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Beschluss

1 WB 9/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist grundsätzlich eröffnet; die Wehrdienstgerichte sind nur für truppendienstliche Angelegenheiten zuständig. • Die Entscheidung über die Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit an einer Universität der Bundeswehr ist hochschulrechtlicher Natur und damit dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen. • Für die Abgrenzung ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und die daraus resultierende Rechtsfolge abzustellen. • Die maßgebliche Entscheidung über die Fortsetzung des Studiums trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung; das Personalamt übermittelt nur die hochschulrechtliche Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg: Genehmigung zur Überschreitung der Höchststudienzeit ist hochschulrechtliche Angelegenheit • Der Verwaltungsrechtsweg ist grundsätzlich eröffnet; die Wehrdienstgerichte sind nur für truppendienstliche Angelegenheiten zuständig. • Die Entscheidung über die Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit an einer Universität der Bundeswehr ist hochschulrechtlicher Natur und damit dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen. • Für die Abgrenzung ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und die daraus resultierende Rechtsfolge abzustellen. • Die maßgebliche Entscheidung über die Fortsetzung des Studiums trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung; das Personalamt übermittelt nur die hochschulrechtliche Entscheidung. Der Antragsteller war Soldat auf Zeit und studierte an einer Universität der Bundeswehr. Er beantragte wegen längerer Erkrankung die Genehmigung, die Höchststudienzeit von vier Jahren zu überschreiten. Das Personalamt lehnte den Antrag ab und der Antragsteller erhob erfolglos Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung. Er wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Wehrdienstgerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Prüfungsamt, Prüfungsausschuss und das Bundesministerium der Verteidigung wirkten bei der Entscheidung mit; das Personalamt übermittelte lediglich den Bescheid. • Grundlage der Zuständigkeitsfrage ist § 40 Abs.1 VwGO und § 82 Abs.1 SG; die Wehrbeschwerdeordnung (§ 17 WBO) weist truppendienstliche Streitigkeiten den Wehrdienstgerichten zu. • Für die Abgrenzung zwischen truppendienstlicher und hochschulrechtlicher Angelegenheit ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und die Rechtsfolge abzustellen. • Das begehrte Überschreiten der Höchststudienzeit ist eine hochschulrechtliche Regelung; maßgeblich sind Prüfungsordnungen und die Entscheidung des Prüfungsausschusses in Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. • Die Universitäten der Bundeswehr sind staatlich anerkannte Hochschulen; Studien- und Prüfungsfragen sind der hochschulrechtlichen Regelung zuzuordnen. • Der Prüfungsausschuss und die im Bundesministerium zuständige Stelle treffen die materielle Entscheidung; das Personalamt handelt nur als Übermittler der hochschulrechtlichen Entscheidung. • Die Ablehnung der Genehmigung hat hochschulrechtliche Wirkungen, etwa auf Prüfungsansprüche an anderen Universitäten, und ist daher nicht truppendienstlich. Die Sache gehört nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zum Verwaltungsrechtsweg. Die vom Antragsteller begehrte Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit ist hochschulrechtlich zu beurteilen; daher sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Materiell beruhte die Entscheidung auf Ablehnung durch Prüfungsamt/Prüfungsausschuss und das Bundesministerium der Verteidigung; das Personalamt übermittelte diese hochschulrechtliche Entscheidung. Der Antragsteller hat damit nicht in den Wehrdienstgerichten obsiegt; seine Rechtsbehelfe richten sich gegen die hochschulrechtliche Entscheidung im Verwaltungsgerichtsweg.