Beschluss
4 BN 4/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemeldeten Diverenzen zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht substantiiert und durch Gegenüberstellung der unvereinbaren Rechtssätze dargelegt sind.
• Die BauNVO lässt grundsätzlich die Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen in bestimmten Baugebieten zu; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Widerspruch zu früheren Entscheidungen, die großflächigen Einzelhandel kritisch gegenüberstehen.
• Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich, wenn seine Verwirklichung auf unübersehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse begegnen; die Prüfung der Erforderlichkeit verlangt eine erkennbare Planungskonzeption, ohne dies als einzige Voraussetzung zu betrachten.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei nicht substantiiert dargelegter Divergenz zu BVerwG-Rechtsprechung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemeldeten Diverenzen zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht substantiiert und durch Gegenüberstellung der unvereinbaren Rechtssätze dargelegt sind. • Die BauNVO lässt grundsätzlich die Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen in bestimmten Baugebieten zu; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Widerspruch zu früheren Entscheidungen, die großflächigen Einzelhandel kritisch gegenüberstehen. • Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich, wenn seine Verwirklichung auf unübersehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse begegnen; die Prüfung der Erforderlichkeit verlangt eine erkennbare Planungskonzeption, ohne dies als einzige Voraussetzung zu betrachten. Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Normenkontrollverfahren. Streitgegenstand war die Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit von Planfestsetzungen, insbesondere die Kombination großflächigen Einzelhandels und Wohnnutzung sowie die Frage, ob ein Bebauungsplan erforderlich sei. Der Antragsteller behauptete Divergenzen des angefochtenen Urteils zu mehreren Beschlüssen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Er machte geltend, die Vorinstanz habe entscheidende Rechtsfragen verkannt und die Abwägung nachbarschaftlicher Interessen nicht hinreichend geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO vorliegen und ob tatsächliche oder rechtliche Vorgaben eine Revision rechtfertigen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vom Antragsteller behaupteten Abweichungen zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nicht oder wurden nicht ausreichend substantiiert dargelegt. • Voraussetzung für den Revisionszulassungsgrund der Divergenz ist die Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze; bloße Zitierung genügt nicht (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Zur Frage der Vereinbarkeit von großflächigem Einzelhandel und Wohnen: Die BauNVO lässt in bestimmten Gebieten (insbesondere Kerngebieten und in Ausnahmefällen Sondergebieten) großflächigen Einzelhandel und Wohnnutzung zu, sodass kein Widerspruch zu der zitierten BVerwG-Rechtsprechung vorliegt. • Zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans: Die Vorinstanz prüfte zutreffend nach der Maßgabe, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist, wenn seine Verwirklichung auf unübersehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse trifft; dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. • Zur Funktion großflächiger Lebensmittelmärkte für die Nahversorgung: Die zitierte Rechtsprechung, wonach bis 800 m² typischerweise Nahversorgung dienen, erlaubt nicht den Schluss, größere Märkte könnten niemals zur Nahversorgung beitragen; daher liegt keine Divergenz vor. • Bezüglich der behaupteten Versäumnisse in der Abwägung nachbarschaftlicher Interessen konnte der Antragsteller keinen Verfahrensfehler substantiiert geltend machen; eine bloße Auslassung in den Urteilsgründen rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, zumal die Vorinstanz nicht gehalten war, detaillierte Einzelangriffe erstmals im Beschwerdeverfahren zu heben. • Soweit Nutzungskonflikte denkbar sind, lassen sich diese nach Auffassung des Gerichts planungsrechtlich durch Zonierung des Sondergebiets oder durch Vorhabenzulassung nach § 15 Abs. 1 BauNVO regeln. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten rechtsgemäß nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die geltend gemeldeten Divergenzen zur eigenen Rechtsprechung, weil die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtssätze nicht in unvereinbarer Weise gegenübergestellt und belegt wurden. Insbesondere besteht kein Widerspruch dahingehend, dass die BauNVO die Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen in bestimmten Gebieten zulässt, und die Vorinstanz hat die Erforderlichkeitsfrage des Bebauungsplans in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung behandelt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.