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Urteil

9 C 3/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG ist nur der Inhaber selbständigen Gebäudeeigentums oder der Eigentümer der Fläche antragsbefugt; ein nachträglicher Antrag des Gebäudeeigentümers im gerichtlichen Verfahren kann den Verfahrensmangel heilen (§ 45 VwVfG). • Selbständiges Gebäudeeigentum kann aus ursprünglich auf einem Nutzungsrecht beruhender Errichtung der LPG folgen und nach dem Beitritt fortbestehen (Art. 231 § 5 EGBGB). • Eine notarielle Erklärung zur Aufgabe des Nutzungsrechts löscht nicht automatisch Gebäudeeigentum, wenn sie mit einer gleichzeitig vereinbarten Veräußerung des Gebäudes in widersprüchlichem Zusammenhang steht und die Auslegung ergibt, dass die Veräußerung den gewollten Vertragsinhalt darstellt. • Nach Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB darf ein neues Gebäude nur im Rahmen und in der Art errichtet werden, wie es das bestehende Nutzungsrecht erlaubt; ein Nutzungszweckwechsel ohne Bezug zur ursprünglichen, mit Billigung begonnenen Nutzung kann den Fortbestand von Gebäudeeigentum berühren. • Die Frage, ob durch Umbau wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten blieben (und damit kein neues Gebäudeeigentum entstand), ist entscheidungserheblich und daher vom Flurbereinigungsgericht neu zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Einleitung von Bodenordnungsverfahren bei LPG-Gebäuden, Bedeutung von Nutzungsrecht und Umbau • Für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG ist nur der Inhaber selbständigen Gebäudeeigentums oder der Eigentümer der Fläche antragsbefugt; ein nachträglicher Antrag des Gebäudeeigentümers im gerichtlichen Verfahren kann den Verfahrensmangel heilen (§ 45 VwVfG). • Selbständiges Gebäudeeigentum kann aus ursprünglich auf einem Nutzungsrecht beruhender Errichtung der LPG folgen und nach dem Beitritt fortbestehen (Art. 231 § 5 EGBGB). • Eine notarielle Erklärung zur Aufgabe des Nutzungsrechts löscht nicht automatisch Gebäudeeigentum, wenn sie mit einer gleichzeitig vereinbarten Veräußerung des Gebäudes in widersprüchlichem Zusammenhang steht und die Auslegung ergibt, dass die Veräußerung den gewollten Vertragsinhalt darstellt. • Nach Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB darf ein neues Gebäude nur im Rahmen und in der Art errichtet werden, wie es das bestehende Nutzungsrecht erlaubt; ein Nutzungszweckwechsel ohne Bezug zur ursprünglichen, mit Billigung begonnenen Nutzung kann den Fortbestand von Gebäudeeigentum berühren. • Die Frage, ob durch Umbau wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten blieben (und damit kein neues Gebäudeeigentum entstand), ist entscheidungserheblich und daher vom Flurbereinigungsgericht neu zu prüfen. Der Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem die LPG einen Kälberstall errichtete. Die Rechtsnachfolgerin der LPG (Beigeladene 1) verkaufte 1995 das Stallgebäude notariell an die Gemeinde (später Beigeladene 2) und erklärte zugleich die Aufgabe des Nutzungsrechts. Das Gebäude wurde in ein Gemeindezentrum mit Feuerwehrstützpunkt umgebaut. Das Amt beantragte 1999 ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG; der Kläger widersprach, der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Flurbereinigungsgericht nahm an, selbständiges Gebäudeeigentum der LPG/deren Rechtsnachfolgerin bestehe fort, die Aufgabe des Nutzungsrechts habe dem Verkauf nicht wirksam das Gebäudeeigentum entzogen, und ein nachträglicher Antrag der Gebäudeeigentümerin habe den Verfahrensmangel geheilt. Der Kläger legte Revision ein und rügt u.a. das Erlöschen des Gebäudeeigentums durch die Aufgabe des Nutzungsrechts sowie die unzulässige Neuerrichtung eines Gebäudes mit anderem Nutzungszweck. • Zulässigkeit: Der Kläger kann als Mitglied der Erbengemeinschaft die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens angreifen (§ 2038 BGB). • Antragstellung (§ 64 LwAnpG): Der zunächst gestellte Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen 2 war unwirksam, weil die Übertragung des Gebäudeeigentums nicht im Gebäudegrundbuch eingetragen wurde; ein Bodenordnungsplan ändert die eigentumsrechtliche Lage nicht. Allerdings wurde der Verfahrensmangel durch die nachträgliche Antragstellung der tatsächlichen Gebäudeeigentümerin im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 VwVfG geheilt. • Bestehen selbständigen Gebäudeeigentums: Die LPG erwarb aufgrund der gesetzlichen Nutzungsrechte der DDR an den eingebrachten Flächen selbständiges Gebäudeeigentum; dieses Eigentum blieb nach dem Beitritt gemäß Art. 231 § 5 EGBGB bestehen und ging auf die Rechtsnachfolgerin über. • Vertragsauslegung: Die gleichzeitige notarielle Veräußerung des Gebäudes und die Erklärung zur Aufgabe des Nutzungsrechts sind widersprüchlich; nach treu und glaubender Auslegung gemäß §§ 133,157 BGB ist der gewollte Vertragsinhalt allein die Veräußerung des Gebäudes, sodass die Aufgabeerklärung unwirksam war und das Gebäudeeigentum nicht erlosch. • Neuerrichtung/ Umbau und Grenzen des Moratoriums: Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB erlaubt nur die Neuerrichtung auf Grundlage und innerhalb der Grenzen des konkreten Nutzungsrechts; ein neues Gebäude mit einem Nutzungszweck, der keinen Bezug zur vor dem Beitritt begonnenen und gebilligten Nutzung hat, ist nicht gedeckt. Die Annahme, allein die Erhaltung der Kubatur genüge, verletzt Bundesrecht. • Entscheidungsbedürftige Tatsachen: Ob durch den Umbau wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten geblieben sind (und damit kein neues Gebäudeeigentum entstand) ist streitig und aktenmäßig nicht geklärt; diese Frage ist entscheidungserheblich und an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen. • Verfahrensrechtliche Wirkung des Anordnungsbeschlusses: Der Anordnungsbeschluss stellt nicht verbindlich materielle Eigentumsverhältnisse für das weitere Verfahren fest; die materielle Zuordnung von Gebäude- und Flächeneigentum wird im Bodenordnungsplan entschieden (§ 59 LwAnpG). Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der ursprünglich mangelhafte Antrag durch nachträgliche Antragstellung der tatsächlichen Gebäudeeigentümerin geheilt werden kann und dass selbständiges Gebäudeeigentum der LPG fortbestehen kann. Es stellt zugleich fest, dass die Frage, ob durch den Umbau wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten geblieben sind (dann kein neues Gebäudeeigentum) oder ein neues Gebäude mit anderem Nutzungszweck entstanden ist (dann nur innerhalb der Grenzen des ehemaligen Nutzungsrechts zulässig), streitig und entscheidungserheblich ist. Deshalb hat das Flurbereinigungsgericht diese tatsächlichen und rechtlichen Fragen nach den Vorgaben des Bundesrechts erneut zu prüfen und über das weitere Verfahren zu entscheiden.