Beschluss
3 B 36/10, 3 B 36/10 (3 C 38/10)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist begründet; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
• Es besteht Klärungsbedarf, ob die vierjährige Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbsatz 2 genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann.
• Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren erfolgt nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Grundsätzliche Bedeutung: Auslegung der Unterbrechung der Vierjahresfrist nach § 349 Abs.5 LAG • Die Beschwerde ist begründet; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Es besteht Klärungsbedarf, ob die vierjährige Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbsatz 2 genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann. • Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren erfolgt nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Streitgegenstand ist die Auslegung der Verjährungs-/Ausschlussfristen des Landesarbeitsgerichtsrechts, konkret die Frage, ob die vierjährige Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbsatz 2 genannten zehn Jahre hinaus verlängert werden kann. Der Senat sieht die Angelegenheit als von grundsätzlicher Bedeutung an und erwägt, das Revisionsverfahren zur abschließenden Klärung heranzuziehen. Die Entscheidung steht in Zusammenhang mit einer früheren Entscheidung des Senats vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07). Parteien und konkrete Tatsachen zum Einzelfall sind im vorgelegten Text nicht dargestellt; es handelt sich um eine prozessorganisatorische und rechtsfortbildende Würdigung. Die Beschwerde wurde als begründet angesehen, sodass das Verfahren zur Revision zugelassen werden soll. Zudem ist für das Revisionsverfahren der Streitwert formell nach den genannten GKG-Vorschriften festgesetzt worden. • Die Beschwerde ist begründet, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. • Der Senat verweist auf sein früheres Urteil vom 30. April 2008 (3 C 17.07) und sieht die Revision als geeigneten Weg, abschließend zu klären, ob Unterbrechungen die in § 349 Abs. 5 LAG geregelte vierjährige Frist über die in Halbsatz 2 genannten zehn Jahre hinaus erstrecken können. • Die Begründung stützt sich auf die Notwendigkeit einer klärenden Rechtsfortbildung für vergleichbare Fälle und die mögliche Rechtsfolge für Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen im LAG-Kontext. • Die formelle Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren erfolgt gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und ist Teil der Verfahrensregelung, nicht inhaltlicher Teil der materiell-rechtlichen Prüfung. Die Beschwerde wird als begründet angesehen und die Sache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren wird für geeignet gehalten, die klärungsbedürftige Frage zur Ausdehnung der vierjährigen Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG durch Unterbrechungen über zehn Jahre hinaus zu entscheiden. Damit wird die Revision zugelassen beziehungsweise das Verfahren in die Revisionsinstanz übergeleitet. Zusätzlich wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren formell nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Insgesamt gewinnt die Beschwerdeführerin insofern, als der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage anerkennt und das Revisionsverfahren eröffnet.