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Beschluss

3 B 40/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden; die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO auf. • Bei Fortschreibung eines Erlösbudgets dürfen als Prognosebasis voraussichtliche Leistungsänderungen herangezogen werden, auch wenn die Abrechnungsfähigkeit einzelner Fälle zum Verhandlungszeitpunkt streitig und noch ungeklärt ist. • Nur wenn die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit bestimmter Krankenhausleistungen generell (strukturell) fehlen und dies evident ist, käme deren generelle Unberücksichtigbarkeit bei der Budgetfortschreibung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Prognose von Leistungsmenge bei Erlösbudget trotz ungeklärter Abrechnungsfähigkeit zulässig • Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden; die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO auf. • Bei Fortschreibung eines Erlösbudgets dürfen als Prognosebasis voraussichtliche Leistungsänderungen herangezogen werden, auch wenn die Abrechnungsfähigkeit einzelner Fälle zum Verhandlungszeitpunkt streitig und noch ungeklärt ist. • Nur wenn die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit bestimmter Krankenhausleistungen generell (strukturell) fehlen und dies evident ist, käme deren generelle Unberücksichtigbarkeit bei der Budgetfortschreibung in Betracht. Die Kläger begehrten die Aufhebung eines Bescheids, der die Genehmigung der Krankenhauspflegesätze 2007 für das Krankenhaus der Beigeladenen bestätigte. Streitpunkt war insbesondere, ob 85 Bewertungsrelationen für Apoplexbehandlungen als "neurologische Komplexbehandlungen des akuten Schlaganfalls" in die Fortschreibung des Erlösbudgets 2007 einzubeziehen sind. Die Parteien hatten über voraussichtliche Leistungsänderungen verhandelt; die Beigeladene stützte ihre Prognose auf hochgerechnete Behandlungsfälle aus den Monaten Januar bis Mai 2007. Die Schiedsstelle billigte den Ansatz, weil der Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Leistungen umfasse; die Abrechnungsfähigkeit einzelner Fälle müsse ggf. in Sozialgerichtsverfahren geklärt werden. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie im noch streitigen Teil ab; die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision. • Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten grundsätzlichen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Entscheidend sind hier tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts: Die Verhandlungen zur Fortschreibung des Erlösbudgets erfolgten nicht rein retrospektiv, sondern beruhten auf Prognosen über Art und Menge künftiger Leistungen, die aus den Fällen der Monate Januar bis Mai 2007 hochgerechnet wurden. • Ist die Abrechnungsfähigkeit bestimmter Behandlungsfälle zum Zeitpunkt der Schiedsstelle substantiiert bestritten, aber noch ungeklärt, darf die Schiedsstelle solche Fälle als Prognosebasis heranziehen, sofern sie im Versorgungsauftrag liegen und sachliche Gründe für ihre Berücksichtigung bestehen; die möglichen finanziellen Folgen dürfen nicht automatisch gegen ihre Berücksichtigung sprechen. • Nur wenn die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit bestimmter Leistungen in dem Krankenhaus generell und evident fehlen (strukturell), ist ihre Berücksichtigung bei der Budgetfortschreibung ausgeschlossen; dies war hier nicht festgestellt. • Im vorliegenden Fall war behauptet, die fachliche Betreuung der Schlaganfallpatienten sei strukturell unzureichend; die Schiedsstelle ging jedoch davon aus, dass das Defizit mit den vorhandenen Ressourcen beseitigt oder spätestens ab Juli 2007 behoben war, so dass keine generelle Unfähigkeit zur Erbringung abrechnungsfähiger Leistungen vorlag. • Daher durfte die Schiedsstelle den Streit über die Abrechnungsfähigkeit einzelner Fälle in das spätere Abrechnungsverfahren verweisen; dies hat das Berufungsgericht zu Recht gebilligt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO, ZPO und GKG. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision werden zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung der vom Oberverwaltungsgericht zugrundegelegten Rechtsfragen und bestätigt, dass eine Schiedsstelle im Rahmen ihrer Prognosebefugnis voraussichtliche Leistungsänderungen berücksichtigen darf, auch wenn die Abrechnungsfähigkeit einzelner Fälle zum Verhandlungszeitpunkt noch streitig ist, sofern keine generelle (strukturelle) Unmöglichkeit der Abrechnungsfähigkeit vorliegt. Die weitergehenden Fragen zur generellen Unberücksichtigbarkeit bedürfen hier keiner Entscheidung, weil die tatsächliche Lage eine Behebbarkeit der behaupteten Defizite ergab. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 478861 € festgesetzt.