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Beschluss

4 BN 55/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtbereitstellung des Bebauungsplans zur Einsicht stellt einen Verstoß gegen §10 Abs.3 Satz 2 BauGB dar, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung oder des Bebauungsplans. • Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs.3 Satz 4 BauGB); die Pflicht, den Plan zur Einsicht bereitzuhalten, dient der Information, ist aber keine Geltungsbedingung der Norm. • Eine behauptete aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung ist nur dann zu beanstanden, wenn ein offensichtlicher, zweifelsfreier Widerspruch zwischen Entscheidung und Akteninhalt besteht. • Die Frage der Rechtsfolgen versäumter Einsichtnahme ist anhand bestehender Rechtsprechung und üblicher Gesetzesauslegung beantwortbar und rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Fehler bei Bereithaltung des Bebauungsplans begründen keine Unwirksamkeit der Bekanntmachung • Die Nichtbereitstellung des Bebauungsplans zur Einsicht stellt einen Verstoß gegen §10 Abs.3 Satz 2 BauGB dar, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung oder des Bebauungsplans. • Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs.3 Satz 4 BauGB); die Pflicht, den Plan zur Einsicht bereitzuhalten, dient der Information, ist aber keine Geltungsbedingung der Norm. • Eine behauptete aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung ist nur dann zu beanstanden, wenn ein offensichtlicher, zweifelsfreier Widerspruch zwischen Entscheidung und Akteninhalt besteht. • Die Frage der Rechtsfolgen versäumter Einsichtnahme ist anhand bestehender Rechtsprechung und üblicher Gesetzesauslegung beantwortbar und rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Antragstellerinnen rügen, ein Bebauungsplan sei nach Bekanntmachung nicht wie angegeben im Bauamt zur Einsicht ausgelegen, sondern zeitweise im Amtsraum des Bürgermeisters aufbewahrt worden, so dass ein namentlich benannter Rechtsanwalt an einem bestimmten Tag nicht Einsicht nehmen konnte. Sie tragen weiter vor, der Plan werde dauerhaft und systematisch vorenthalten, und leiten daraus die Unwirksamkeit der Bekanntmachung und des Bebauungsplans ab. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber an der Wirksamkeit der Bekanntmachung und des Plans fest. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorbringen geprüft, die Rügen zurückgewiesen und festgestellt, der Bebauungsplan sei mit der Bekanntmachung in Kraft getreten; eine vorübergehende oder partielle Nichtbereitstellung führe nicht zur Unwirksamkeit. Gegen diese Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde, die Gehörsverletzung, aktenwidrige Feststellungen und divergierende Rechtsauslegung geltend macht. • Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs.3 Satz4 BauGB). • Die Bekanntmachung muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans und den Ort der Einsichtnahme angeben (§10 Abs.3 S.3 BauGB); das tatsächliche Bereithalten ist Teil des Verkündungsverfahrens. • Wird der Plan nicht zur Einsicht bereitgehalten, liegt darin ein Verstoß gegen §10 Abs.3 Satz2 BauGB, dieser Mangel macht die Norm aber nicht unwirksam; die Kenntnisnahme muss tatsächlich möglich sein, die Pflicht zur Ermöglichung der Einsicht wird hierdurch gewahrt. • Selbst Verlust oder Teilverlust des Dokuments führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der Rechtsnorm; die formelle Wirksamkeit der Satzung bleibt mit wirksamer Bekanntmachung bestehen. • Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, weil das Oberverwaltungsgericht die vorgetragenen Tatsachen offenkundig zur Kenntnis genommen und bewertet hat; abweichende rechtliche Schlussfolgerungen der Beteiligten begründen keine Verletzung. • Aktenwidrigkeit erfordert einen offensichtlichen, zweifelsfreien Widerspruch zwischen Entscheidung und Akteninhalt; hier besteht maximal ein Widerspruch zwischen Feststellung und Vortrag der Antragstellerinnen, nicht aber ein solcher Widerspruch mit den Akten. • Die Frage der Rechtsfolgen unzureichender Bereithaltung ist durch geltende Rechtsprechung (Verkündungserfordernis, Zweck der Bekanntmachung) hinreichend geklärt; daher besteht keine grundsätzliche Bedeutung zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft getreten ist und eine vorübergehende oder punktuelle Nichtbereitstellung zur Einsicht zwar einen Verstoß gegen §10 Abs.3 Satz2 BauGB darstellt, aber nicht die Wirksamkeit der Bekanntmachung oder des Bebauungsplans aufhebt. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung sind unbegründet, weil das Oberverwaltungsgericht die Vorbringen geprüft und gewürdigt hat und kein zweifelsfreier Widerspruch zu den Akten ersichtlich ist. Auch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht angezeigt, da die aufgeworfene Rechtsfrage mit vorhandener Rechtsprechung und üblichen Auslegungsregeln beantwortet werden kann.