Urteil
6 C 7/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Radios in Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises einer Behinderteneinrichtung dienen, können nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV als in der Einrichtung bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte gelten.
• Die Überprüfbarkeit (Revisibilität) von Entscheidungen nach dem RGebStV durch das Revisionsgericht beginnt für Zeiten ab dem 1. März 2007; der Senat überprüfte daher nur die Monate März 2007 bis Dezember 2008.
• Für die Gebührenbefreiung ist auf die tatsächliche und rechtliche Lage in dem jeweiligen Bezugsmonat abzustellen; Befreiungen können zeitlich teilbar sein und sind auf den jeweiligen Monatszeitraum zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für Autoradios von Behinderteneinrichtungen als Bestandteil der Einrichtung • Radios in Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung des betreuten Personenkreises einer Behinderteneinrichtung dienen, können nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV als in der Einrichtung bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte gelten. • Die Überprüfbarkeit (Revisibilität) von Entscheidungen nach dem RGebStV durch das Revisionsgericht beginnt für Zeiten ab dem 1. März 2007; der Senat überprüfte daher nur die Monate März 2007 bis Dezember 2008. • Für die Gebührenbefreiung ist auf die tatsächliche und rechtliche Lage in dem jeweiligen Bezugsmonat abzustellen; Befreiungen können zeitlich teilbar sein und sind auf den jeweiligen Monatszeitraum zu prüfen. Die Klägerin betreibt mehrere Behindertenwohnheime und ließ für ihre Einrichtungen sowie für Autoradios in 12 Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung behinderter Menschen dienten, Gebührenbefreiungen beantragen. Die Landesrundfunkanstalt gewährte Befreiungen für die Wohnheime, lehnte aber die Befreiung der Autoradios ab. Die Klägerin klagte; das Verwaltungsgericht gab ihr teilweise statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin reichte Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob Autoradios als in der Einrichtung bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zu qualifizieren sind und welche Zeiträume revisibel sind. Streitpunkt war insbesondere die Auslegung des Begriffs "Einrichtung" und die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung auf fahrzeuggebundene Radios. • Revisibilität: Die Neuregelung zur Revisibilität des RGebStV trat zum 1. März 2007 in Kraft; daher ist nur der Zeitraum ab März 2007 anhand des RGebStV revisionsfähig. Maßgeblich ist die tatsächliche und rechtliche Situation im jeweiligen Bezugsmonat gemäß §§ 4, 5 RGebStV. • Begriff "Einrichtung/Betrieb": Der Begriff ist funktional auszulegen wie im Sozialrecht; eine Einrichtung ist eine organisatorisch und dauerhaft zusammengefasste Verbindung persönlicher und sächlicher Mittel zur Betreuung eines wechselnden Personenkreises. Räumliche Zergliederung schließt unselbstständige Teile (z. B. Fahrzeuge) nicht aus. • Systematische und teleologische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist, dem betreuten Personenkreis Teilnahme am Rundfunk als Ausgleich für eingeschränkte Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Beförderung gehört zur stationären Hilfe und kann Teil des Einrichtungbetriebs sein. • Historische Auslegung: Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen und deren Nichtübernahme in den Staatsvertrag weisen nicht zwingend auf einen Ausschluss fahrzeuggebundener Radios hin; der Gesetzgeber überließ die Auslegung der Rechtsprechung. • Anwendungsfall: Wenn Fahrzeuge ihrer Art nach ausschließlich dem Transport des betreuten Personenkreises dienen und die Radios unentgeltlich für diesen Personenkreis bereitgehalten werden, liegt typisierend eine Bereithaltung in der Einrichtung vor; Mischnutzungen sind ausgenommen. • Ergebnis für streitige Zeiträume: Für März 2007 bis Dezember 2008 ist die Klägerin befreiungsberechtigt. Für Januar 2006 bis Februar 2007 bleibt es bei der Abweisung, weil diese Zeiten nicht Gegenstand der Revisionsüberprüfung nach dem RGebStV sind. Der Senat gibt der Revision insoweit statt, als er die Gebührenbefreiung für den Zeitraum März 2007 bis Dezember 2008 bestätigt: Das Autoradio im Kleinbus ist als in der Einrichtung bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV anzusehen, da der Kleinbus ausschließlich der Beförderung des betreuten Personenkreises dient und das Radio unentgeltlich für diesen Personenkreis bereitgehalten wird. Die Vorschrift ist funktional auszulegen; Beförderung kann Teil der stationären Betreuung sein und damit zur Einrichtung gehören. Die Revision ist insoweit begründet; für den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 bleibt die Klageabweisung bestehen, weil die Überprüfung anhand des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erst ab 1. März 2007 zulässig ist.