Urteil
2 C 42/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die anteilige Kürzung des kinderbezogenen Familienzuschlags nach § 6 Abs. 1 BBesG findet nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG keine Anwendung, wenn neben dem bezugsberechtigten Beamten ein anderer im öffentlichen Dienst stehender Elternteil einer entsprechenden Leistung zustünde.
• Eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung kann in der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA liegen, weil diese die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fortgeltend sichert und an Entgeltanpassungen teilnimmt.
• Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung (im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG) kommt es auf den materiellen Anspruch nach den fortgeltenden BAT-Regelungen an, nicht auf den tatsächlichen Bezug von Kindergeld; eine fiktive Prüfung ist geboten.
• Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG zielt darauf, den kinderbezogenen Zuschlag nur einem Berechtigten in voller Höhe zu gewähren und Doppelberücksichtigung gleicher Konkurrenzsituationen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung des kinderbezogenen Familienzuschlags bei Teilzeit eines Anspruchsberechtigten • Die anteilige Kürzung des kinderbezogenen Familienzuschlags nach § 6 Abs. 1 BBesG findet nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG keine Anwendung, wenn neben dem bezugsberechtigten Beamten ein anderer im öffentlichen Dienst stehender Elternteil einer entsprechenden Leistung zustünde. • Eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung kann in der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA liegen, weil diese die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fortgeltend sichert und an Entgeltanpassungen teilnimmt. • Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung (im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG) kommt es auf den materiellen Anspruch nach den fortgeltenden BAT-Regelungen an, nicht auf den tatsächlichen Bezug von Kindergeld; eine fiktive Prüfung ist geboten. • Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG zielt darauf, den kinderbezogenen Zuschlag nur einem Berechtigten in voller Höhe zu gewähren und Doppelberücksichtigung gleicher Konkurrenzsituationen zu vermeiden. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Finanzbeamtin mit Anspruch auf Familienzuschlag für drei Kinder; ihr Ehemann ist vollzeitbeschäftigt im kommunalen Bereich und erhielt ab Oktober 2005 Vergütung nach TVöD. Weil der TVöD keine familienbezogenen Entgeltbestandteile vorsieht, kürzte der Beklagte den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags anteilig ab 1. April 2006 entsprechend dem Beschäftigungsumfang der Klägerin. Die Klägerin klagte gegen die Kürzung; das Berufungsgericht gab ihr Recht mit der Begründung, § 6 Abs. 1 BBesG sei gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nicht anwendbar und die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA stelle eine entsprechende Leistung dar. Der Beklagte revidierte dieses Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass § 6 Abs. 1 BBesG nicht auf den kinderbezogenen Anteil Anwendung findet, weil § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG eingreift. • § 40 Abs. 5 BBesG gewährt den auf das Kind entfallenden Betrag des Familienzuschlags demjenigen Beamten, der das Kindergeld erhält, und setzt gleich, dass eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung auch nach Tarifverträgen bestehen kann. • Der TVöD enthält keine familienbezogenen Entgeltbestandteile, wohl aber sichert § 11 TVÜ-VKA als Besitzstandszulage die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fort; diese Zulage nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und ist daher als entsprechende Leistung anzusehen. • Für die Anspruchsberechtigung ist maßgeblich die materielle Anspruchslage nach den fortgeltenden BAT-Regelungen (insbesondere § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT), nicht der tatsächliche Kindergeldbezug; daher kann eine fiktive Prüfung erfolgen. • Die Norm des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG soll verhindern, dass Eltern, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, Nachteile erleiden, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist; dies entspricht auch dem Zweck des § 11 TVÜ-VKA und den tariflichen Konkurrenzregelungen. • Eine anteilige Kürzung wegen Teilzeit des kindergeldberechtigten Beamten wäre eine doppelte und gegen den Gesetzeszweck verstoßende Berücksichtigung derselben Konkurrenzsituation und damit unzulässig. Die Klage der Klägerin war erfolgreich: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht anteilig nach § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt werden darf. Maßgeblich ist, dass dem Ehemann eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung (Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA) dem Grunde nach zukäme; darauf abzustellen ist nach § 40 Abs. 5 BBesG und den fortgeltenden BAT-Regelungen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht gegeben sind und eine solche dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift widersprechen würde. Daher bleibt der Familienzuschlag in voller Höhe für die Kinder der Klägerin zu gewähren.