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Urteil

2 WD 5/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen ist vorrangig die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 WDO). • Bei sexueller Nötigung einer Jugendlichen ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessung, eine Verschärfung oder Milderung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Eine langjährige Alkoholerkrankung kann schuldmildernd wirken, auch wenn keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt; Alkoholisierung kann jedoch als enthemmender Umstand bei der Bemessung zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung wegen sexueller Nötigung trotz mildernder Alkoholsucht • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen ist vorrangig die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 WDO). • Bei sexueller Nötigung einer Jugendlichen ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessung, eine Verschärfung oder Milderung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Eine langjährige Alkoholerkrankung kann schuldmildernd wirken, auch wenn keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt; Alkoholisierung kann jedoch als enthemmender Umstand bei der Bemessung zu berücksichtigen sein. Der Kläger ist Berufssoldat und wurde wegen sexueller Nötigung in einem minder schweren Fall und Verbreitung pornografischer Schriften vom Amtsgericht verurteilt. Das Truppendienstgericht verhängte daraufhin ein vierjähriges Beförderungsverbot und Kürzung der Dienstbezüge. Der Soldat ist verheiratet geschieden, Vater dreier Kinder, langjährig alkoholkrank und bislang disziplinarrechtlich unbelastet; er erhielt durchschnittliche dienstliche Beurteilungen und wurde dienstlich ausgezeichnet. Er hatte bei einem Vorfall eine jugendliche Besucherin sexuell bedrängt, ihr pornografisches Material vorgeführt und sie gegen ihren Willen kurz festgehalten; er gestand. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung gegen die Bemessung ein und forderte eine nach außen sichtbare Maßnahme, insbesondere Dienstgradherabsetzung. Das Bundesverwaltungsgericht ließ ein psychiatrisches Gutachten erstellen und prüfte ausschließlich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. • Zulässigkeit: Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; Tat- und Schuldfeststellungen sind bindend (§§ 115,116 WDO). • Zweck und Maßstab: Disziplinarmaßnahmen dienen allein der Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Zumessung sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 WDO). • Schwere des Vergehens: Sexuelle Nötigung einer Jugendlichen und Vorführung pornografischen Materials sind außerordentlich schwer, schädigen Persönlichkeitsentwicklung und Ansehen des Soldaten; als Stabsoffizier wiegt das Fehlverhalten besonders schwer. • Auswirkungen: Im konkreten Fall ergaben sich keine erheblichen dienstlichen Folgen oder dauerhafte psychische Schädigungen des Opfers; deshalb sind unmittelbare Tatfolgen nicht zusätzlich zu gewichten. • Schuld und Milderungsgründe: Der Soldat handelte vorsätzlich, jedoch mildernd wirkte seine langjährige Alkoholerkrankung; ein erheblicher Mangel an Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB lag nicht vor, wohl aber eine enthemmende Alkoholisierung, die das Tatgeschehen katalysierte. • Keine Augenblickstat: Das Verhalten war mehraktig und erforderte wiederholte Entscheidungen; spätestens nach erster Gegenwehr kann nicht von einer schuldmindernden Augenblickstat ausgegangen werden. • Zumessung: Nach dem zweistufigen Schema ist bei sexueller Nötigung eine Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme naheliegend; unter Berücksichtigung der mildernden Umstände (Alkoholerkrankung, bisherige Führung, Geständnis) war eine Herabsetzung nach unten gerechtfertigt. • Konkrete Maßnahme: Aufgrund der Gesamtabwägung hielt das Gericht eine Dienstgradherabsetzung nach §§ 58 Abs.1 Nr.4, 62 Abs.1 WDO bis zum Dienstgrad Hauptmann (A11) für tat- und schuldangemessen; das erstinstanzliche Beförderungsverbot und die Kürzung der Bezüge reichten nicht aus. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte Erfolg; die vom Truppendienstgericht verhängte Kombination aus Beförderungsverbot und Kürzung der Bezüge wurde aufgehoben und durch eine Dienstgradherabsetzung auf den Dienstgrad Hauptmann (Besoldungsgruppe A11) ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das dienstliche Fehlverhalten wegen sexueller Nötigung einer Jugendlichen außerordentlich schwer wiegt und als Ausgangspunkt eine Herabsetzung geboten ist. Zugleich sind die langjährige Alkoholerkrankung des Soldaten, seine bisherigen dienstlichen Leistungen, sein Geständnis sowie familiäre Belastungen als mildernde Umstände zu berücksichtigen, weshalb keine Entlassung oder noch schwerere Maßnahme gerechtfertigt war. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Soldaten auferlegt worden.