OffeneUrteileSuche
Urteil

8 CN 2/09

BVERWG, Entscheidung vom

12mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 19 BNotO stellt eine verfassungskonforme bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtliche Regelung der Notarversorgung dar. • Die Bemessung der Notarversorgung nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ist mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; eine Absenkung des Versorgungsniveaus für Dienstzeiten ab 1.1.2004 war verhältnismäßig und verletzte Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot nicht. • Die bundesgesetzliche Regelung des § 113 BNotO war zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich; partielle bundesrechtliche Regelungen sind zulässig, wenn sie Rechtszersplitterung beseitigen. • Die Satzungsbestimmung (§ 7 Abs. 1 Versorgungssatzung 2007) ist von der verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verletzt sonstiges revisibles Recht nicht.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Ermächtigung und Rechtmäßigkeit satzungsrechtlicher Absenkung der Notarversorgung • § 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 19 BNotO stellt eine verfassungskonforme bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtliche Regelung der Notarversorgung dar. • Die Bemessung der Notarversorgung nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ist mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; eine Absenkung des Versorgungsniveaus für Dienstzeiten ab 1.1.2004 war verhältnismäßig und verletzte Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot nicht. • Die bundesgesetzliche Regelung des § 113 BNotO war zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich; partielle bundesrechtliche Regelungen sind zulässig, wenn sie Rechtszersplitterung beseitigen. • Die Satzungsbestimmung (§ 7 Abs. 1 Versorgungssatzung 2007) ist von der verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verletzt sonstiges revisibles Recht nicht. Der Antragsteller, seit 1990 Notar in Dresden, wendet sich gegen § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Notarkasse in der Fassung von 2007, die eine Absenkung des Ruhegehalts für Dienstzeiten ab dem 1.1.2004 vorsieht. Bis Ende 2003 war das Ruhegehalt an höhere Besoldungsstufen gekoppelt; wegen Einnahmerückgangs senkte die Notarkasse 2004 das Niveau auf A 13. Nach verfassungsrechtlichen Entscheidungen war die frühere bundesrechtliche Grundlage entfallen; der Bund schuf mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der BNotO 2006 in § 113 eine neue Ermächtigung. Der Antragsteller rügte Verfassungs- und Grundrechtsverstöße und beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzungsregelung. Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht hielten die Revision bzw. den Normenkontrollantrag für unbegründet und bestätigten die Wirksamkeit von § 113 BNotO sowie die Verhältnismäßigkeit der Satzungsabsenkung. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag war fristgerecht und antragsbefugt; die Bekanntmachung der Satzung 2007 wirkte konstitutiv und eröffnete die Frist zum Antrag. • Gesetzgebungskompetenz: Die konkurrierende Bundesgesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG a.F. deckte die Neuregelung in § 113 BNotO; die Regelung war erforderlich, um eine rechtszersplitternde Lücke in Teilen des Bundesgebiets zu beseitigen. • Ermächtigungsumfang: § 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 19 BNotO enthält hinreichend konkreten Parlamentsvorbehalt und deckt die satzungsrechtliche Bemessung der Versorgung nach ruhegehaltsfähiger Dienstzeit; die Vorschrift schließt nicht die Orientierung an Besoldungsstufen oder eine Stichtagsabsenkung aus. • Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip: Bildung und Verfahren des Verwaltungsrats sowie die satzungsrechtliche Mitwirkung der Notare genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen; organisatorische Abweichungen sind sachlich gerechtfertigt. • Berufsfreiheit (Art. 12): Die Regelung greift zwar in die Berufsfreiheit ein, ist aber gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil sie das legitime Ziel verfolgt, eine flächendeckende, unabhängige vorsorgende Rechtspflege zu sichern. • Eigentumsgarantie (Art. 14): Versorgungsanwartschaften fallen in den Schutzbereich, doch stellt die Absenkung ab 1.1.2004 eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar; ein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand des höheren Niveaus bestand nicht mehr. • Gleichheitssatz (Art. 3): Die unterschiedliche Bemessung nach Dienstzeit gegenüber einer Abgabenorientierung ist sachlich gerechtfertigt durch die Sicherung gleichwertiger Rechtsversorgung in strukturschwachen Gebieten; Ungleichbehandlungen zwischen Gruppen (z. B. Ruhestandsnotare vs. aktive Notare) sind verhältnismäßig. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Eine echte oder unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt; die Bekanntgabe der Absenkung 2003 machte ein schutzwürdiges Vertrauen auf das alte Niveau unplausibel. • Beitragsäquivalenz: Der Äquivalenzgrundsatz steht einer satzungsrechtlichen Solidarregelung nicht entgegen; eine gewisse Abweichung ist bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zulässig. Die Revision wird zurückgewiesen; das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 bleibt bestehen. § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung in der Fassung von 2007 ist wirksam. Die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 19 BNotO ist verfassungskonform und deckt die satzungsrechtliche Bemessung der Notarversorgung nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Die Absenkung des Versorgungsniveaus für Dienstzeiten ab dem 1.1.2004 war angesichts des erheblichen Einnahmerückgangs geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; Vertrauensschutz, Eigentumsgarantie und Gleichheitssatz wurden nicht verletzt. Damit hat der Antragsteller keinen Erfolg, die angegriffene Satzungsbestimmung bleibt rechtswirksam.