Beschluss
2 B 81/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kürzung einer Sonderzahlung gehört nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; der Dienstherr kann Sonderzahlungen kürzen oder streichen.
• Eine Kürzung der Sonderzahlung begründet nicht rückwirkend eine Pflicht der Versorgungsempfänger, Beiträge zur eigenen Versorgung zu tragen; ihnen steht von vornherein nur der gekürzte Betrag zu.
• Die unterschiedliche Behandlung aktiver Beamter und Versorgungsempfänger durch Reduzierung der Sonderzahlung kann einen sachlichen Grund haben und ist nicht von vornherein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
• Ein Feststellungsantrag, der die zu geringe allgemeine Alimentation rügen würde, ist nicht bereits in einem auf höhere Sonderzahlung gerichteten Leistungsantrag enthalten; der Streitgegenstand bleibt auf die konkret begehrte Sonderzahlung beschränkt.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Sonderzahlungen bei Versorgungsempfängern verfassungskonform • Die Kürzung einer Sonderzahlung gehört nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; der Dienstherr kann Sonderzahlungen kürzen oder streichen. • Eine Kürzung der Sonderzahlung begründet nicht rückwirkend eine Pflicht der Versorgungsempfänger, Beiträge zur eigenen Versorgung zu tragen; ihnen steht von vornherein nur der gekürzte Betrag zu. • Die unterschiedliche Behandlung aktiver Beamter und Versorgungsempfänger durch Reduzierung der Sonderzahlung kann einen sachlichen Grund haben und ist nicht von vornherein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. • Ein Feststellungsantrag, der die zu geringe allgemeine Alimentation rügen würde, ist nicht bereits in einem auf höhere Sonderzahlung gerichteten Leistungsantrag enthalten; der Streitgegenstand bleibt auf die konkret begehrte Sonderzahlung beschränkt. Die Klägerin, eine Versorgungsempfängerin in Baden-Württemberg, erhielt gekürzte Versorgungsbezüge, weil eine Sonderzahlung vermindert wurde. Sie rügte die Kürzung und machte geltend, dadurch werde ihre amtsangemessene Alimentation verletzt und es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber aktiven Beamten vor. Streitgegenstand war die Zahlung bzw. Feststellung betreffend die gekürzte Sonderzahlung nach dem baden-württembergischen Haushaltsstrukturgesetz. Die Klägerin beantragte neben Leistung auch hilfsweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Kürzung verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden sei und ob der Feststellungsantrag die allgemeine Alimentation betreffe. • Art. 33 Abs. 5 GG schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, nicht jedoch Nebenleistungen wie jährliche Sonderzahlungen; die Gewährung und Ausgestaltung solcher Sonderzahlungen liegt im gesetzgeberischen Ermessen. • Die Kürzung einer nicht verfassungsrechtlich garantierten Sonderzahlung führt nicht dazu, dass Versorgungsempfänger rückwirkend zur Tragung eines Beitrags verpflichtet werden; ihnen steht von Anfang an nur der gekürzte Betrag zu. • Selbst wenn die Kürzung die amtsangemessene Alimentation beeinträchtigt, folgt hieraus nicht automatisch Unanwendbarkeit oder Verfassungswidrigkeit der Regelung, soweit die Leistung (Sonderzahlung) nicht selbst als verfassungsrechtlich gewährleistet gilt. • Die unterschiedliche Behandlung von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern bei der Belastungsverteilung durch Beiträge kann einen sachlichen Grund verfolgen (wirkungsgleiche Übertragung) und ist nicht willkürlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG. • Zum Streitgegenstand: Ein auf Zahlung einer höheren Sonderzahlung gerichteter Antrag und der Hilfsantrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmung beziehen sich nicht ohne Weiteres auf eine Feststellung, dass die allgemeine Alimentation insgesamt verfassungswidrig zu niedrig sei; letzteres würde eine umfassendere Sachaufklärung und ein gesondertes Verfahren erfordern. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Kürzung der Sonderzahlung ist verfassungsgemäß überprüfbar und fällt nicht unter den unmittelbaren Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG; die gesetzliche Möglichkeit, Sonderzahlungen zu kürzen oder zu streichen, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Ebenso liegt in der unterschiedlichen Behandlung von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern kein vom Grundsatz der Gleichheit gedeckter Willkürakt. Schließlich bestand kein wirksamer Feststellungsantrag hinsichtlich einer zu niedrigen allgemeinen Alimentation, weil der Streitgegenstand auf die konkrete bezifferte Minderung der Sonderzahlung beschränkt war. Damit bleibt die Regelung, die zur Kürzung der Sonderzahlung führte, anwendbar und die Zahlungspflicht des Dienstherrn in dem geltend gemachten Umfang nicht festgestellt.