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Beschluss

1 WB 4/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter. • § 23a Abs. 3 WBO verweist für die Anhörungsrüge auf § 152a VwGO; dadurch gilt die Regelung zur Entscheidung in kleiner Besetzung entsprechend auch im Wehrbeschwerdeverfahren. • Die Regelung des § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach in der „kleinen“ Besetzung entschieden wird, führt bei entsprechender Anwendung in anderen Gerichtsordnungen zu einer Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren: Entscheidung in Dreierbesetzung ohne Ehrenamtliche • Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter. • § 23a Abs. 3 WBO verweist für die Anhörungsrüge auf § 152a VwGO; dadurch gilt die Regelung zur Entscheidung in kleiner Besetzung entsprechend auch im Wehrbeschwerdeverfahren. • Die Regelung des § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach in der „kleinen“ Besetzung entschieden wird, führt bei entsprechender Anwendung in anderen Gerichtsordnungen zu einer Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Die Entscheidung traf der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter. Streitgegenstand ist die Frage der zulässigen Besetzung des Senats bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Relevante Rechtsgrundlage ist § 23a Abs. 3 WBO, der auf § 152a VwGO verweist. Es geht um die Auswirkung dieser Verweisung auf die Form und Besetzung der Entscheidung. Die Parteien streiten nicht um Inhalt des zugrundeliegenden Urteils, sondern ausschließlich um die Besetzungsfrage. • § 23a Abs. 3 WBO verweist für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf § 152a VwGO; diese Verweisung überträgt auch die Regelungen zur Form der gerichtlichen Entscheidung in die Wehrbeschwerdeordnung. • Nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO spricht der Gesetzgeber aus, dass über die Anhörungsrüge in der kleineren Besetzung der Spruchkörper entschieden werden soll. • Die in § 10 Abs. 3 VwGO geregelte "kleine" Besetzung führt dazu, dass bei entsprechender Anwendung in der Wehrbeschwerdeordnung die Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter zu erfolgen hat. • Diese Systematik gilt nicht nur für das Wehrdienstgericht, sondern, soweit § 152a VwGO anwendbar ist, auch für Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, sofern landesrechtliche Regelungen dies vorsehen; mehrere Landesgesetze bestätigen die Praxis der Entscheidung in Dreierbesetzung ohne ehrenamtliche Richter. Der Senat hat die Anhörungsrüge zurückgewiesen und die Entscheidung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter getroffen. Die Zurückweisung stützt sich darauf, dass § 23a Abs. 3 WBO die Vorschrift des § 152a VwGO anwendbar macht und damit die Entscheidung in der kleinen Besetzung geboten ist. Folglich war die gewählte Besetzung rechtlich korrekt und begründet die Verfahrensführung des Gerichts. Der Antragsteller hat mit seiner Besetzungseinwendung keinen Erfolg, so dass die angefochtene Entscheidung Bestand hat.