Beschluss
4 B 36/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO bleibt zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Ob ein bestimmter Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnnutzung regelmäßig das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist eine Einzelfallfrage und kann nicht als ausnahmslose Rechtsregel im Revisionsverfahren geklärt werden.
• Auch ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben kann rücksichtslos gegenüber einer bereits ausgeübten Wohnnutzung sein, selbst wenn diese keine eigene Privilegierung nach §35 Abs.1 BauGB beanspruchen könnte.
Entscheidungsgründe
Keine grundsätzliche Bedeutung bei Abstandsfrage von Windenergieanlagen zu Wohnnutzung • Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO bleibt zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Ob ein bestimmter Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnnutzung regelmäßig das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist eine Einzelfallfrage und kann nicht als ausnahmslose Rechtsregel im Revisionsverfahren geklärt werden. • Auch ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben kann rücksichtslos gegenüber einer bereits ausgeübten Wohnnutzung sein, selbst wenn diese keine eigene Privilegierung nach §35 Abs.1 BauGB beanspruchen könnte. Die Beigeladene rügte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, eine in der Nähe ihrer Wohnnutzung geplante Windenergieanlage verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Streitpunkt war, ob ein Abstand, der weniger als das Doppelte der Gesamthöhe der Anlage beträgt, regelmäßig eine rücksichtslos beeinträchtigende Wirkung gegenüber einer Wohnnutzung bewirkt, insbesondere im Außenbereich. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Einwirkung der Anlage auf die Wohnnutzung und stellte als groben Anhaltswert dar, dass bei Unterschreitung des Zweifachen der Höhe in der Mehrzahl der Fälle eine dominante, optisch bedrängende Wirkung zu erwarten sei. Es hat jedoch keine ausnahmslose rechtliche Regel formuliert und eine umfassende Einzelfallwürdigung verlangt. Die Beigeladene begehrte daraufhin die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Frage. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift hat. • Das Oberverwaltungsgericht hat keinen verbindlichen Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich einen auf tatrichterlicher Erfahrung beruhenden groben Anhaltswert formuliert; es hat die Notwendigkeit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls betont. • Ein allgemeiner Erfahrungssatz, der keine Ausnahmen zuließe und revisionsrechtlich überprüfbar wäre, wurde nicht aufgestellt. • Konkrete Faktoren wie Sichtbeziehungen oder architektonische Gestaltungs- und Abhilfemöglichkeiten bleiben bei der Prüfung relevant und können einen Vorrang der Abstandsbetrachtung verhindern. • Zur Rechtslage: Ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben kann trotz Privilegierung rücksichtslos gegenüber einer bereits bestehenden Wohnnutzung sein; daher ist die Frage der Privilegierung der Wohnnutzung für die Entscheidung nicht entscheidend. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen allgemein verbindlichen Rechtssatz dahin getroffen, dass ein Abstand unter dem Zweifachen der Gesamthöhe einer Windenergieanlage stets das Gebot der Rücksichtnahme verletzt; es hat stattdessen eine einzelfallbezogene Prüfung für erforderlich gehalten. Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen liegt daher nicht vor. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.