OffeneUrteileSuche
Urteil

8 C 16/08

BVERWG, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Satzung kann eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorger abhängig machen (§ 3 Abs.1 AVBWasserV i.V.m. § 35 AVBWasserV). • Wasser aus einer zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlage (z. B. Hausbrunnen neben bestehendem Hausanschluss) muss nicht die Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen (§ 2 Abs.2 TrinkwV). • Die Trinkwasserverordnung und die Richtlinie 98/83/EG verbieten nicht grundsätzlich die eigenverantwortliche Nutzung von Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt, solange der Brunnen zusätzlich zum Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung verwendet wird.
Entscheidungsgründe
Teilbefreiung vom Benutzungszwang für Waschwasser zulässig, TrinkwV nicht grundsätzlich entgegenstehend • Eine kommunale Satzung kann eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorger abhängig machen (§ 3 Abs.1 AVBWasserV i.V.m. § 35 AVBWasserV). • Wasser aus einer zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlage (z. B. Hausbrunnen neben bestehendem Hausanschluss) muss nicht die Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen (§ 2 Abs.2 TrinkwV). • Die Trinkwasserverordnung und die Richtlinie 98/83/EG verbieten nicht grundsätzlich die eigenverantwortliche Nutzung von Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt, solange der Brunnen zusätzlich zum Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung verwendet wird. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks mit Hausbrunnen und zugleich an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten angeschlossen. Die Rumpfsatzung des Zweckverbands sieht in § 6 einen Benutzungszwang vor; § 7 Abs.2 ermöglicht auf Antrag eine auf einen Verbrauchszweck beschränkte Teilbefreiung, wenn sie dem Zweckverband wirtschaftlich zumutbar ist. Die Kläger beantragten Teilbefreiung für Gartenbewässerung, Toilettenspülung und Wäschewaschen; bewilligt wurde nur die Toilettenspülung; Wäschewaschen lehnte der Rechtsvorgänger mit Verweis auf TrinkwV und DIN ab. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht gaben den Klägern Recht und bejahten die Teilbefreiung für Waschwasser. Der Zweckverband führte Revision mit der Auffassung, die Trinkwasserverordnung sowie unions- und bundesrechtliche Vorgaben sprächen gegen eine Teilbefreiung, weil Waschwasser Trinkwasserqualität zu genügen habe. • Revision unzulässig nur insoweit, als sie die Auslegung irrevisibler Satzungsregelungen betrifft; das Revisionsgericht ist an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden (§§ 137 Abs.1, 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). • § 7 Abs.2 der Rumpfsatzung regelt die Teilbefreiung abschließend und knüpft sie allein an die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Versorger; hiervon ist das Revisionsgericht gebunden und es sind nur revisible Rechtsfragen zu prüfen. • § 3 Abs.1 Satz1 AVBWasserV erlaubt dem Wasserversorgungsunternehmen, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dem Kunden die Beschränkung des Wasserbezugs auf einen gewählten Verbrauchszweck zu ermöglichen; § 35 Abs.1 AVBWasserV gestattet nur eine entsprechende Anwendung und lässt Raum für sachliche Abweichungen durch den Satzungsgeber. Daher ist es nicht revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn eine Satzung die Teilbefreiung allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorger abhängig macht. • Die Trinkwasserverordnung gilt gemäß § 2 Abs.2 TrinkwV nur eingeschränkt für zusätzlich genutzte Eigenversorgungsanlagen; ein Hausbrunnen, der neben einem bestehenden Hausanschluss verwendet wird, gehört dazu und muss daher nicht die Qualitätsanforderungen der §§ 4–10 TrinkwV erfüllen. • Die Tatsache, dass Waschwasser in der Legaldefinition des Trinkwassers genannt wird, führt nicht automatisch dazu, dass jede Nutzung von Brunnenwasser im Haushalt die TrinkwV-Qualität voraussetzt; die Verordnung regelt vorrangig Schutzpflichten des Versorgers und nicht die eigenverantwortliche Nutzung zusätzlicher Anlagen. • Die Richtlinie 98/83/EG verlangt zwar Mindeststandards für die Trinkwasserversorgung, begründet aber keine unmittelbaren Verbote für die Nutzung zusätzlich genutzter Eigenversorgungsanlagen und sieht primär Informations- und Beratungsmaßnahmen vor. Die Revision des Beklagten ist zurückgewiesen; die Kläger erhalten die beantragte Teilbefreiung für die Nutzung des Brunnenwassers zum Wäschewaschen. Das Oberverwaltungsgericht durfte § 7 Abs.2 der Rumpfsatzung so auslegen, dass die Zulassung einer Teilbefreiung allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorger abhängt. Die Trinkwasserverordnung steht dem nicht entgegen, weil zusätzlich zum Hausanschluss genutzte Eigenversorgungsanlagen (§ 2 Abs.2 TrinkwV) nicht zwingend Trinkwasserqualität liefern müssen. Daher ist die eigenverantwortliche Nutzung von Brunnenwasser zum Waschen im Haushalt unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig, ohne dass dadurch zwingend ein Verstoß gegen unions- oder bundesrechtliche Vorgaben vorliegt.