OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 64/10

BVERWG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beurteilung der Beihilfefähigkeit richtet sich die Angemessenheit zahnärztlicher Honorare nach der Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte. • Leistungen der Dentin-Adhäsiv-Technik können nach § 6 Abs. 2 GOZ analog mit Ziffern 215–217 GOZ abgerechnet werden, wobei Art, Kosten- und Zeitaufwand zu vergleichen sind. • Die Bestimmung des Steigerungsfaktors liegt nach § 5 Abs. 2 GOZ im billigen Ermessen des Zahnarztes; ein Ansatz des Schwellenwerts (2,3) für Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit stellt keinen Ermessensfehler dar. • Zivilrechtliche Klärungen zur Gleichwertigkeit zahnärztlicher Leistungen begründen keine grundsätzliche verwaltungsrechtliche Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Beurteilung der Beihilfefähigkeit dentin-adhäsiver Füllungen nach GOZ-Analogberechnung • Bei Beurteilung der Beihilfefähigkeit richtet sich die Angemessenheit zahnärztlicher Honorare nach der Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte. • Leistungen der Dentin-Adhäsiv-Technik können nach § 6 Abs. 2 GOZ analog mit Ziffern 215–217 GOZ abgerechnet werden, wobei Art, Kosten- und Zeitaufwand zu vergleichen sind. • Die Bestimmung des Steigerungsfaktors liegt nach § 5 Abs. 2 GOZ im billigen Ermessen des Zahnarztes; ein Ansatz des Schwellenwerts (2,3) für Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit stellt keinen Ermessensfehler dar. • Zivilrechtliche Klärungen zur Gleichwertigkeit zahnärztlicher Leistungen begründen keine grundsätzliche verwaltungsrechtliche Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beklagte verweigerte Beihilfe für zahnärztliche Kosten, soweit der Zahnarzt bei Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ analog Ziffern 215–217 GOZ einen Steigerungsfaktor von 2,3 ansetzte. Die Vorinstanzen verurteilten zur vollständigen Beihilfeleistung. Streitpunkt war, ob solche Aufwendungen nach § 5 BhV angemessen sind, wenn die Abrechnung analog erfolgte und der Steigerungsfaktor ohne nähere Begründung 2,3 betrug. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Regelspanne der Gebührenordnung ausreichend sei und der Faktor im Regelfall keiner gesonderten Begründung bedürfe. Die Beschwerde rügte die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Angemessenheit nach beihilferechtlichen Maßstäben. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu und verwies auf die einschlägige zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Analogberechnung und zur Ermessensausübung bei Steigerungsfaktoren. • Beihilferechtlich sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie notwendig und der Höhe nach angemessen sind; bei ärztlichen Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen Gebührenordnung (§ 5 BhV-Prinzip). • Die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch Zivilgerichte ist für die beihilferechtliche Prüfung maßgeblich; entsprechende zivilrechtliche Entscheidungen klären, wie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 2 GOZ vorzunehmen sind. • Der Bundesgerichtshof verlangt bei Analogabrechnung neben Art der Leistung auch die Berücksichtigung von Kosten- und Zeitaufwand; die Frage der Vergleichbarkeit ist überwiegend eine zahnmedizinische Fachfrage, die durch Gutachten zu klären ist. • Die Bestimmung des Steigerungsfaktors liegt nach § 5 Abs. 2 GOZ im billigen Ermessen des Zahnarztes; die Abrechnung ärztlicher Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem Schwellenwert 2,3 ist kein Ermessensfehlgebrauch. • Eine abweichende verwaltungsinterne Methodik würde die Kompetenz des Dienstherren überschreiten; eine den zivilrechtlichen Auslegungen entsprechende Berechnung ist beihilferechtlich nicht unangemessen. • Die von der Beschwerde aufgeworfenen Detailfragen sind zivilrechtlicher Natur und begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Beihilfebehörde durfte die erstattungsfähigen Aufwendungen nicht pauschal wegen Anwendung des Steigerungsfaktors 2,3 ablehnen, weil die Angemessenheit zahnärztlicher Honorare nach Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte zu beurteilen ist. Leistungen der Dentin-Adhäsiv-Technik können bei Vorliegen der Gleichwertigkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Ziffern 215–217 GOZ zugeordnet werden; die Bestimmung des Steigerungsfaktors liegt nach § 5 Abs. 2 GOZ im billigen Ermessen des Zahnarztes, sodass die Abrechnung mit dem Schwellenwert 2,3 für Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit vertretbar und beihilfefähig ist. Daher besteht kein beihilferechtlicher Anspruch der Verwaltung, eine anderweitige Berechnungsmethode vorzuschreiben. Die weitergehenden zivilrechtlichen Fragen zur Analogberechnung sind vor den Zivilgerichten zu klären.