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Beschluss

9 B 9/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine salvatorische Klausel in einem städtebaulichen Vertrag kann eine wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB unwirksame Folgekostenregelung durch eine gesetzeskonforme Regelung ersetzen. • Die Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) steht einer nachträglichen Heilung durch Anpassung des Vertragsinhalts nicht entgegen, sofern die ersetzende Regelung dem gesetzlichen Zweck entspricht. • Die Frage, ob eine gerichtliche Ersetzung unzulässiger Folgekostenregelungen nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist, lässt sich anhand bestehender Gesetzeslage und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klären; sie begründet alleine keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Salvatorische Klausel kann unwirksame Folgekostenregelung im städtebaulichen Vertrag ersetzen • Eine salvatorische Klausel in einem städtebaulichen Vertrag kann eine wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB unwirksame Folgekostenregelung durch eine gesetzeskonforme Regelung ersetzen. • Die Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) steht einer nachträglichen Heilung durch Anpassung des Vertragsinhalts nicht entgegen, sofern die ersetzende Regelung dem gesetzlichen Zweck entspricht. • Die Frage, ob eine gerichtliche Ersetzung unzulässiger Folgekostenregelungen nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist, lässt sich anhand bestehender Gesetzeslage und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klären; sie begründet alleine keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Parteien schlossen einen städtebaulichen Vertrag, der eine Folgekostenvereinbarung enthielt. Diese Vereinbarung verstieß gegen die Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kausalität und Konkretisierung der zu übernehmenden Maßnahmen. Das Berufungsgericht ersetzte die unwirksame Bestimmung aufgrund einer salvatorischen Klausel durch eine zulässige Regelung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Die Beschwerde suchte die Revision mit der Rüge, dass eine solche Ersetzung einer Folgekostenregelung im Widerspruch zu § 11 BauGB unzulässig sei und dass die analoge Anwendung von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Fragen aufwerfe. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte, ob die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung habe und ob die vorgenommenen Ersetzungen rechtlich zu beanstanden seien. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Sache hat nicht die für die Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB schreibt das Kausalitätserfordernis für Folgekostenvereinbarungen fest; Kosten nur dann übernehmbar, wenn sie ursächlich mit dem Vorhaben verbunden und in Vertrag hinreichend konkretisiert sind. • Die Gemeinde unterliegt der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG); diese Gesetzesbindung schließt nicht aus, dass eine wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 11 BauGB unwirksame Vertragsbestimmung durch eine zulässige Bestimmung ersetzt wird, sofern die ersetzte Regelung dem gesetzlichen Zweck entspricht. • Eine salvatorische Klausel, welche die unwirksame Regelung durch die der Zwecksetzung am nächsten kommende zulässige Bestimmung ersetzt, ist in öffentlich-rechtlichen Verträgen grundsätzlich unbedenklich und steht dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht entgegen. • Die Beschwerde hat nicht substantiiert dargelegt, warum die gerichtliche Ersetzung der nichtigen Folgekostenregelung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB klärungsbedürftig sein soll; insbesondere fehlen konkrete Ausführungen zur einschlägigen Verweisung und den Darlegungsanforderungen, sodass die Zulassung der Revision nicht geboten ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt bestehen. Die unwirksame Folgekostenbestimmung im städtebaulichen Vertrag ist aufgrund der salvatorischen Klausel durch eine gesetzeskonforme Regelung ersetzt worden. Dies steht nicht im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gemeinde oder zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB, soweit die ersetzte Bestimmung dem gesetzlichen Zweck entspricht und die Kausalität gewahrt bleibt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten grundsätzlichen Zweifelsfragen wurden nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Damit verliert die Beschwerde in der Sache und die ersetzte Regelung bleibt wirksam.