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Beschluss

7 B 34/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfüllung einer ausgebeuteten Sandgrube mit schadstoffbelastetem Material ist als Abfallbeseitigung einzustufen, wenn der Hauptzweck nicht in der stofflichen Verwertung (Substitution von Rohstoffen) liegt. • Für eine Qualifizierung als Verwertung ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller zur Verfüllung gesetzlich verpflichtet ist; entscheidend ist, ob der Hauptzweck in der Nutzung des Materials oder in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG). • Die Eigentumsgarantie nach Art.14 GG begründet keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für eine Aufschüttung oder Verfüllung, die abfallrechtlich planfeststellungsbedürftig ist. • Das Oberverwaltungsgericht durfte die Klageabweisung tragen, weil die Verfüllung planfeststellungsbedürftige Abfallbeseitigung ist und öffentliche Belange sowie fehlende schadlose Verwertungsmöglichkeiten entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Verfüllung ausgebeuteter Sandgrube mit schadstoffbelastetem Material als abfallrechtlich planfeststellungsbedürftige Beseitigung • Die Verfüllung einer ausgebeuteten Sandgrube mit schadstoffbelastetem Material ist als Abfallbeseitigung einzustufen, wenn der Hauptzweck nicht in der stofflichen Verwertung (Substitution von Rohstoffen) liegt. • Für eine Qualifizierung als Verwertung ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller zur Verfüllung gesetzlich verpflichtet ist; entscheidend ist, ob der Hauptzweck in der Nutzung des Materials oder in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG). • Die Eigentumsgarantie nach Art.14 GG begründet keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für eine Aufschüttung oder Verfüllung, die abfallrechtlich planfeststellungsbedürftig ist. • Das Oberverwaltungsgericht durfte die Klageabweisung tragen, weil die Verfüllung planfeststellungsbedürftige Abfallbeseitigung ist und öffentliche Belange sowie fehlende schadlose Verwertungsmöglichkeiten entgegenstehen. Die Klägerin betrieb jahrzehntelang eine Sandgrube; die Gewinnung endete 1999. Sie beantragte die Herrichtung/Renaturierung der Grube durch Einbau umfangreicher mineralischer Verfüllmassen (bis ca. 500.000 cbm) und später eine wasserrechtliche Erlaubnis für Teilverfüllungen. Behörden ordneten zeitweilige Sicherungsmaßnahmen und schließlich Naturschutzunterschutzstellung an; Bebauungsplanverfahren sahen eine Trassenverlegung und Grünflächennutzung vor. Der Beklagte lehnte die beantragten Genehmigungen ab, da u. a. eine planfeststellungsbedürftige Abfallverwertung bzw. -beseitigung und erhebliche Schadstoffbelastungen vorlägen. Gerichte der Vorinstanzen wiesen die Klage ab und gestanden keinen Anspruch aus Art.14 GG zu; die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision. • Rechtliche Einordnung: Nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ist Verwertung auch die Nutzung von Abfällen zur Substitution von Rohstoffen. Verwertung setzt voraus, dass der Hauptzweck in der Nutzung, nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. • Anwendung auf den Fall: Für die Klägerin besteht keine abgrabungsrechtliche oder sonstige Pflicht zur Wiedernutzbarmachung; ihr Renaturierungsvorhaben steht den naturschutz- und städteplanerischen Zielen entgegen. Deshalb liegt der Hauptzweck in der Beseitigung schadstoffbehafteten Materials, nicht in stofflicher Verwertung. • Folge: Die geplante Maßnahme ist als Abfallbeseitigung zu qualifizieren und damit planfeststellungsbedürftig nach KrW-/AbfG, weshalb eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann. • Art.14 GG: Eigentumsinteressen sind geschützt, aber Schranken und Inhalt der Nutzung bestimmt das einfache Recht; Art.14 GG begründet keinen Anspruch auf Genehmigung, wenn gesetzliche Zulassungs- und Planfeststellungsverfahren Erlaubnisvoraussetzungen setzen. • Verfahrens- und Sachaufklärung: Das Oberverwaltungsgericht hat keine Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht begangen; angesichts der planfeststellungsbedürftigen Qualifikation war kein weiterer Augenschein oder ergänzende Beweisaufnahme erforderlich. • LAGA/Bodenschutzfragen: Deren materielle Anforderungen sind nicht entscheidungserheblich, weil die Entscheidung auf der unabhängig tragenden Annahme der Abfallbeseitigung beruht. Die Beschwerde ist unbegründet; die Nichtzulassung der Revision bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Ablehnung der beantragten Herrichtungs- und Verfüllmaßnahmen bestätigt, weil die Maßnahme als planfeststellungsbedürftige Abfallbeseitigung einzustufen ist und damit öffentliche Belange sowie fehlende schadlose Verwertungsmöglichkeiten einer Genehmigung entgegenstehen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen aus Art.14 GG besteht nicht. Die Entscheidung beruht ferner darauf, dass keine abgrabungs- oder andere rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Wiedernutzbarmachung besteht, sodass der Hauptzweck der Maßnahme in der Beseitigung schadstoffbelasteten Materials liegt.