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Beschluss

8 B 116/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Zulassungsgrund der Divergenz nicht prozessordnungsgemäß dargelegt ist. • Für die Zulassung wegen Divergenz muss die Beschwerde die widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift konkret gegenüberstellen. • Eine Aufklärungsrüge genügt nur, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen und Beweismittel erforderlich gewesen wären und welches Ergebnis voraussichtlich erzielt worden wäre.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz- und Verfahrensrügen nicht dargelegt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Zulassungsgrund der Divergenz nicht prozessordnungsgemäß dargelegt ist. • Für die Zulassung wegen Divergenz muss die Beschwerde die widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift konkret gegenüberstellen. • Eine Aufklärungsrüge genügt nur, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen und Beweismittel erforderlich gewesen wären und welches Ergebnis voraussichtlich erzielt worden wäre. Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie rügten mehrere Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO, namentlich Divergenz, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel. Die Beschwerde bezog sich auf frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und machte Vorwürfe gegen das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, darunter Befangenheit des Vorsitzenden, unzureichende Amtsermittlung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kläger beriefen sich auf eine angeblich fehlerhafte Würdigung der Tatsachen durch das Verwaltungsgericht und verlangten die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der vorgebrachten Zulassungsgründe. • Divergenz: Die Beschwerde nennt zwar einen Rechtssatz eines früheren BVerwG-Beschlusses, stellt aber keinen von der Vorinstanz abweichenden abstrakten Rechtssatz gegenüber; statt dessen wird nur die angebliche fehlerhafte Einzelfallanwendung gerügt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO müssen die widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze inhaltlich bestimmt gegenübergestellt werden. • Würdigung der Tatsachen: Die vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachenfeststellung, dass aus dem Vortrag der Kläger keine plausiblen Anhaltspunkte für entgegenstehende Schlussfolgerungen folgen, ist für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Damit kann die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zur Zulassung der Revision führen. • Verfahrensmängel und Befangenheit: Rügen, die ein anderes Verfahren betreffen, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Eine Befangenheitsrüge war rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung zu erheben; durch vorheriges Mitwirken ist das Ablehnungsrecht verwirkt (§ 43 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO). • Aufklärungsrüge: Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Es fehlt die Konkretisierung, welche Tatsachen und Beweismittel für die vom Verwaltungsgericht verfolgte Rechtsauffassung hätten erhoben werden müssen, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und dass ein Rügen rechtzeitig erfolgt ist. • Zustellung und mögliche Einwirkungen Dritter: Die Übergabe des unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung später niedergelegt werden können; telefonische Nachfrage Dritter bei der Geschäftsstelle rechtfertigt keine Einflussnahme ohne weitere Anhaltspunkte. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt: Es fehlt eine prozessordnungsgemäße Darlegung der behaupteten Divergenz durch gegenübergestellte abstrakte Rechtssätze; die grundsätzliche Bedeutung ist wegen der bindenden Tatsachenwürdigung nicht gegeben; geltend gemachte Verfahrensmängel sind entweder nicht im vorliegenden Verfahren erhoben oder nicht ausreichend substantiiert. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht damit weder auf einem rechtserheblichen Verfahrensfehler noch auf einem für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfehler, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.