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Beschluss

2 B 47/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist gerechtfertigt, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit das Ausbildungsziel nicht erreichen kann. • Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung kommt es auf die Prognose der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit an, nicht auf die Ursache der Erkrankung. • Dem Dienstherrn ist nicht jede Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens seiner Bediensteten zuzurechnen; die Fürsorgepflicht begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung des Widerrufsverhältnisses, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ungewiss ist. • Zur Zulassung der Revision müssen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO erfüllt sein; bloße Einwendungen gegen die Berufsgerichtsentscheidung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Entlassung von Widerrufsbeamter bei langfristiger Dienstunfähigkeit rechtmäßig • Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist gerechtfertigt, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit das Ausbildungsziel nicht erreichen kann. • Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung kommt es auf die Prognose der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit an, nicht auf die Ursache der Erkrankung. • Dem Dienstherrn ist nicht jede Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens seiner Bediensteten zuzurechnen; die Fürsorgepflicht begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung des Widerrufsverhältnisses, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ungewiss ist. • Zur Zulassung der Revision müssen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO erfüllt sein; bloße Einwendungen gegen die Berufsgerichtsentscheidung genügen nicht. Die Klägerin war Widerrufsbeamtin im Vorbereitungsdienst für das Lehramt und seit längerer Zeit dienstunfähig erkrankt. Die Behörde entzog ihr das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten die Entlassung für rechtmäßig. Die Klägerin rügte unter anderem Mobbing durch Ausbilder und die mangelnde Beachtung möglicher Ursachen der Erkrankung. Sie beantragte Zulassung der Revision, u.a. mit der Behauptung, Verfahrensfehler und fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung hätten die Entscheidung beeinflusst. Das Oberverwaltungsgericht sah keine Fehler und verneinte die Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit; die Klägerin verweigerte eine stationäre Begutachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Zulassungsgründe der Revision zu entscheiden. • Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis ist nur dann zu beanstanden, wenn sie dem Zweck des Vorbereitungsdienstes zuwiderläuft; dieser Zweck wird verfehlt, wenn der Beamte wegen Gesundheitszustands auf nicht absehbare Zeit die Ausbildung nicht abschließen kann. • Für die Prognose, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird, kommt es auf die tatsächliche Dauer und Aussicht der Erkrankung an; es ist unerheblich, ob die Erkrankung durch pflichtwidriges Verhalten Dritter verursacht wurde. • Der Dienstherr trägt nicht alle Folgen rechtswidrigen Verhaltens seiner Bediensteten; nur außergewöhnliche, adäquate Folgen führen zur Zurechnung. Psychische Belastungen durch berechtigte oder unbegründete Kritik sind keine automatisch zurechenbare Ursache, der der Dienstherr voll haftet. • Die Klägerin war seit zwei Jahren durchgehend dienstunfähig; ein amtsärztliches Gutachten ließ keine positive Prognose für die nächsten sechs Monate zu und eine weitergehende stationäre Begutachtung wurde von der Klägerin verweigert. Daraus folgten ernstliche Zweifel an einer baldigen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. • Die Rüge fehlerhafter Sachverhaltsaufklärung erfüllt die strengen Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht. Es wurde nicht konkret dargelegt, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären, welche Feststellungen dadurch zu erwarten gewesen wären und dass das Berufungsgericht diese Ermittlungen von sich aus vornehmen musste. • Selbst bei Unterstellung einer rechtswidrigen Handlung Dritter wäre die Dienstunfähigkeit der Klägerin keine adäquate Folge, die den Dienstherrn zur Fortführung des Widerrufsverhältnisses verpflichten würde. • Die Frage der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast sowie behauptete unrichtige Tatsachenfeststellungen rechtfertigen keine Revisionszulassung; unrichtige Tatsachenfeststellungen sind gegebenenfalls nach § 119 VwGO zu berichtigen. Die Beschwerde/Revision der Klägerin wird nicht zugelassen und hat keinen Erfolg. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf war rechtmäßig, weil die Klägerin wegen lang andauernder Dienstunfähigkeit nach den tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich nicht innerhalb absehbarer Zeit das Ausbildungsziel erreichen konnte. Die mögliche Mitwirkung Dritter an der Erkrankung schränkt das Ermessen der Behörde nicht derart ein, dass die Entlassung unzulässig wäre. Verfahrensrügen und Vorbringen genügen nicht den Anforderungen für die Zulassung der Revision; neues Vorbringen kam zu spät. Damit bleibt die Entlassungsverfügung in Kraft.