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Beschluss

6 PB 47/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ein Einstellungsbeschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist. • Einstellungsbeschlüsse nach § 83a Abs. 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und unterliegen nicht den Rechtsmitteln der §§ 87, 92 ArbGG, sondern dem Beschwerdeverfahren nach §§ 78, 83 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. • Selbst bei Zweifeln an der Anwendbarkeit von § 90 Abs. 3 ArbGG ändert dies nichts daran, dass die vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft ist.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Einstellungsbeschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG • Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ein Einstellungsbeschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist. • Einstellungsbeschlüsse nach § 83a Abs. 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und unterliegen nicht den Rechtsmitteln der §§ 87, 92 ArbGG, sondern dem Beschwerdeverfahren nach §§ 78, 83 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. • Selbst bei Zweifeln an der Anwendbarkeit von § 90 Abs. 3 ArbGG ändert dies nichts daran, dass die vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft ist. Der Antragsteller richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hatte das Verfahren gemäß § 83a Abs. 2, § 90 Abs. 2 ArbGG eingestellt, weil es von übereinstimmenden Erledigungserklärungen aller Beteiligten ausging. Der Antragsteller machte geltend, gegen diese Einstellungsentscheidung stehe die Nichtzulassungsbeschwerde offen. Die Frage war, ob ein Einstellungsbeschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG ein verfahrensbeendender Beschluss i.S.v. § 92 Abs. 1 ArbGG ist und welche Rechtsbehelfe statthaft sind. Der Senat prüfte einschlägige Auffassungen der Literatur und Rechtsprechung sowie die Struktur des Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahrens im ArbGG. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, nicht die inhaltliche Überprüfung der Erledigungserklärungen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, da sie nur zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensbeendend im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist; Einstellungsbeschlüsse nach § 83a Abs. 2 ArbGG sind dagegen keine solchen Beschlüsse, weil sie keine materielle Entscheidung über die Streitsache enthalten. • Einstellungsbeschlüsse nach § 83a Abs. 2 ArbGG werden allein vom Vorsitzenden getroffen und erfolgen auf Grundlage übereinstimmender Erledigungserklärungen ohne materielle Sachprüfung; sie sind formell anders behandelt als Beschlüsse nach §§ 84, 91 ArbGG, die materiell entscheiden und durch den vollen Spruchkörper gefasst werden. • Das Rechtsmittelsystem des ArbGG zeigt, dass gegen Einstellungsbeschlüsse das Beschwerdeverfahren nach §§ 78, 83 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO vorgesehen ist; die Rechtsmittel nach §§ 87, 92 ArbGG richten sich gegen Entscheidungen, die materiell entscheiden und dem Urteil vergleichbar sind. • § 90 Abs. 3 ArbGG verbietet die Rechtsmittel gegen bestimmte Beschlüsse des Arbeitsgerichts; eine entsprechende Systematik führt dazu, Einstellungsbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nach § 83a Abs. 2 ArbGG nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar zu machen. • Auch wenn in der Literatur geltend gemacht wird, § 90 Abs. 3 ArbGG sei redaktionell fehlerhaft, ändert das nichts am Ergebnis: Weder §§ 78, 83 Abs. 5 ArbGG noch die Verweisungen auf die ZPO räumen die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ein; eine Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (Ausdrücklichkeit oder Zulassung des Beschwerdegerichts) fehlen. • Der Senat konnte ohne erneute Gelegenheit zur Erwiderung entscheiden, weil die Entscheidung nicht auf erstmals in der Beschwerdeerwiderung erhobenen Gesichtspunkten beruhte. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig und damit unbegründet zurückzuweisen, weil sie unstatthaft ist. Ein Einstellungsbeschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG stellt keinen verfahrensbeendenden Beschluss im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG dar und unterliegt daher nicht der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Vielmehr sind gegen derartige Einstellungsbeschlüsse die Beschwerdevorschriften des ArbGG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO vorgesehen; eine Umdeutung der vorgelegten Rechtsbehelfe kommt nicht in Betracht. Deshalb war die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft und vom Bundesverwaltungsgericht zu verwerfen.