Beschluss
6 B 51/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die streitige Frage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist.
• Beurteilungen zur Verjährung und unzulässiger Rechtsausübung im Zusammenhang mit früherem Staatsvertragsrecht sind nicht revisibel, soweit das maßgebliche Landes-/Staatsvertragsrecht noch nicht für das Revisionsverfahren geöffnet ist.
• Bei der Abgrenzung privater und betrieblicher Fahrten von Selbständigen kann das Einkommensteuerrecht als Auslegungshilfe herangezogen werden, ohne dass dadurch eine Entscheidung über Bundesrechtsfragen im Revisionsverfahren ausgelöst wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Revisibilität streitiger Fragen zum früheren Rundfunkgebührenrecht fehlt • Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die streitige Frage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. • Beurteilungen zur Verjährung und unzulässiger Rechtsausübung im Zusammenhang mit früherem Staatsvertragsrecht sind nicht revisibel, soweit das maßgebliche Landes-/Staatsvertragsrecht noch nicht für das Revisionsverfahren geöffnet ist. • Bei der Abgrenzung privater und betrieblicher Fahrten von Selbständigen kann das Einkommensteuerrecht als Auslegungshilfe herangezogen werden, ohne dass dadurch eine Entscheidung über Bundesrechtsfragen im Revisionsverfahren ausgelöst wird. Die Klägerin begehrt die Rückforderung von vom Beklagten vereinnahmten Rundfunkgebühren für ein Autoradio für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006. Sie nutzt das Fahrzeug für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und ihrer ärztlichen Praxis, die sie selbst betreibt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies. Die Klägerin rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da nach ihrer Auffassung bei Freiberuflern fälschlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil unterstellt werde und macht Verjährung geltend. Sie behauptet ferner, die Einrede der Verjährung dürfe nicht durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entkräftet werden. Die Klägerin verlangt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht prüft lediglich die Zulassungsfrage. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die vom Klägerin für grundsätzliche Bedeutung gehaltene Frage die Auslegung von Landes- bzw. Staatsvertragsrecht betrifft, das im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. • Die vom Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte Revisibilität erfasst nicht das früher gültige Gebührenstaatsvertragsrecht, das für die streitigen Zeiträume maßgeblich ist; daher ist eine revisionsrichterliche Entscheidung dazu ausgeschlossen. • Auch wenn das Berufungsgericht bei der Abgrenzung der Fahrten auf Begriffe des Einkommensteuerrechts zurückgegriffen hat, erfolgte dies lediglich als Auslegungshilfe innerhalb einer eigenständigen rundfunkgebührenrechtlichen Würdigung, sodass keine klärungsbedürftige Bundesrechtsfrage begründet wird. • Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass dadurch eine bislang ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage des Bundesrechts aufgeworfen wird; die bloße Meinungsverschiedenheit mit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs genügt nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit, dass die vom Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nicht revisibel sind, weil sie sich auf das für die streitigen Zeiträume maßgebliche Staatsvertragsrecht und dessen Auslegung beziehen. Eine weitergehende prüfende Entscheidung zur Verjährung oder zur Frage unzulässiger Rechtsausübung sowie zur behaupteten Diskriminierung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern findet nicht statt. Damit bleibt die Abweisung der Klage in den unteren Instanzen wirksam, weil die Zulassung der Revision zu Recht versagt wurde.