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Beschluss

3 BN 2/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). • Die Einführung eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG setzt besondere Umstände voraus, die eine nachhaltige Gefahr eines Mangels an Ausbildungsplätzen begründen; eine unmittelbare zeitliche Nachrangigkeit gegenüber § 24 AltPflG besteht nicht. • § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar; die erforderliche Mangelprognose lässt hinreichende Bestimmtheit erkennen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision abgelehnt; Anforderungen an Einführung des Ausgleichsverfahrens nach §25 AltPflG • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). • Die Einführung eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG setzt besondere Umstände voraus, die eine nachhaltige Gefahr eines Mangels an Ausbildungsplätzen begründen; eine unmittelbare zeitliche Nachrangigkeit gegenüber § 24 AltPflG besteht nicht. • § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar; die erforderliche Mangelprognose lässt hinreichende Bestimmtheit erkennen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Antragsteller wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Normenkontrollverfahren, mit dem sein Antrag, die Verordnung des Landes über Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege für nichtig zu erklären, abgelehnt worden war. Er rügte insbesondere, die Verordnung basiere unzutreffend auf § 25 AltPflG und dieser Norm fehle die verfassungsgemäße Bestimmtheit. Streitgegenstand war, ob die Einführung des Ausgleichsverfahrens voraussetzt, dass zuvor ein mehrjähriger Praxistest gezeigt hat, dass das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen unzureichend ist, und ob die Norm hinreichend bestimmt sei, ab welchem Ausmaß eines Fehlbestands die Einführung erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte die Verordnung nicht für nichtig erklärt; der Antragsteller begehrte die Zulassung der Revision. Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht richtete sich gegen die Versagung der Revisionszulassung. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor: Die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits durch frühere Rechtsprechung des BVerwG geklärt oder ergeben keinen neuen Klärungsbedarf. • Zur ersten Frage: Abrechnungs- und Ausgleichsverfahren stehen nicht in ausschließlicher Alternativität; die Möglichkeit der Träger, Kosten über Entgelte gemäß § 24 AltPflG zu berücksichtigen, besteht unabhängig von der Einführung eines Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG. § 25 AltPflG erfordert besondere Umstände, die eine Gefahr eines Ausbildungsplatzmangels begründen; dieser Ausnahmecharakter schließt nicht aus, das Ausgleichsverfahren sofort einzuführen, wenn es zur Verhinderung oder Beseitigung eines Mangels erforderlich ist. • Zur zweiten Frage (Bestimmtheitsgebot): Die Vorschrift verlangt eine Mangelprognose, die Bedarf und Angebot vergleicht; ein Mangel ist ein Fehlbestand von einiger Dauer, nicht bloß ein vorübergehendes Zurückbleiben. Damit ist die Norm auslegungsfähig und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). • Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor: Die vom Antragsteller behauptete Abweichung zu einem früheren Urteil des Senats besteht nicht; die Instanzgerichte haben die relevanten Fragen im Wesentlichen einhellig beantwortet, sodass keine nachgewachsene Divergenz vorliegt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz sind nicht erfüllt. § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG ist auslegungsfähig und ermöglicht nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Einführung eines Ausgleichsverfahrens zur Abwendung eines nachhaltigen Mangels an Ausbildungsplätzen; damit erfüllt die Norm die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Verordnung des Landes zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen bleibt demnach nicht aus Gründen mangelnder gesetzlichen Grundlage für nichtig erklärt, und der Antragsteller verliert, weil keine Rechtsfrage von hinreichender grundsätzlicher Tragweite oder divergende Rechtsprechung für die Revision vorliegt.