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Beschluss

2 WNB 7/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht genügt. • Für die Frage der Abhilfe ist das Truppendienstgericht in voller Besetzung zuständig; die Besetzungsvorschriften der WDO sind maßgeblich. • Ein formeller Fehler bei der Besetzung des Truppendienstgerichts führt nicht zwingend zur Nichtigkeit des Abhilfebeschlusses; das Bundesverwaltungsgericht kann unter den Umständen von einer Zurückverweisung absehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht genügt. • Für die Frage der Abhilfe ist das Truppendienstgericht in voller Besetzung zuständig; die Besetzungsvorschriften der WDO sind maßgeblich. • Ein formeller Fehler bei der Besetzung des Truppendienstgerichts führt nicht zwingend zur Nichtigkeit des Abhilfebeschlusses; das Bundesverwaltungsgericht kann unter den Umständen von einer Zurückverweisung absehen. Der Beschwerdeführer richtete gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Kammer des Truppendienstgerichts hatte dem Antrag auf Abhilfe nicht stattgegeben; dieser Nichtabhilfebeschluss wurde allein vom Vorsitzenden erlassen. Der Vorsitzende war ohne ehrenamtliche Richter tätig, obwohl die Wehrdisziplinarordnung grundsätzlich eine volle Besetzung vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Rechtmäßigkeit des Nichtabhilfebeschlusses sowie die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorgaben der WBO. • Zuständigkeit: Nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn das Truppendienstgericht der Beschwerde nicht abhilft; diese Voraussetzung ist erfüllt. • Besetzung: Die Wehrbeschwerdeordnung enthält keine abschließenden Regelungen zur Besetzung; maßgeblich sind deshalb die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, wonach die Truppendienstkammer grundsätzlich mit einem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 75 Abs. 1 WDO) zu besetzen ist. • Auslegung: Wortlaut und Systematik von § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO sprechen für eine volle Besetzung des Truppendienstgerichts; Differenzierungen in der WDO bestätigen dies. • Fehlerfolgen: Ein formeller Verfahrensfehler bei der Besetzung macht den Nichtabhilfebeschluss nicht automatisch nichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den entsprechenden Vorschriften des Verfahrens (vergleichbar § 22a Abs. 6 WBO und § 133 Abs. 6 VwGO) Ermessen, die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. • Zurückverweisung: Eine Zurückverweisung an das Truppendienstgericht zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfebeschlusses ist nicht erforderlich, weil die getroffene Begründung vertretbar und nicht willkürlich war und kein Verstoß gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt. • Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO. Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss konkret dargelegt werden, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und warum deren Klärung im Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht genügt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, weil das Truppendienstgericht der Beschwerde nicht abhalf. Obwohl der Nichtabhilfebeschluss formal nur durch den Vorsitzenden erging und damit besetzungsrechtlich fehlerhaft sein könnte, hält der Senat eine Aufhebung oder Zurückverweisung nicht für geboten, da die Begründung vertretbar und nicht willkürlich war. Der formelle Mangel führt daher nicht zur Heilung des Verfahrens, sondern die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet über die Sache.