Beschluss
9 B 31/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grundsätze zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge sind bereits durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; eine bloße Kritik an der tatrichterlichen Auslegung rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
• Grundsätze der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung gelten auch für die Anbahnung öffentlich-rechtlicher Verträge; Nebenpflichten können sich aus diesen Grundsätzen ergeben.
• Eine Nebenpflicht der öffentlichen Hand muss nicht ausdrücklich in der Vertragsurkunde stehen; sie kann sich aus entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Haftungsnormen und den vertraglichen Umständen ergeben.
Entscheidungsgründe
Nebenpflichten und Haftung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen • Grundsätze zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge sind bereits durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; eine bloße Kritik an der tatrichterlichen Auslegung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Grundsätze der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung gelten auch für die Anbahnung öffentlich-rechtlicher Verträge; Nebenpflichten können sich aus diesen Grundsätzen ergeben. • Eine Nebenpflicht der öffentlichen Hand muss nicht ausdrücklich in der Vertragsurkunde stehen; sie kann sich aus entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Haftungsnormen und den vertraglichen Umständen ergeben. Ein Kläger rügte die Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und machte Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Stelle wegen behaupteter Nebenpflichtverletzungen geltend. Das Berufungsgericht hatte den Vertrag ausgelegt und eine ausdrückliche Begrenzung der Kostenerstattungspflicht im Vertrag vermisst. Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und berief sich auf bisherige Entscheidungen zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge und zur Anwendung bürgerlichen Haftungsrechts. Er stellte Fragen zur Reichweite von Nebenpflichten der öffentlichen Hand und dazu, ob solche Pflichten urkundlich festgehalten sein müssten. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von eigener Rechtsprechung zuzulassen sei. • Keine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Die Beschwerde legt keinen konkreten, abstrakten Rechtssatz dar, der in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung stünde, sondern beschränkt sich auf Kritik an der tatrichterlichen Auslegung des Berufungsgerichts. • Grundsatzrüge unbegründet: Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene grundsätzliche Frage zur Reichweite schadensersatzbegründender Nebenpflichten der öffentlichen Hand ist durch bestehende Rechtsprechung bereits beantwortet; die einschlägigen Regeln der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung sind auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1, 311 Abs.2 BGB). • Keine Notwendigkeit der schriftlichen Festlegung: Die Nebenpflichten der öffentlichen Hand müssen nicht zwingend ausdrücklich in der Vertragsurkunde niedergelegt sein; sie können sich aus Auslegung des Vertrags und aus entsprechender Anwendung der genannten bürgerlich-rechtlichen Haftungsnormen ergeben. • Kein Anlass zu weiterer Verallgemeinerung: Der konkrete Streitfall bietet keine Grundlage, um die bereits vorhandene Rechtslage in einem Revisionsverfahren weiter zu verallgemeinern oder zu ändern. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Zulassung der Revision wird abgelehnt. Es besteht keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, die ein Revisionsverfahren rechtfertigen würde. Die maßgeblichen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sind auf die Anbahnung und Durchführung öffentlich-rechtlicher Verträge anwendbar, und Nebenpflichten der öffentlichen Hand können sich aus diesen Grundsätzen und aus der Auslegung des Vertrags ergeben, ohne dass sie zwingend im Vertragstext stehen müssen. Damit bleibt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts in der Sache bei Ablehnung der Beschwerde bestehen.