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Beschluss

6 P 16/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dienststelle hat nach § 17 Satz 1 MBGSH die außergerichtlichen Kosten einer Wahlanfechtung zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist. • Eine Wahlanfechtung ist nicht schon deshalb aussichtslos, weil sie von nur einem Wahlberechtigten erhoben wird; maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung, ob die gerichtliche Prüfung vertretbar erscheint. • Die Pflicht zur Kostenerstattung ist durch Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte begrenzt; mutwilliges oder aussichtsloses Rechtsverfolgen schließt Erstattung aus. • Bei Zweifelsfragen zur Auslegung von Wahlordnungsregelungen steht es dem Gericht frei, die Wahlanfechtung als nicht von vornherein aussichtslos zu bewerten, auch wenn das Verfahren später erledigt wird. • Formelle Mängel des Wahlvorstandsverfahrens können die Gültigkeit der Wahl berühren und begründen die Vertretbarkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
Entscheidungsgründe
Dienststelle haftet für außergerichtliche Kosten einer nicht von vornherein aussichtslosen Wahlanfechtung • Die Dienststelle hat nach § 17 Satz 1 MBGSH die außergerichtlichen Kosten einer Wahlanfechtung zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist. • Eine Wahlanfechtung ist nicht schon deshalb aussichtslos, weil sie von nur einem Wahlberechtigten erhoben wird; maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung, ob die gerichtliche Prüfung vertretbar erscheint. • Die Pflicht zur Kostenerstattung ist durch Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte begrenzt; mutwilliges oder aussichtsloses Rechtsverfolgen schließt Erstattung aus. • Bei Zweifelsfragen zur Auslegung von Wahlordnungsregelungen steht es dem Gericht frei, die Wahlanfechtung als nicht von vornherein aussichtslos zu bewerten, auch wenn das Verfahren später erledigt wird. • Formelle Mängel des Wahlvorstandsverfahrens können die Gültigkeit der Wahl berühren und begründen die Vertretbarkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Der Wahlvorstand der Gemeinde Altenholz setzte Wahlvorschriften für die Personalratswahl und forderte Beschäftigte zur Einreichung von Vorschlägen auf. Zwei Einzelbewerberinnen reichten Einzelvorschläge ein; der Wahlvorstand wies diese als ungültig zurück. Frau S. focht die Wahl an; das Verfahren wurde später durch Vergleich erledigt und das Anstellungsverhältnis beendet. Frau S. trat ihren Erstattungsanspruch für Anwaltskosten an ihre Rechtsanwälte ab, die die Zahlung von der Dienststelle verlangten. Vorinstanzen verpflichteten die Dienststelle zur Kostenerstattung, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, die Dienststelle trage die Kosten der Wahl nach § 17 MBGSH. Die Beteiligten rügten verfassungs- und systematische Einwände gegen diese Auslegung. • Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 MBGSH: Die Dienststelle trägt die Kosten der Personalratswahl, hierzu zählen auch außergerichtliche Anwaltskosten im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses. • Die Kostentragungspflicht ist begrenzt durch Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit; eine Erstattung entfällt, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist (§ 44 Abs.1 BPersVG-Entsprechung maßgeblich). • Eine Wahlanfechtung ist nicht automatisch aussichtslos, wenn sie von nur einem Wahlberechtigten erhoben wird; entscheidend ist, ob die gerichtliche Prüfung ex-ante vertretbar erscheint, insbesondere bei ungeklärten Rechtsfragen. • Im konkreten Fall waren mehrere rechtliche Fragen offen: (a) ob Einzelvorschläge trotz Geschlechter- und Zahlenanforderung nach § 10 WO-MBGSH und § 12 Abs.6 WO-MBGSH hinreichend begründet werden konnten, (b) ob der Wahlvorstand den Vorschlag an die Bewerberin statt an den Vorschlagsträger hätte zurückgeben dürfen, (c) ob die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ausreichend war; diese Unsicherheiten machten die gerichtliche Prüfung vertretbar. • Zudem hatte der Wahlvorstand Informationsmängel im Wahlausschreiben und Verfahrensfehler in der Sitzungsbesetzung begangen, die der Dienststelle zuzurechnen sind und die die Gültigkeit der Wahl in Frage stellen konnten. • Es lagen keine Anhaltspunkte für Mutwilligkeit vor; die Beauftragung eines Rechtsanwalts war angesichts der Komplexität des Falls gerechtfertigt und die Dienststelle sowie der Personalrat nutzten ebenfalls anwaltliche Hilfe. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB; Zinsen sind auch für den Zeitraum bis zur Abtretung der Forderung zu gewähren. Der Antrag der Beteiligten auf Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Dienststelle zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet ist, weil die Wahlanfechtung der Personalratswahl vom 30.05.2007 nicht von vornherein aussichtslos und nicht mutwillig war. Offene und ungeklärte Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Einzelwahlvorschläge, zur Rückgabe der Vorschläge und zur Fristsetzung sowie formelle Fehler des Wahlvorstands begründeten die Vertretbarkeit der gerichtlichen Überprüfung. Die Zahlungspflicht ist durch Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitskriterien begrenzt, wurde hier aber bejaht; zudem steht der Anspruch der behaupteten Kostensumme nebst Zinsen zu.