OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 86/09

BVERWG, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; es besteht keine grundsätzliche Bedeutung und kein geltend gemachter Verfahrensfehler. • Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters zum Entzug von Eigentum voraus; bloße Mitwirkung reicht nicht. • Die auf den Fall der Erbengemeinschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Veräußerung gemeinschaftlichen Ehegatteneigentums übertragbar, soweit der staatliche Verwalter aktiv das Geschäft betrieben hat. • Eine Rüge gerichtlicher Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die Beanstandung materiellrechtliche Auslegung des nicht revisiblen DDR-Rechts betrifft.
Entscheidungsgründe
Keine Verantwortlichkeit des staatlichen Verwalters bei bloßer Mitwirkung an Veräußerung gemeinschaftlichen Eigentums • Die Beschwerde ist unbegründet; es besteht keine grundsätzliche Bedeutung und kein geltend gemachter Verfahrensfehler. • Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters zum Entzug von Eigentum voraus; bloße Mitwirkung reicht nicht. • Die auf den Fall der Erbengemeinschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Veräußerung gemeinschaftlichen Ehegatteneigentums übertragbar, soweit der staatliche Verwalter aktiv das Geschäft betrieben hat. • Eine Rüge gerichtlicher Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die Beanstandung materiellrechtliche Auslegung des nicht revisiblen DDR-Rechts betrifft. Der Kläger begehrt klärend die Übertragung von Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht für staatliche Verwalter bei Auflösung von Erbengemeinschaften entwickelt hat, auf den Verkauf eines im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehenden Gebäudes. Streitgegenstand ist, ob der staatliche Verwalter durch seine Beteiligung an der Veräußerung das Eigentum entzogen und damit eine Verantwortlichkeit nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG begründet hat. Die Beklagte behauptet, der Verkauf sei vornehmlich durch die Ausreiseabsicht der Ehegattin veranlasst worden und der Verwalter habe lediglich mitgewirkt. Das Verwaltungsgericht hielt die Bestallungsurkunde des Verwalters für wirksam und nahm keine eigenständige Betriebsführung des Verwalters an. Der Kläger rügte zudem Verfahrensfehler, weil eine Bestallungsurkunde nach dem relevanten Stichtag nicht mehr hätte ausgestellt werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder Verfahrensfehler vorliegen, und lehnte die Beschwerde ab. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. • Rechtliche Wesensgedanke: § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verlangt ein eigenes, auf Entzug des Eigentums gerichtetes Handeln des staatlichen Verwalters. Nur wenn sich der Verwalter des Eigentums bemächtigt und das Geschäft selbst betrieben hat, kann ihm das Unrecht der Veräußerung zugerechnet werden. • Bloße Unterordnung unter den rechtsgeschäftlichen Willen anderer Beteiligter und bloße Mitwirkung an einem Veräußerungsgeschäft genügen nicht; anknüpfend an die Rechtsprechung des 7. Senats (u. a. Entscheidungen zur Erbengemeinschaft und zur ausreisebedingten Veräußerung), ist in solchen Fällen keine Verantwortlichkeit des Verwalters gegeben. • Übertragbarkeit: Die vom 7. Senat entwickelten Grundsätze zur Mitwirkung versus selbständigem Handeln des Verwalters lassen sich auf die Veräußerung gemeinschaftlichen Ehegatteneigentums anwenden, wenn festgestellt wird, dass der Verwalter nicht das Geschäft selbst betrieben hat. • Beweis- und Feststellungslage: Nach dem Widerspruchsbescheid und der Prüfung durch das Verwaltungsgericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verwalter die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst betrieben hat; der Verkauf erfolgte vor dem Hintergrund der Ausreise der Ehegattin. • Verfahrensrüge: Die Beanstandung richtet sich auf materielle Auslegung und Anwendung des DDR-Rechts, das nicht revisionsfähig ist; damit ist keine Verfahrensrechtsverletzung im Sinne der VwGO dargetan. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die geltend gemachten Grundsatzfragen bereits durch seine Rechtsprechung geklärt sind und dass für eine Verantwortlichkeit des staatlichen Verwalters nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ein eigenständiges, auf Enteignung gerichtetes Handeln erforderlich ist, das hier nicht festgestellt wurde. Bloße Mitwirkung an einer Veräußerung gemeinschaftlichen Eigentums, veranlasst durch die Ausreiseabsicht eines Ehegatten, genügt nicht, um dem Verwalter das Unrecht der Veräußerung zuzurechnen. Ferner begründet die Beschwerde keine Verfahrensfehler nach der VwGO, da die vorgebrachten Einwände materielle Fragen des nicht revisiblen DDR-Rechts betreffen.