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Beschluss

4 BN 60/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Gemeinde bei der Prüfung städtebaulicher Missstände (§ 136 Abs. 2 BauGB) ist anerkannt, soweit Sanierungskonzepte auf gemeindlicher Planungskonzeption beruhen. • Bei Funktionsschwächensanierungen ist die Beurteilung städtebaulicher Missstände prognostisch und an die zukünftige Struktur und Funktion des Gebiets zu knüpfen. • Eine Sanierungssatzung ist eine Rahmensatzung, die zwar Sanierungsziele benennt, aber deren Konkretisierung und Verträglichkeitsprüfungen auf nachfolgende Planungsebenen verweisen kann, ohne dadurch grundsätzlich europarechtliche Prüfpflichten auszulösen. • In FFH- und Naturschutzgebieten kann die Sanierungssatzung selbst nicht bereits rechtlich zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führen; konkrete Naturschutz- oder FFH-Prüfungen bleiben bei tatsächlichen Beeinträchtigungen vorbehalten. • Fragen der Abgrenzung eines Sanierungsgebiets sind einzelfallabhängig; die Einbeziehung auch solcher Flächen ist zulässig, die erst durch das Gesamtkonzept funktional Bedeutung erlangen.
Entscheidungsgründe
Sanierungssatzung, Beurteilung städtebaulicher Missstände und Verträglichkeit in FFH-Gebieten • Ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Gemeinde bei der Prüfung städtebaulicher Missstände (§ 136 Abs. 2 BauGB) ist anerkannt, soweit Sanierungskonzepte auf gemeindlicher Planungskonzeption beruhen. • Bei Funktionsschwächensanierungen ist die Beurteilung städtebaulicher Missstände prognostisch und an die zukünftige Struktur und Funktion des Gebiets zu knüpfen. • Eine Sanierungssatzung ist eine Rahmensatzung, die zwar Sanierungsziele benennt, aber deren Konkretisierung und Verträglichkeitsprüfungen auf nachfolgende Planungsebenen verweisen kann, ohne dadurch grundsätzlich europarechtliche Prüfpflichten auszulösen. • In FFH- und Naturschutzgebieten kann die Sanierungssatzung selbst nicht bereits rechtlich zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führen; konkrete Naturschutz- oder FFH-Prüfungen bleiben bei tatsächlichen Beeinträchtigungen vorbehalten. • Fragen der Abgrenzung eines Sanierungsgebiets sind einzelfallabhängig; die Einbeziehung auch solcher Flächen ist zulässig, die erst durch das Gesamtkonzept funktional Bedeutung erlangen. Die Gemeinde beschloss eine Sanierungssatzung für ein Gebiet rund um den Aufstieg zur Drachenfelsruine mit dem Ziel, touristische und städtebauliche Defizite zu beheben. Gegen die Feststellung städtebaulicher Missstände und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets klagten betroffene Antragsteller und wandten sich u.a. gegen die Einbeziehung weitläufiger Flächen sowie gegen die Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Schutzgebieten (FFH). Insbesondere bestritten sie, die tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeiten rechtfertigten die Annahme eines Missstands und beanstandeten, dass die Gemeinde Prüfungen zur Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen nicht hinreichend vorgenommen habe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Satzung und stellte städtebauliche Substanz- und Funktionsmängel sowie Defizite in der Nutzung fest. Die Antragsteller begehrten die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung mehrerer Rechtsfragen. • Zulassungsfrage: Die vom Antragsteller gerügten Fragen enthalten keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen; sie greifen überwiegend die Sachverhaltswürdigung an. • Beurteilungsspielraum der Gemeinde: Ob städtebauliche Missstände vorliegen, ist anhand der Gesamtsituation und prognostischer Überlegungen zu beantworten; die Gemeinde hat dabei einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, besonders bei Funktionsschwächensanierungen (§ 136 Abs. 2 BauGB). • Substanz- und Funktionsmängel: Ein Missstand kann sich aus dem Zusammenwirken von Substanz- und Funktionsmängeln ergeben; es ist eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Belange vorzunehmen. • Sanierungssatzung und Naturschutz/FFH: Eine Sanierungssatzung ist eine Rahmenordnung; sie begründet noch keine konkrete Befugnis zu Eingriffen. Wo naturschutzrechtliche Verbote oder Regelungen bestehen, verhindern diese bereits aus Rechtsgründen, dass die Satzung zu rechtlich relevanten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führt. Erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfungen sind bei tatsächlichen erheblichen Beeinträchtigungen vorzunehmen (§ 34 BNatSchG a.F. / § 48d LG NRW). • Umweltprüfung nach Plan-UP-Richtlinie: Vorliegend besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung vor Erlass der Sanierungssatzung, weil die Satzung in Verbindung mit der Naturschutzverordnung rechtliche Hürden für Eingriffe schafft und damit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigungen begründet. • Abgrenzung des Sanierungsgebiets: Die räumliche Abgrenzung richtet sich nach den Zielen des Sanierungskonzepts und den konkreten örtlichen Verhältnissen; die Einbeziehung von Flächen, die erst durch das Gesamtkonzept funktional Bedeutung erlangen oder auf denen keine unmittelbaren Maßnahmen vorgesehen sind, ist grundsätzlich zulässig. Die auf Zulassung der Revision gestützte Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen und Rechtsanwendungen: Die Gemeinde durfte die Sanierungssatzung auf der gewählten Grundlage erlassen; die Feststellung städtebaulicher Missstände war vor dem Hintergrund der Gesamtsituation und prognostischer Erwägungen vertretbar. Soweit naturschutz- und FFH-rechtliche Fragen betroffen sind, verhindern die einschlägigen Regelungen der Naturschutzverordnung und das bestehende Prüfregime, dass die Satzung selbst ohne weitere Prüfung bereits zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führt; konkrete Verträglichkeitsprüfungen bleiben für tatsächliche Vorhaben vorbehalten. Die angegriffenen Abgrenzungsentscheidungen des Sanierungsgebiets erfordern keine revisionsrechtliche Klärung, da sie einzelfallabhängig begründet und innerhalb des zulässigen planerischen Gestaltungsspielraums liegen. Somit haben die Antragsteller in der Sache keinen Erfolg; die angefochtene Nichtzulassung der Revision bleibt bestehen.