Beschluss
1 WB 28/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Organisatorische Nähe eines ehrenamtlichen Richters zu einem für die Beklagte tätigen Referat begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.
• Gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO oder nach § 77 WDO lagen nicht vor.
• Strukturelle Nähe rechtfertigt nur dann eine Ablehnung, wenn gesetzlich abschließend geregelte Konstellationen vorliegen oder zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte erkennbar sind.
• Die entsprechenden Vorschriften der VwGO sind in den Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten anzuwenden; § 23a WBO ändert daran nichts.
Entscheidungsgründe
Organisatorische Nähe ehrenamtlicher Richter begründet nicht automatisch Befangenheit • Organisatorische Nähe eines ehrenamtlichen Richters zu einem für die Beklagte tätigen Referat begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. • Gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO oder nach § 77 WDO lagen nicht vor. • Strukturelle Nähe rechtfertigt nur dann eine Ablehnung, wenn gesetzlich abschließend geregelte Konstellationen vorliegen oder zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte erkennbar sind. • Die entsprechenden Vorschriften der VwGO sind in den Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten anzuwenden; § 23a WBO ändert daran nichts. Ein als ehrenamtlicher Richter herangezogener Oberst i.G. W. teilte mit, er sei Leiter des Referats PSZ I 8 und befinde sich organisatorisch in Nähe zum Referat PSZ I 7, das im Verfahren für die Beklagte mitwirkt. Er erklärte, in den zu verhandelnden Einzelfällen nicht persönlich beteiligt zu sein und keine Einzelheiten zu kennen; er hielt sich daher nicht für befangen. Der Wehrdienstsenat qualifizierte die Selbstanzeige als nicht begründet und befasste sich mit der Frage von Ausschluss und Ablehnung. Es ging um die Prüfung, ob die organisatorische Nähe Ausschließungsgründe oder die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige. Die Verfahrensbeteiligten machten keine Ausschließungsgründe geltend. Es bestand Streit darüber, ob strukturelle Nähe ohne weitere Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit in Frage stellt. Relevante Normen waren insbesondere § 54 VwGO, §§ 41, 42 ZPO, § 77 WDO und § 23a WBO. • Anwendbarkeit: Für Antragsverfahren der Wehrgerichte sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung nach § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden; § 23a WBO bestätigt und präzisiert diese Anwendbarkeit in Teilen. • Keine gesetzlichen Ausschließungsgründe: Nach Prüfung der Akten lagen keine Ausschließungsgründe nach § 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO, § 54 Abs.2 VwGO oder § 77 WDO vor; die Beteiligten rügten auch keine. • Befangenheitserfordernis: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt; dies kann aus besonderen Beziehungen oder persönlichem Verhalten folgen (§ 42 ZPO Maßstab). • Strukturelle Nähe allein reicht nicht: Organisatorische Nähe des Leiters von PSZ I 8 zu PSZ I 7 stellt für sich allein keine Befangenheitsvermutung dar. Die gesetzlichen Vorschriften nennen abschließend bestimmte strukturelle Fälle (z.B. Mitwirkung im Verwaltungsverfahren, Disziplinarvorgesetzter, Angehörigkeit derselben Dienststelle), die hier nicht vorliegen. • Erforderlichkeit individueller Anknüpfungspunkte: Andere strukturelle Nähebeziehungen können nur dann die Ausübung des Richteramtes in Frage stellen, wenn zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte vorliegen oder von Beteiligten geltend gemacht werden; solche Aspekte sind hier nicht gegeben. • Konkreter Verfahrensbezug: Dass die gerügte Verwaltungshandlung von einem dem Richter übergeordneten Abteilungsleiter stammt, begründet bei objektiver Betrachtung ebenfalls keine hinreichende Besorgnis der Befangenheit; die Beteiligten äußerten keine Bedenken. Der Antrag auf Ausschluss bzw. Ablehnung des ehrenamtlichen Richters wurde zurückgewiesen. Es lagen weder gesetzliche Ausschließungsgründe noch ausreichende Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit vor. Organisatorische Nähe des Richters zu einem für die Beklagte tätigen Referat allein begründet keine Ablehnung; hierfür wären gesetzlich geregelte Konstellationen oder konkrete individuelle Befangenheitsaspekte erforderlich. Da solche Umstände nicht vorlagen und die Verfahrensbeteiligten keine Bedenken anmeldeten, konnte der Richter an der Verhandlung mitwirken. Damit blieb seine Mitwirkung rechtlich zulässig und das Ablehnungsersuchen unbegründet.