Beschluss
2 B 59/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine divergierende Rechtssatzbildung dargelegt ist.
• Bei Disziplinarmaßnahmen ist eine prognostische Gesamtwürdigung nach § 13 LDG/BDG vorzunehmen; eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht diese Grundsätze angewendet hat.
• Außerdienstliche vorsätzliche Sexualdelikte gegen Kinder, die zu Freiheitsstrafe führen, sind in der Regel derart schwerwiegend, dass sie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen können.
Entscheidungsgründe
Keine Divergenzfeststellung bei Entfernung aus dem Dienst nach außerdienstlichem Sexualdelikt • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine divergierende Rechtssatzbildung dargelegt ist. • Bei Disziplinarmaßnahmen ist eine prognostische Gesamtwürdigung nach § 13 LDG/BDG vorzunehmen; eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht diese Grundsätze angewendet hat. • Außerdienstliche vorsätzliche Sexualdelikte gegen Kinder, die zu Freiheitsstrafe führen, sind in der Regel derart schwerwiegend, dass sie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen können. Der Beklagte, ein Realschullehrer im Dienst des klagenden Landes, wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines geistig zurückgebliebenen 13jährigen Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung rechtskräftig verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren wurde die Entfernung aus dem Dienst angeordnet. Das Opfer hatte einen Entwicklungsstand wie ein etwa sechsjähriges Mädchen und wurde vom Beklagten beim Heimbringen berührt. Der Beklagte rügte, das Berufungsgericht habe gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen, weil es außerdienstlichen Sexualmissbrauch ohne hinreichende Berücksichtigung mildernder Umstände als regelmäßig zum Entzug des Beamtenverhältnisses führend angesehen habe. Er beantragte deshalb die Zulassung der Revision wegen angeblicher Divergenz in der Rechtsprechung. • Die Beschwerde legt keine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar; es fehlt an der Darlegung eines entgegenstehenden Rechtssatzes. • Divergenz setzt voraus, dass das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz anderer oberer Gerichte widerspricht; bloße fehlerhafte Einzelfallwürdigung genügt nicht. • Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt und die prognostische Gesamtwürdigung nach § 13 SH LDG vorgenommen. • Keinen Widerspruch begründet die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Nichtdienstbezogenheit der Tat als Milderungsgrund unberücksichtigt gelassen; es handelt sich vielmehr um die Einordnung als außerdienstliches Fehlverhalten und um dessen Bewertung im Rahmen der Gesamtwürdigung. • Ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten führt ohne besondere qualifizierende Umstände nicht automatisch zur Annahme mangelnder dienstlicher Vertrauenswürdigkeit; nahe Angehörigkeit des Fehlverhaltens zum Dienst- und Obhutspflichtenbereich erhöht jedoch die Indizwirkung. • Vorsätzlich begangene schwere Straftaten, die Freiheitsstrafe nach sich ziehen, sind regelmäßig geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums so zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 SH LDG i.V.m. den einschlägigen BDG- und VwGO-Normen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass keine divergierende Rechtssatzbildung vorliegt, weil das Berufungsgericht die geforderte prognostische Gesamtwürdigung nach § 13 SH LDG vorgenommen und die einschlägige Rechtsprechung angewandt hat. Die Entscheidung, zur Entfernung aus dem Dienst zu schreiten, ist vor dem Hintergrund der Schwere des vorsätzlich begangenen Sexualdelikts gegen ein Kind vertretbar, da solche Taten typischerweise das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigen können. Eine bloße Behauptung fehlerhafter Gewichtung be- und entlastender Umstände begründet keine Zulassungsgrundlage wegen Divergenz. Daher bleibt die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt.