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Beschluss

9 B 13/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln und grundsätzlicher Bedeutung hat keinen Erfolg. • Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen unter Anwendung materieller oder formeller Rechtsregeln (z. B. Präklusion) nicht berücksichtigt und dies nachvollziehbar begründet hat. • Ein allgemeiner, unkonkreter Prüfungsgegenstand erfüllt nicht die Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung; reine Tatsachenfragen sind revisionsrechtlich nicht klärungsfähig. • Bei der Frage der Existenzgefährdung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kann ein Flächenverlust von bis zu etwa 5 % typischerweise keinen Vollerwerbsbetrieb gefährden; es sind jedoch stets die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Entscheidungsgründe
Gehörsrecht, Präklusion und fehlende grundsätzliche Bedeutung bei Planfeststellungsverfahren • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln und grundsätzlicher Bedeutung hat keinen Erfolg. • Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen unter Anwendung materieller oder formeller Rechtsregeln (z. B. Präklusion) nicht berücksichtigt und dies nachvollziehbar begründet hat. • Ein allgemeiner, unkonkreter Prüfungsgegenstand erfüllt nicht die Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung; reine Tatsachenfragen sind revisionsrechtlich nicht klärungsfähig. • Bei der Frage der Existenzgefährdung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kann ein Flächenverlust von bis zu etwa 5 % typischerweise keinen Vollerwerbsbetrieb gefährden; es sind jedoch stets die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten. Kläger wandten sich gegen eine planfestgestellte Fernstraßenplanung (Ortsumgehung Rosenheim). Sie rügten, die Planfeststellungsbehörde und die Gerichte hätten artenschutzrechtliche Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt und diese unzulässigerweise präkludiert. Weiter behaupteten die Kläger Existenzgefährdungen ihrer forst- und landwirtschaftlichen Flächen durch Flächenverluste, Zerschneidung und sonstige Betriebsbeeinträchtigungen sowie eine unzureichende Berücksichtigung der Funktion bestimmter Wälder als Klimaschutzwald. Das Berufungsgericht hielt artenschutzbezogene Einwendungen für präkludiert, weil sie nicht substantiiert während der Einwendungsfrist erhoben worden seien, und bezifferte den relevanten Flächenverlust bei den Betroffenen auf etwa 3,19 %. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein mit der Behauptung, es lägen Verfahrensfehler und grundsätzliche Rechtsfragen vor. • Die Gehörsrüge greift nicht: Art. 103 Abs. 1 GG gebietet Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens, aber nicht Schutz gegen inhaltsbezogene unberücksichtigte Vorträge, insbesondere wenn das Gericht die Nichtberücksichtigung rechtlich (Präklusion nach § 17 Abs. 4 FStrG a.F.) begründet und sich gegebenenfalls inhaltlich auseinandersetzt. • Präklusion ist gerechtfertigt, wenn Betroffene ihre naturschutzrechtlichen Einwendungen während der Auslegungs-/Einwendungsfrist so konkret darlegen mussten, dass die Behörde erkennen konnte, welche Belange näher zu prüfen sind; dabei ist an die ausgelegten Planunterlagen anzuknüpfen und Laien dürfen in laienhafter Form benennen, welche Tier- und Pflanzenbereiche sie für unzureichend behandelt halten. • Angriffe auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vorbringens sind keine Gehörsrügen; soweit das Berufungsgericht sich trotz angenommener Präklusion mit Vorbringen befasst hat, liegt kein Verfahrensmangel vor. • Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist zu verneinen: Die von den Klägern formulierten Rechtsfragen sind entweder zu unkonkret, betreffen einzelfallbezogene Tatsachenfeststellungen oder sind bereits durch Rechtsprechung geregelt. Fallübergreifende Klärung ist nicht ersichtlich. • Zur Existenzgefährdung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe: Tatsachenfragen stehen dem Revisionsgericht nicht zur Prüfung; allgemeine Erfahrungsergebnisse besagen jedoch, dass Flächenverluste bis etwa 5 % eines Betriebs in der Regel keinen Vollerwerbsbetrieb gefährden, wobei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. • Weitere gestellte Fragen (z. B. zu Tauschlandangeboten, Anrechnung früherer Flurbereinigungen, Verpflichtung zur Unternehmensflurbereinigung) waren nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass entsprechende Tatsachen vorliegen. • Die angeführten Fragen zur Darstellung im Bedarfsplan sind unbegründet, weil im vorliegenden Fall unterschiedliche Vorhaben mit verschiedenen Zwecken vorliegen; eine dreifache Darstellung im Bedarfsplan trifft nicht zu. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Es liegt kein für die Zulassung der Revision ausreichender Verfahrensmangel vor, da das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger zur Natur und zu Existenzgefährdungen rechtlich als präkludiert ansehen durfte und seine Entscheidung dazu nachvollziehbar begründet hat. Auch ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben: die aufgeworfenen Fragen sind zu unkonkret, betreffen in weiten Teilen tatsachenbezogene Einzelfragen oder sind bereits durch Rechtsprechung geklärt. Somit besteht kein Anlass, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen; die angefochtene Entscheidung bleibt in der Sache bestehen.