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Beschluss

3 B 42/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rechtzeitiger Antragstellung auf Prozesskostenhilfe ist der Rechtsmittelführer bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wenn er vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung rechnen musste. • Wird die Rechtsmittelfrist aus den vorstehenden Gründen versäumt, ist Wiedereinsetzung zu gewähren und die Beschwerde nach Nachholung innerhalb der Monatsfrist zu behandeln. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Rechtsfragen zur Antragserfordernis im Lastenausgleich geklärt sind und keine weitergehende Klärung veranlasst wird. • Ein Antrag im Lastenausgleichsverfahren muss den bestimmten Schadenstatbestand benennen; nicht bezeichnete Tatbestände lösen kein Verwaltungsverfahren aus und können nicht später ergänzt werden.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei rechtzeitiger PKH‑Antragstellung; keine grundsätzliche Bedeutung bei unklaren Antragstatbeständen • Bei rechtzeitiger Antragstellung auf Prozesskostenhilfe ist der Rechtsmittelführer bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wenn er vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung rechnen musste. • Wird die Rechtsmittelfrist aus den vorstehenden Gründen versäumt, ist Wiedereinsetzung zu gewähren und die Beschwerde nach Nachholung innerhalb der Monatsfrist zu behandeln. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Rechtsfragen zur Antragserfordernis im Lastenausgleich geklärt sind und keine weitergehende Klärung veranlasst wird. • Ein Antrag im Lastenausgleichsverfahren muss den bestimmten Schadenstatbestand benennen; nicht bezeichnete Tatbestände lösen kein Verwaltungsverfahren aus und können nicht später ergänzt werden. Die Klägerin, Erbin ihres 1994 verstorbenen Vaters, verlangt Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision; der Antrag wurde abgelehnt. Nach Bekanntgabe des PKH‑Beschlusses legte ihr Prozessbevollmächtigter fristgerecht Beschwerde und Begründung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung und die Frage, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Relevante Tatsachen betreffen die Frage, ob der ursprüngliche Antrag des Vaters im Lastenausgleichsverfahren konkrete Schadenstatbestände benannte. • Wiedereinsetzung: Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß PKH beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den PKH‑Antrag ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wenn er vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung rechnen musste (Verweis auf ständige Rechtsprechung). Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nach Bekanntgabe des PKH‑Beschlusses innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO eingelegt, somit ist die Wiedereinsetzung zu Recht gewährt worden. • Beschwerdegründe: Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Der Senat hat bereits dargelegt, dass die Grundsätze zur Antragstellung im Lastenausgleich geklärt sind; die Klägerin hat keine neue Frage aufgezeigt, die eine weitergehende Klärung erfordert. • Antragserfordernis im Lastenausgleich: Ein Antrag muss einen bestimmten Schadenstatbestand bezeichnen; Tatbestände, die nicht bezeichnet sind, lösen kein Verwaltungsverfahren aus und können nicht durch bloße Nachforderung zu einem späteren behördlichen Verfahren führen. Dies gilt sowohl für Globalanträge als auch für auf bestimmte Tatbestände beschränkte Anträge. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Die Klägerin anerkennt, dass der ursprüngliche Antrag des Vaters ausdrücklich nur Hausratsentschädigung und Aufbaudarlehen umfasste; daraus folgt, dass ein Anspruch auf Feststellung des landwirtschaftlichen Vertreibungsschadens nicht durch nachträgliche Ergänzung begründet werden kann. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt, weil die Klägerin die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt hat und die Beschwerde nach Bekanntgabe des PKH‑Beschlusses fristgerecht nachgeholt wurde. Die materielle Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und die Grundsätze zur Antragstellung im Lastenausgleich bereits geklärt sind. Ein Antrag muss den konkreten Schadenstatbestand benennen; nicht bezeichnete Tatbestände begründen kein Verwaltungsverfahren und können nicht nachträglich geltend gemacht werden. Da der ursprüngliche Antrag des Vaters ausdrücklich nur bestimmte Tatbestände umfasste, besteht kein Anspruch auf ergänende Feststellung des geltend gemachten landwirtschaftlichen Vertreibungsschadens.