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Beschluss

2 B 72/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ärztlichen Gutachten trägt das Gericht die Pflicht, dem Sachverständigen alle relevanten Anknüpfungstatsachen vorzulegen und Abweichungen von fachkundigen Stellungnahmen nachvollziehbar begründen zu lassen. • Die Vernehmung behandelnder Ärzte ist geboten, wenn konkrete Umstände des Heilungsverlaufs zu klären sind und ein eingeholtes Gutachten diese Fragen nicht abschließend begründet beantwortet. • Eine Verfahrensrüge nach § 133 Abs. 3 VwGO ist begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, welche Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich aufgedrängt hätten und welches günstigere Ergebnis daraus plausibel erwartet worden wäre.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht des Gerichts bei medizinischen Folgeschäden und Vernehmung behandelnder Ärzte • Bei ärztlichen Gutachten trägt das Gericht die Pflicht, dem Sachverständigen alle relevanten Anknüpfungstatsachen vorzulegen und Abweichungen von fachkundigen Stellungnahmen nachvollziehbar begründen zu lassen. • Die Vernehmung behandelnder Ärzte ist geboten, wenn konkrete Umstände des Heilungsverlaufs zu klären sind und ein eingeholtes Gutachten diese Fragen nicht abschließend begründet beantwortet. • Eine Verfahrensrüge nach § 133 Abs. 3 VwGO ist begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, welche Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich aufgedrängt hätten und welches günstigere Ergebnis daraus plausibel erwartet worden wäre. Der Kläger macht Folgen eines Dienstunfalls vom 19.11.1998 geltend, insbesondere Ischiadicusirritation links, Schädigung des ramus profundus des nervus radialis, eine Kreuzbeinfraktur (Sakralwirbel 4) sowie Erstattung von Heilbehandlungskosten bis 31.12.1999 und Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. Das Berufungsgericht erkannte nur die Ischiadicusirritation als unfallbedingt an, lehnte weiteren Unfallausgleich und Erstattung von Behandlungskosten nach dem 18.05.1999 ab und ordnete die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen an. Der Kläger rügte unzureichende Beweiserhebung, insbesondere dass behandelnde Ärzte nicht vernommen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, inwieweit die Aufklärungspflicht verletzt wurde und ob die Vernehmung der Ärzte erforderlich gewesen wäre. • Gerichtliche Amtsermittlung: Das Tatsachengericht hat nach § 86 Abs.1 VwGO die Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt bis zur Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären; Art und Umfang der Beweisaufnahme liegen im Ermessen des Gerichts. • Eignung von Gutachten: Ein eingeholtes Gutachten genügt, solange es nicht erkennbare, objektive Mängel aufweist; bloße Unzufriedenheit eines Beteiligten mit dem Gutachten begründet noch keine Ergänzungspflicht. • Leitung des Sachverständigen: Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO muss das Gericht dem Gutachter alle relevanten Unterlagen übermitteln; weicht der Sachverständige von fachkundigen Stellungnahmen ab, sind die Gründe im Gutachten darzulegen. • Anwendungsfall: Zur behaupteten Schädigung des tiefen Endastes des nervus radialis und zur Kreuzbeinfraktur lagen ausreichende Auseinandersetzungen des Sachverständigen mit vorliegenden Befunden vor, die Vernehmung behandelnder Ärzte war dafür nicht zwingend erforderlich. • Unzureichende Aufklärung bei Heilungsverlauf: Hinsichtlich der Frage, ob Behandlungskosten bis 31.12.1999 unfallbedingt sind und ob Unfallausgleich bis dahin zusteht, stützte sich das Berufungsgericht ausschließlich auf einen Gutachter, ohne die behandelnden Ärzte zu vernehmen; da konkrete Abweichungen vom üblichen Heilungsverlauf behauptet wurden, drängte sich die Vernehmung dieser Ärzte auf. • Rechtsfolgen der Verletzung: Die Verfahrensrüge nach § 133 Abs.3 VwGO ist in diesem Umfang begründet, weil der Kläger hinreichend darlegte, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden müssen und welches günstigere Ergebnis möglich gewesen wäre. • Verfahrensmaßnahme: Der Senat hob das Urteil insoweit teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück; es wurde darauf hingewiesen, auch die psychische Konstitution des Klägers zu berücksichtigen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach nur die Ischiadicusirritation als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen sei, blieb insoweit unbegründet, als das Gericht ohne Vernehmung der namentlich benannten behandelnden Ärzte über Erstattungsansprüche für Heilbehandlungen bis 31.12.1999 und über Unfallausgleich bis dahin entschieden hat. Dort hat das Berufungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt; die Vernehmung der behandelnden Ärzte ist erforderlich, weil konkrete Besonderheiten des Heilungsverlaufs behauptet wurden, die von Erfahrungswerten abweichen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend und unter Einbeziehung der behandelnden Ärzte und gegebenenfalls psychischer Befunde ermittelt.