IX ZB 279/03
BVerfG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. November 2025 NotSt(Brfg) 1/24 BNotO §§ 14 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1, 18 Notarielle Verschwiegenheit; Entbindung von der Schweigepflicht; Dienstpflichtverletzung bei fortdauernder Verweigerung der Aussage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 15.12.2025 BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt(Brfg) 1/24 BNotO §§ 14 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1, 18 Notarielle Verschwiegenheit; Entbindung von der Schweigepflicht; Dienstpflichtverletzung bei fortdauernder Verweigerung der Aussage Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert. Entscheidungsgründe Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten war. Mit Verfügung vom 16. Ok- tober 2025 ist ihm die Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 BDG und § 109 BNotO erteilt worden. Der Kläger hat überdies - wie ihm mit Vorsitzendenverfügungen vom 16. Oktober, 4. November und 7. November 2025 mitgeteilt worden ist - keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung vor- getragen ( § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO iVm § 173 Satz 1 VwGO, § 3 BDG, § 109 BNotO ). Die Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Disziplinarverfügung wegen der Weige- rung des Klägers, als Zeuge zu dem Verhandlungstermin vom 29. September 2021 vor dem Landgericht G. zu erscheinen und dort auszusagen, richtet, und im Übrigen unbegründet. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im We- sentlichen ausgeführt, bei der prozessualen Aussagepflicht handele es sich um keine berufsrechtliche Pflicht. Bei unberechtigter Verweigerung der Aussage sehe die Zivilprozessordnung entsprechende Durchsetzungsregelungen in § 390 ZPO vor. Deshalb bestehe kein Anlass oder Bedürfnis, eine Amtspflicht anzu- nehmen, die mittels Disziplinarmaßnahme durchgesetzt werden müsse. Auch aus anderen Gründen - etwa wegen des Verstoßes gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO - liege keine Amtspflichtverletzung vor. Außernotarielles Verhalten stelle nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es geeignet sei, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Amtsführung des Notars in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevantes au- ßerberufliches Verhalten könne, müsse aber kein Dienstvergehen darstellen. Die disziplinarische Verfolgung außerberuflicher Straftaten hänge von den jeweiligen Umständen ab. Im vorliegenden Fall liege jedoch bereits keine Straftat vor. Au- ßerdem habe das Zivilgericht das - zuletzt verhängte - Ordnungsgeld wieder auf- gehoben, nachdem die Klage zurückgenommen worden sei. Dass die Zeugnis- verweigerung zu schweren Folgen geführt habe, sei nicht ersichtlich, ebenso we- nig, dass sie in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden habe. Wegen der dem Kläger vorgeworfenen weiteren Amtspflichtverletzung sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Reaktion auf die herabwürdigende und unhöfliche Äu- ßerung des Klägers eine Missbilligung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO erforder- lich, aber auch ausreichend. II. Der Kläger hat vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Amtspflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie aus § 31 BNotO verstoßen und da- durch ein Dienstvergehen ( § 95 BNotO ) begangen. Zu Recht hat der Beklagte deswegen eine Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 9.000 € (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) verhängt. Auch die Sanktionierung der Äuße- rung des Klägers vom 28. Januar 2020, die das Oberlandesgericht von einem Verweis in eine Missbilligung umgewandelt hat, ist nicht zu beanstanden. 1. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger wegen der von ihm verweigerten Aussage vor dem Landgericht mit der angefochtenen Geldbuße belegt. a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO hat der Notar sein Amt im Sinne der geltenden Gesetze zu verwalten und sich innerhalb und au- ßerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger durch sein Verhalten in dem Prozess vor dem Landgericht G. versto- ßen. Dabei kann dahinstehen, ob die Verweigerung des Zeugnisses über einen eine Beurkundung betreffenden Sachverhalt ein inner- oder außerdienstliches Verhalten betrifft. Denn auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes - hier zudem mit engem Bezug zu einem innerdienstlichen Vorgang - ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, dieses Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BeckOK BNotO/Herrmann, 11. Edition, § 95 Rn. 25, 25.1 [Stand: 1. Februar 2025]). Das ist vorliegend zu bejahen. Ein Notar ist wie alle anderen Bürger auch verpflichtet, auf Ladung eines Gerichts als Zeuge zu erscheinen und im dort angesetzten Verhandlungstermin auszusagen, sofern er kein Recht hat, das Zeugnis zu verweigern (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Ebenso hat er sich rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen zu beugen. Dabei ist von einem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO), der im Bereich vorsorgender Rechts- pflege Staatsaufgaben wahrnimmt und in seiner Stellung derjenigen des Richters nahesteht (vgl. zB BVerfG DNotZ 2012, 945 Rn. 44, 49), in besonderem Maß zu erwarten, dass er sich gesetzestreu verhält und die ihm insoweit zukommende Vorbildfunktion erfüllt. Kommt der Notar diesen Verpflichtungen nicht nach, be- rührt dies - ungeachtet dessen, dass kein unmittelbarer Bezug zu einer notariel- len Amtshandlung besteht - das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmä- ßigkeit seiner Amtsführung im Übrigen und damit die von ihm ausgeübte Rechts- pflegefunktion. Dies gilt erst recht, wenn sein Verhalten im Zusammenhang mit einer früheren Amtstätigkeit (hier der Beurkundung eines Vertragsstrafeverspre- chens) steht. Ein Urkundsbeteiligter darf erwarten, dass ein