Urteil
2 C 35/09
BVERWG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche von Beamten auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend macht, die kinderbezogenen Anteile seiner Alimentation seien unzureichend.
• Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, soweit sie gesetzlich bestimmt sind; auch bei verfassungswidrig niedriger Alimentation ist dem Beamten grundsätzlich zuzumuten, die Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn vorzunehmen.
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts schafft eine normersetzende Interimsregelung, begründet aber keine generelle Pflicht des Dienstherrn zur rückwirkenden Nachzahlung ohne vorausgehende Rüge durch den Beamten.
Entscheidungsgründe
Rügepflicht für Ansprüche aus Vollstreckungsanordnung des BVerfG (Anspruchsbeginn nach Geltendmachung) • Ansprüche von Beamten auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend macht, die kinderbezogenen Anteile seiner Alimentation seien unzureichend. • Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, soweit sie gesetzlich bestimmt sind; auch bei verfassungswidrig niedriger Alimentation ist dem Beamten grundsätzlich zuzumuten, die Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn vorzunehmen. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts schafft eine normersetzende Interimsregelung, begründet aber keine generelle Pflicht des Dienstherrn zur rückwirkenden Nachzahlung ohne vorausgehende Rüge durch den Beamten. Der Kläger ist Justizvollzugshauptsekretär und Vater von drei Kindern. Er beantragte 2007, ihm ab 1. Juli 2005 erhöhte Besoldung zur Deckung des Bedarfs des dritten Kindes zu gewähren. Antrag und Widerspruch wurden abgelehnt; das Verwaltungsgericht verurteilte den Dienstherrn zur Nachzahlung für 2005–2006. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und sah Ansprüche nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereits für diese Jahre als entstanden. Der Beklagte legte Revision ein; der Vertreter des Bundesinteresses war beteiligt. Streitpunkt ist, ob Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG für die Jahre 2005/2006 auch ohne vorherige Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn bestehen. • Die Revision ist begründet: Der Anspruch des Klägers entsteht nicht für 2005/2006, weil er die Höhe der kinderbezogenen Besoldung erst 2007 gerügt hat; Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend macht. • Rechtliche Grundlage: Art. 33 Abs. 5 GG und der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt sowie § 2 BBesG. Besoldungsleistungen sind gesetzlich zuzuordnen; auch bei verfassungswidriger Alimentationsfestsetzung ist dem Gesetzgeber Zeit zur Neuregelung zuzubilligen. • Bundesverfassungsgerichtliche Vollstreckungsanordnung (24.11.1998) schafft zwar eine normersetzende Interimsregelung für familienbezogene Mehrbedarfe des dritten und weiteren Kindes, räumt damit aber keine unbedingten rückwirkenden Ansprüche ohne Rügepflicht ein. • Die Rügepflicht folgt aus der Pflicht des Beamten, auf berechtigte finanzielle Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen; sie ist zumutbar und inhaltlich gering anspruchsvoll (formlose schriftliche Mitteilung genügt). • Auch für die nach der Vollstreckungsanordnung vermittelten Ansprüche besteht die Notwendigkeit der rechtzeitigen Geltendmachung, weil nur so die Belastungsabschätzung für den Dienstherrn ermöglicht und die Ungewissheit über Umfang und Anwendung der Berechnungsvorgaben verringert wird. • Die Gleichstellung der laufenden gesetzlichen Besoldung mit ergänzenden Ansprüchen aus der Vollstreckungsanordnung ist nicht gerechtfertigt; beide Anspruchsarten unterscheiden sich in ihrer Rechtsnatur und der Ermittlung ihrer Höhe. • Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, Ansprüche ohne vorherige Geltendmachung zu bejahen, verstößt gegen die vorgenannten Grundsätze und ist daher aufzuheben. Der Revision des Beklagten wurde stattgegeben. Der Kläger hat für die Jahre 2005 und 2006 keine Ansprüche auf gesetzlich nicht vorgesehene erhöhte Besoldung für das dritte Kind, weil er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation erst 2007 gegenüber dem Dienstherrn beanstandet hat. Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entstehen demnach erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend macht. Die Rügepflicht dient der Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange des Dienstherrn und ist dem Beamten zumutbar; sie entbindet den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht zur Neuregelung, schränkt aber rückwirkende Nachzahlungsansprüche ohne vorherige Geltendmachung ein.