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Beschluss

6 B 58/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. • Für Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen gilt vorrangig das Versammlungsgesetz; dort abschließend geregelte Befugnisse gehen dem allgemeinen Polizeirecht vor. • Soweit das Versammlungsgesetz Lücken lässt, kann auf das allgemeine Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden, insbesondere zur Abwehr von Gefahren, die unabhängig von der Versammlungsqualität einer Menschenansammlung entstehen. • Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs.1 VwVfG muss nicht zwingend durch die für den Erlass zuständige Behörde erfolgen; eine Eilzuständigkeit Dritter rechtfertigt deshalb keine Revisionszulassung. • Eine auf den Einzelfall beschränkte Frage zur Rechtsschutzgefährdung durch verzögerte Amtshandlungen begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Ein behaupteter Verfahrensmangel wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rechtfertigt Zulassung der Revision nur, wenn die Entscheidung tatsächlich auf diesem Mangel beruht.
Entscheidungsgründe
Revisionszulassung abgelehnt: Vorrang des Versammlungsgesetzes und Rückgriff auf Landespolizeirecht • Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. • Für Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen gilt vorrangig das Versammlungsgesetz; dort abschließend geregelte Befugnisse gehen dem allgemeinen Polizeirecht vor. • Soweit das Versammlungsgesetz Lücken lässt, kann auf das allgemeine Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden, insbesondere zur Abwehr von Gefahren, die unabhängig von der Versammlungsqualität einer Menschenansammlung entstehen. • Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs.1 VwVfG muss nicht zwingend durch die für den Erlass zuständige Behörde erfolgen; eine Eilzuständigkeit Dritter rechtfertigt deshalb keine Revisionszulassung. • Eine auf den Einzelfall beschränkte Frage zur Rechtsschutzgefährdung durch verzögerte Amtshandlungen begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Ein behaupteter Verfahrensmangel wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rechtfertigt Zulassung der Revision nur, wenn die Entscheidung tatsächlich auf diesem Mangel beruht. Kläger wenden sich gegen polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Maßnahmen bei einer Versammlung, die nicht unter freiem Himmel stattfand. Streitpunkt ist, ob Eingriffe in die Versammlungsfreiheit ausschließlich kraft Versammlungsgesetz oder auch auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts zulässig sind. Weiter stritten die Parteien über die Zulässigkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Polizeivollzugsbeamte einer anderen Gebietskörperschaft in Eilsituationen. Die Kläger monierten außerdem, eine Behörde habe durch verzögerte Maßnahmen Rechtsschutzmöglichkeiten unterlaufen. Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob das Versammlungsgesetz anwendbar ist, nahm aber an, bauordnungsrechtliche Verstöße legitimierten keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Die Kläger begehrten deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensmangels. • Die Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung sind nicht gegeben, weil sie auf Grundlage vorhandener obergerichtlicher Rechtsprechung und üblicher Auslegungsmethoden ohne Weiteres zu beantworten sind. • Das Versammlungsgesetz ist als Spezialgesetz vorrangig; seine besonderen Voraussetzungen für Beschränkungen sind Ausprägungen der Versammlungsfreiheit und gehen dem allgemeinen Polizeirecht vor, soweit es abschließende Regelungen enthält. • Das Versammlungsgesetz regelt das Versammlungswesen nicht umfassend; bestehen Lücken, ist auf das allgemeine Polizeirecht der Länder zurückzugreifen, etwa zur Abwehr von Gefahren durch Menschenansammlungen unabhängig von Versammlungsqualität. • Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs.1 VwVfG kann auch durch Dritte erfolgen; die Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob die zuständige Behörde selbst die Bekanntgabe vornimmt, sodass die Frage einer Eilkompetenz keine revisionsrechtliche Besonderheit begründet. • Die Beschwerde zur Frage der Unterminierung des Rechtsschutzes durch verzögerte Verwaltungsmaßnahmen betrifft ausschließlich den Einzelfall und fehlt es damit an grundsätzlicher Bedeutung. • Die Rüge eines Verfahrensmangels (Verstoß gegen § 86 Abs.1 VwGO) greift nicht durch, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht beruht; der Verwaltungsgerichtshof hat die Relevanz bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen für die Entscheidung verneint. Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach herrschender Rechtsprechung bereits geklärt, sodass keine grundsätzliche Bedeutung für eine Revisionsentscheidung besteht. Es bleibt dabei, dass das Versammlungsgesetz als Spezialgesetz vorrangig ist, jedoch bei Lücken das allgemeine Polizeirecht der Länder herangezogen werden kann. Die Möglichkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Dritte rechtfertigt ebenfalls keine Revisionszulassung. Ein behaupteter Verfahrensmangel war nicht ursächlich für die Entscheidung, sodass auch insoweit die Zulassung der Revision zu versagen ist.