Beschluss
10 B 7/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht bei der Tatsachenfeststellung den Maßstab der Überzeugungsgewissheit des § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO verfehlt hat.
• Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann nur als Verfahrensmangel gelten, wenn sie sich eindeutig von der materiellen Rechtsanwendung abgrenzt und der Tatrichter den durch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgegebenen Wertungsrahmen verlassen hat.
• Bei der Prüfung von internem Schutz und existenzieller Sicherung nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie ist für die richterliche Prognose Überzeugungsgewissheit über tatsächliche Grundlagen erforderlich; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
• Zur Beurteilung erheblicher individueller Gefahren im Rahmen innerstaatlicher bewaffneter Konflikte (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) sind zumindest annähernde quantitative Ermittlung und wertende Gesamtbetrachtung von Opferzahlen und Schwere der Schädigungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verfahrensmangel bei unzureichender Beweiswürdigung zur Frage internen Schutzes und Existenzsicherung • Die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht bei der Tatsachenfeststellung den Maßstab der Überzeugungsgewissheit des § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO verfehlt hat. • Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann nur als Verfahrensmangel gelten, wenn sie sich eindeutig von der materiellen Rechtsanwendung abgrenzt und der Tatrichter den durch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgegebenen Wertungsrahmen verlassen hat. • Bei der Prüfung von internem Schutz und existenzieller Sicherung nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie ist für die richterliche Prognose Überzeugungsgewissheit über tatsächliche Grundlagen erforderlich; bloße Möglichkeiten genügen nicht. • Zur Beurteilung erheblicher individueller Gefahren im Rahmen innerstaatlicher bewaffneter Konflikte (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) sind zumindest annähernde quantitative Ermittlung und wertende Gesamtbetrachtung von Opferzahlen und Schwere der Schädigungen erforderlich. Der Kläger, ein etwa vierzigjähriger Afghane aus einer ländlichen Region südlich Kabuls, lebt seit fast acht Jahren in Deutschland. Das Berufungsgericht nahm an, er könne in Kabul keinen internen Schutz finden, weil ihm mangels Ausbildung, Vermögen, Grundbesitz und funktionierender Netzwerke dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage fehle. Das Gericht ging davon aus, der Kläger habe nur in seinem Heimatort möglicherweise noch Grundbesitz, den er in Kabul kaum verwerten könne. Die Frage der Verwertbarkeit von Vermögenswerten und damit das Bestehen internen Schutzes war entscheidungserheblich für die Zurückweisung eines Schutzbegehrens nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Der Senat überprüfte, ob das Berufungsgericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen den erforderlichen Überzeugungsmaßstab beachtet hat. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO betreffend das Regelbeweismaß, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Verfahrensrüge sowie § 60 Abs. 7 und Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG. • Grundsatz: Beweiswürdigung gehört dem Tatrichter; revisionsrechtlich greift eine Rüge nur bei objektiver Willkür, Verstoß gegen Denkgesetze oder offensichtlichem, zweifelsfreiem Widerspruch zum Akteninhalt. • Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn der Tatrichter das durch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgegebene Beweismaß verlassen hat, etwa durch eine schlechthin unmögliche Schlussfolgerung oder eine Annahme in eindeutigem Widerspruch zu den Akten. • Im vorliegenden Fall stellte das Berufungsgericht zur Frage des Besitzes und der Verwertbarkeit von Grundbesitzes lediglich Möglichkeiten fest; zugleich ließ die Darstellung gegenteilige Sachverhalte zu. Dies genügt nicht für die richterliche Überzeugungsgewissheit, die für die tragenden tatsächlichen Grundlagen einer prognostischen Entscheidung erforderlich ist. • Weil die Frage des Vermögens und der Verwertbarkeit für das Vorliegen internen Schutzes entscheidungserheblich war, beruht die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel. • Der Senat verweist die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht und weist auf bei innerstaatlichen bewaffneten Konflikten zu beachtende Anforderungen hin: annähernde quantitative Ermittlung der Zivilbevölkerung und der Gewaltakte sowie eine wertende Gesamtbetrachtung von Opferzahlen und Schwere der Schädigungen. Die Beschwerde ist begründet; die Entscheidung des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Das Berufungsgericht hat bei seinen tatsächlichen Feststellungen den Maßstab der Überzeugungsgewissheit des § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO verfehlt, weil es nur mögliche Sachverhaltsvarianten darstellte und damit die für die Prognose über internen Schutz erforderliche Überzeugung nicht erreicht hat. Da die Frage der Verwertbarkeit von Vermögenswerten für das Vorliegen internen Schutzes entscheidend ist, beruht das Urteil der Vorinstanz auf diesem Verfahrensmangel. Der Senat verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück; dort ist die Beweiswürdigung unter Beachtung des geforderten Überzeugungsmaßstabs und der bei bewaffneten Konflikten genannten quantitativen Kriterien nachzuholen.