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Urteil

6 C 8/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Allgemeine Studiengebühren der Länder sind grundsätzlich mit Bundesrecht vereinbar, wenn sie sozialverträglich ausgestaltet sind. • Ein Anspruch auf Befreiung von Gebühren für Studierende, die vor Einführung Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, folgt weder aus Art. 3 Abs.1 GG noch aus Art.12 Abs.1 GG oder §34 HRG. • Die Einführung allgemeiner Studiengebühren gegenüber bereits immatrikulierten Studierenden verletzt den Vertrauensschutz nicht, wenn eine angemessene Übergangsfrist und sozialausgleichende Maßnahmen gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit allgemeiner Studiengebühren; keine Sonderbefreiung für Wehr-/Zivildienstleistende • Allgemeine Studiengebühren der Länder sind grundsätzlich mit Bundesrecht vereinbar, wenn sie sozialverträglich ausgestaltet sind. • Ein Anspruch auf Befreiung von Gebühren für Studierende, die vor Einführung Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, folgt weder aus Art. 3 Abs.1 GG noch aus Art.12 Abs.1 GG oder §34 HRG. • Die Einführung allgemeiner Studiengebühren gegenüber bereits immatrikulierten Studierenden verletzt den Vertrauensschutz nicht, wenn eine angemessene Übergangsfrist und sozialausgleichende Maßnahmen gewährt werden. Der Kläger hatte 2002/2003 Zivildienst geleistet und begann 2003/04 ein Hochschulstudium; er war noch im Wintersemester 2008/09 immatrikuliert. Die Beklagte verpflichtete ihn mit Gebührenbescheid vom 10.11.2006 zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren ab Sommersemester 2007 (500 € je Semester). Der Kläger beantragte Freistellung für zwei Semester wegen seines vorherigen Zivildienstes; dies lehnte die Hochschule ab. Sowohl Verwaltungsgericht als auch Verwaltungsgerichtshof wiesen seine Klage bzw. Berufung ab. Der Kläger rügte Benachteiligung durch Nichtberücksichtigung des Zivildienstes und berief sich auf Art. 3 Abs.1 GG, Art.12 Abs.1 GG und §34 HRG sowie auf völkerrechtliche Vorgaben; die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. • Die Revision ist unbegründet; das landesrechtliche Landeshochschulgebührengesetz ist mit Bundesrecht vereinbar (§§ 104a ff. GG, BAföG). • Kompetenz: Die Länder können gemäß Art.70 GG allgemeine Studiengebühren erheben; solche Abgaben sind als Vorzugslasten sachlich gerechtfertigt, wenn sie nur einen Teil der Kosten abdecken. • Bundesfreundlichkeit: Es liegt kein missbräuchliches Verhalten des Landes vor; es besteht kein Verdrängungseffekt und keine Unterwanderung des BAföG-Systems, da das Landesrecht sozialausgleichende Regelungen trifft (insb. Studiengebührendarlehen; Kappungsregelung). • Sozialverträglichkeit/Art.12 i.V.m. Art.3: Die Gebühr von 500 € pro Semester ist im Gesamtzusammenhang moderat; der Gesetzgeber hat durch Erlass- und Härteregeln (§§3,6 LHGebG BW), ein verzinsliches, zeitlich begrenztes Darlehen (§7 LHGebG BW) und Rückzahlungs-/Stundungsregelungen soziale Härten abgemildert. • Vertrauensschutz/Übergangsregelung: Die Gebühren wurden erstmals im Sommersemester 2007 erhoben; die gewählte Übergangsfrist gewährte bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit (zwei gebührenfreie Semester zusätzlich) und verletzte damit nicht den Schutz des Vertrauens nach Art.20 Abs.3 GG. • Keine Sonderregel für Wehr-/Zivildienstleistende: Die Tatsache des geleisteten Dienstes begründet weder nach Vertrauensschutz noch nach dem Gleichheitssatz einen Anspruch auf weitere Übergangsfristen oder Befreiungen; Art.12a GG und §34 HRG begründen keinen allgemeinen Anspruch auf Kompensation solcher Nachteile. • Völkerrechtliche Normen: Bestimmungen des IPwskR (Art.13 Abs.2 c) begründen keine weitergehenden Rechte, die über den nationalen Verfassungsstandard hinaus Schutz gewähren würden. Die Revision wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keine Befreiung für zwei Semester. Die allgemeinen Studiengebühren des Landes und ihre Anwendung auf bereits immatrikulierte Studierende sind verfassungsgemäß, weil der Landesgesetzgeber ausreichende sozialverträgliche Ausgleichsmaßnahmen getroffen hat (insbesondere Anspruch auf Studiengebührendarlehen, Erlass- und Härterechtsregelungen sowie Kappungsgrenzen). Insbesondere besteht kein Anspruch auf besondere Vergünstigungen oder weitergehende Übergangsfristen für diejenigen, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben. Somit bleibt der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2007 in Kraft und die Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühren besteht weiter.