Beschluss
9 B 105/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die angefochtene Entscheidung auf der richtigen Auslegung des Begriffs der notwendigen Folgemaßnahme nach § 75 Abs. 1 VwVfG beruht.
• Notwendige Folgemaßnahmen dienen der Problembewältigung und sind räumlich und sachlich auf das zur Bewältigung der durch das Vorhaben verursachten Probleme Erforderliche beschränkt.
• Vorliegende, hinreichend konkrete und verfestigte Planungskonzepte des originär zuständigen Planungsträgers können eine Ausnahme rechtfertigen, erlauben aber nicht die Erledigung weiterreichender eigenständiger Planungsaufgaben im Rahmen der Planfeststellung.
• Fehlende Planrechtfertigung einer Anschlussstelle kann eine zusätzliche, aber nicht notwendigerweise allein tragende Begründung für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bilden.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung notwendiger Folgemaßnahmen bei Planfeststellung (§ 75 Abs.1 VwVfG) • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die angefochtene Entscheidung auf der richtigen Auslegung des Begriffs der notwendigen Folgemaßnahme nach § 75 Abs. 1 VwVfG beruht. • Notwendige Folgemaßnahmen dienen der Problembewältigung und sind räumlich und sachlich auf das zur Bewältigung der durch das Vorhaben verursachten Probleme Erforderliche beschränkt. • Vorliegende, hinreichend konkrete und verfestigte Planungskonzepte des originär zuständigen Planungsträgers können eine Ausnahme rechtfertigen, erlauben aber nicht die Erledigung weiterreichender eigenständiger Planungsaufgaben im Rahmen der Planfeststellung. • Fehlende Planrechtfertigung einer Anschlussstelle kann eine zusätzliche, aber nicht notwendigerweise allein tragende Begründung für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bilden. Der Planfeststellungsbeschluss betraf den Bau eines Autobahnabschnitts und damit verbundene Maßnahmen an kommunalen Straßen, namentlich den Ausbau des nördlichen Astes der S.-Straße und die Herstellung einer Anschlussstelle zur A 40. Die Stadt D. hatte für Teile der Trassenführung bereits Planungen im Flächennutzungsplan ausgewiesen und begann lokal Ausbaumaßnahmen. Die betroffenen Parteien stritten darüber, ob der Ausbau der Gemeindestraße und die Anschlussstelle notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 VwVfG sind und daher in das Planfeststellungsverfahren der Autobahn einbezogen werden durften. Das Oberverwaltungsgericht hob den Planfeststellungsbeschluss insgesamt auf, weil es die Ausbaumaßnahmen als über Anschluss und Anpassung hinausgehend und die Anschlussstelle als mangelhaft planrechtfertigt ansah. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Revision gegen diese Bewertung. Es stellte fest, dass die vom Oberverwaltungsgericht verwendeten Grundsätze mit der eigenen Rechtsprechung übereinstimmen und daher keine Revisionszulassung geboten sei. • Begriff der notwendigen Folgemaßnahme: Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darf die Planungskompetenz auf notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen ausgedehnt werden, um die durch das Vorhaben hervorgerufenen Funktionsstörungen dieser Anlagen zu beheben. • Räumliche und sachliche Begrenzung: Der Begriff ist wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlich und sachlich zu beschränken; Folgemaßnahmen dürfen Anschluss und Anpassung nicht wesentlich überschreiten. • Ausnahme bei verfestigtem Konzept: Liegt beim originär zuständigen Planungsträger bereits ein hinreichend konkretes und verfestigtes Planungskonzept vor und nimmt die Vorhabensplanung darauf Rücksicht, kann eine ansonsten umfassende Anpassung als Folgemaßnahme zulässig sein; die Ausnahme relativiert jedoch nicht die grundsätzliche Begrenzung. • Keine Erledigung eigenständiger Pläne: § 75 Abs. 1 VwVfG erlaubt nicht, bereits entwickelte fremde Planungskonzepte im Umfang eigenständiger Planungsaufgaben für das Vorhaben mit zu erledigen, soweit sie über das zur Folgenbewältigung Notwendige hinausgehen. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Vorinstanz hat im konkreten Maßstab von Quantität und Qualität der Umgestaltungsmaßnahmen der S.-Straße festgestellt, dass diese Maßnahmen über Anschluss und Anpassung weit hinausgehen; damit ist die Einbeziehung in die Planfeststellung nicht gerechtfertigt. • Mehrfachbegründung der Aufhebung: Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses stützt sich mindestens auf zwei selbstständig tragende Erwägungen (Überschreitung des Folgemaßnahmenbegriffs und mangelnde Planrechtfertigung der Anschlussstelle); eine Revision hätte jede Begründung gesondert angreifen müssen. • Keine offene Grundsatzfrage: Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Fragen sind durch frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt; es bedarf keiner revisionsrechtlichen Klärung. Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Verständnis des Oberverwaltungsgerichts, wonach notwendige Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 VwVfG auf das zur Bewältigung der durch ein Vorhaben verursachten Probleme Erforderliche beschränkt sind und nicht dazu dienen dürfen, eigenständige, weiterreichende Planungen eines anderen Trägers zu erledigen. Entgegen der Beschwerde rechtfertigt auch das Vorliegen eines bereits verfestigten gemeindlichen Planungskonzepts nicht allgemein eine Ausweitung der Planfeststellung über Anschluss und Anpassung hinaus. Da die angegriffene Entscheidung auf mindestens zwei selbstständig tragenden Begründungen beruht und die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe diese Begründungen nicht erschüttern, ist die Zulassung der Revision abzulehnen. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht bleibt damit in der Folge bestehen.