Beschluss
5 B 48/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmangel hat keinen Erfolg.
• Rechtsfragen zur Auslegung ausgelaufener Sozialhilfervorschriften (BSHG) rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Revision wegen fehlender zukunftsgerichteter Bedeutung.
• Seit 1.1.2005 sind Streitigkeiten über entsprechende Vorschriften des SGB XII der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen; daher obliegt deren grundsätzliche Klärung dem Bundessozialgericht.
• Ein Leistungserbringer hat gegen den Sozialhilfeträger nur dann unmittelbare Zahlungsansprüche, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder der Träger durch eindeutige Kostenübernahmeerklärung einen Zahlungsanspruch begründen wollte.
• Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn der Klägeranwalt seine Anträge nicht ausreichend anders gestellt hat und die Kammer den klar gestellten Zahlungsantrag zutreffend ausgelegt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Ausgelaufenes BSHG, Zuständigkeitswechsel zum SGB XII und fehlender Verfahrensfehler • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmangel hat keinen Erfolg. • Rechtsfragen zur Auslegung ausgelaufener Sozialhilfervorschriften (BSHG) rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Revision wegen fehlender zukunftsgerichteter Bedeutung. • Seit 1.1.2005 sind Streitigkeiten über entsprechende Vorschriften des SGB XII der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen; daher obliegt deren grundsätzliche Klärung dem Bundessozialgericht. • Ein Leistungserbringer hat gegen den Sozialhilfeträger nur dann unmittelbare Zahlungsansprüche, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder der Träger durch eindeutige Kostenübernahmeerklärung einen Zahlungsanspruch begründen wollte. • Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn der Klägeranwalt seine Anträge nicht ausreichend anders gestellt hat und die Kammer den klar gestellten Zahlungsantrag zutreffend ausgelegt hat. Ein Einrichtungsträger klagt gegen Sozialhilfeträger auf Zahlung aus einer Entgeltvereinbarung über Eingliederungshilfe, die Differenzen zwischen vertraglich vereinbarten Entgelten und tatsächlich gezahlten Pauschalen geltend macht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger rügte die Versagung der Revisionszulassung und berief sich auf grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung von § 93 BSHG/§ 75 SGB XII und zum Abtretungsverbot des § 4 Abs.1 Satz 2 BSHG/§ 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII. Er behauptete außerdem einen Verfahrensfehler, weil sein Klageantrag nicht sachdienlich als Abrechnungsverpflichtung ausgelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Verfahrensmangel zuzulassen sei. • Zulassungsgründe nach § 132 VwGO nicht gegeben: Es fehlt an einer konkreten, fallübergreifenden Rechtsfrage mit zukunftsgerichteter Bedeutung für die Rechtseinheitlichkeit. Fragen zur Auslegung von Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes betreffen ausgelaufenes Recht; solche Fragen rechtfertigen regelmäßig keine Revision, es sei denn, der Beschwerdeführer weist eine erhebliche Zahl von noch relevanten Altfällen nach. Diese Darlegung fehlt. • Wechsel der Rechtslage und Zuständigkeit: Mit Inkrafttreten des SGB XII und der Zuweisung sozialhilferechtlicher Streitigkeiten an die Sozialgerichtsbarkeit seit 1.1.2005 obliegt die grundsätzliche Klärung der entsprechenden Fragen dem Bundessozialgericht; das Bundesverwaltungsgericht kann daher die Zulassung nicht bejahen. • Materiellrechtlich ist bereits klargestellt, dass die dem Hilfeempfänger in einer fremden Einrichtung erbrachte Sozialhilfe vom Träger als Geldleistung zu erbringen ist; unmittelbare Zahlungsansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger bestehen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht oder der Träger durch eindeutige Kostenübernahmeerklärung einen Zahlungsanspruch des Dritten begründen wollte. • Zur behaupteten Verfahrensverletzung: Die Rüge erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs.3 VwGO; die Beschwerde legt nicht dar, was mit "Abrechnung" konkret gemeint sei und warum dies etwas anderes als ein Zahlungsbegehren sein soll. Ein anwaltlich vertretenes Vorbringen ist an die gestellten Anträge gebunden, und das Berufungsgericht hat den ausdrücklich gestellten Zahlungsantrag zugrunde gelegt und vollständig entschieden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die vom Kläger gerügten Rechtsfragen zur Auslegung von §§ 93, 4 Abs.1 Satz2 BSHG bzw. §§ 75, 17 SGB XII rechtfertigen keine Zulassung, weil es sich überwiegend um ausgelaufenes oder der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnetes Recht handelt und der Kläger keine erheblichen Altfälle darlegt. Soweit der Kläger Verfahrensfehler geltend macht, sind diese nicht substantiiert dargetan; das Berufungsgericht hat den klar gestellten Zahlungsantrag richtig behandelt. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung in ihrer Substanz bestehen und es erfolgt keine Zulassung der Revision.