsverbot (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 StPO). Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die gegen den früheren Soldaten verhängte Kürzung der Übergangsgebührnisse war wegen Wegfalls des Ruhestandsstatus nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO nicht mehr zulässig. Da nur noch schwerwiegendere Disziplinarmaßnahmen in Betracht kämen, deren Verhängung dem Verschlechterungsverbot entgegensteht, wurde das Verfahren nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO eingestellt. Zugleich stellte das Gericht fest, dass der frühere Soldat zumindest fahrlässig ein Dienstvergehen begangen hat, indem er ohne verlässliche Genehmigung Dienstzeitausgleich nahm und damit gegen § 7 SG und § 17 Abs. 2 SG verstoßen hat. Damit entfällt die angeordnete Leistungskürzung, der Feststellungscharakter der Einstellung bewahrt aber die disziplinarrechtliche Schuldwirkung.