Notar, den er als Zeugen in einem Rechtsstreit benannt hat, als Organ der Rechtspflege seiner Pflicht zur Aussage nachkommen wird, wenn er von der Schweigepflicht entbun- den und - im Fall von Zweifeln - abschließend gerichtlich geklärt ist, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht (mehr) zusteht. Beharrt der Notar gleichwohl auf seiner abweichenden Rechtsauffassung, handelt er pflichtwidrig und verhin- dert dadurch in rechtswidriger Weise den Fortgang des Verfahrens. b) Auf die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO durfte sich der Kläger spätestens nach Rechtskraft des Zwischenurteils vom 7. Januar 2019 nicht (mehr) berufen, sondern war vielmehr zur Aussage verpflichtet. Ihm drohte daher auch keine Gefahr, sich durch seine Zeugenaus- sage einer Strafverfolgung wegen eines Vergehens gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszusetzen. aa) Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft den Kernbereich der notariel- len Amtstätigkeit (vgl. zB Schwipps in Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 18 Rn. 1). Im Zi- vilprozess ist der Notar dementsprechend berechtigt und verpflichtet, nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Zeugnis zu verweigern (BeckOK BNotO/Sander, 11. Edi- tion, Stand: 1. Februar 2025, § 18 Rn. 179). Diese Dienstpflicht besteht in erster Linie im Interesse der Beteiligten, die der Notar betreut hat, und dient ihrem Schutz, namentlich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. zB Senat, Beschluss vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86, DNotZ 1987, 162 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, DNotZ 2014, 837 Rn. 27; Sander aaO § 18 Rn. 2 mwN; Schwipps aaO Rn. 2, 21). Darüber hinaus dient sie dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Ver- schwiegenheit des Notars und damit einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, DNotZ 2005, 288, 292; Sander aaO Rn. 4; Schwipps aaO Rn. 5). bb) Gemäß § 18 Abs. 2 BNotO entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit jedoch, wenn alle Beteiligten dem Notar Befreiung hiervon erteilen. Soweit ein Beteiligter - wie vorliegend der Geschäftsführer der im Ausgangsprozess beklag- ten Partei - verstorben ist, kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befrei- ung erteilen. Ist der Notar von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun- den, darf er das Zeugnis nicht mehr verweigern ( § 385 Abs. 2 ZPO ; Sander aaO Rn. 153, 187). Bei Zweifeln über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungs- rechts entscheidet gemäß § 387 ZPO das vernehmende Gericht im Rahmen ei- nes Zwischenstreits nach Anhörung der Parteien durch ein - der Rechtskraft fä- higes (vgl. zB BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 276; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 29) - Zwischenurteil (Sander aaO Rn. 188). An ein das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht vernei- nendes rechtskräftiges Zwischenurteil ist der Notar ungeachtet seiner abwei- chenden Rechtsauffassung gebunden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, DNotZ 2022, 635 Rn. 11 - betreffend den im vorliegenden Verfahren erteilten Bescheid des Ministeriums vom 21. August 2017). Eine nach Erlass des Zwischenurteils - wie hier - erfolgte Klagerücknahme im Ausgangs- verfahren, in dem die Aussage hätte erfolgen sollen, beseitigt die vorangegan- gene Entscheidung nicht, sondern macht sie nur für den betreffenden Rechts- streit folgenlos (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 56). cc) Vorliegend haben nicht nur die an der Beurkundung des Vertrags- strafeversprechens formell und materiell Beteiligten - bezüglich des verstorbenen Geschäftsführers ersetzt durch die Befreiung seitens der Aufsichtsbehörde - den Kläger von seiner Verschwiegenheit entbunden, sondern über das Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auch durch rechtskräftiges Zwischenurteil entschieden worden. Der Kläger hatte mithin trotz der von ihm weiter geltend gemachten - im Zwischenverfahren bereits beschie- denen - Bedenken keinen berechtigten Grund mehr, sich seinen Zeugenpflichten zu entziehen. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der von ihm zwischenzeitlich erhobenen (unzulässigen) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vom Mini- sterium am 21. August 2017 erteilten Befreiungserklärung. Abwegig ist die An- nahme des Klägers, die Verneinung seines eigenen Feststellungsinteresses könnte die - von ihm mithin nicht wirksam angegriffene - Befreiungserklärung und das gegen ihn ergangene rechtskräftige Zwischenurteil (rückwirkend) in Frage stellen. Er hätte vielmehr der Ladung zu dem Verhandlungstermin Folge leisten und vor Gericht aussagen müssen. Unbeschadet dessen, dass der Kläger schon aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils zur Aussage verpflichtet war, gibt die Einlassung des Klägers dem Senat Anlass zu nachfolgenden Anmerkungen: Dass eine Befreiungserklärung als Verfahrenshandlung stets nur gegenüber dem Notar selbst abzugeben ist, ist § 18 Abs. 2 Halbsatz 1 BNotO nicht zu entneh- men. Jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren, in dem ein Notar aussagen soll, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum dies so sein sollte. Ausrei- chend und zweckmäßig ist es vielmehr, dass solche Erklärungen zu den Ge- richtsakten gereicht werden, wobei es angezeigt sein wird, sie dem Notar vor dem Beweisaufnahmetermin, etwa zusammen mit der Zeugenladung, zur Kennt- nis zu bringen (vgl. Schwipps aaO Rn. 45). Weiter übersieht der Kläger, dass der Bescheid des Ministeriums bestandskräftig geworden ist und sein vergeblicher Versuch, seine Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, daran nichts zu ändern vermocht hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Zwischenurteil über sein (fehlendes) Recht zur Zeugnisverweigerung sei unwirksam, und dies damit be- gründet, es mangele bereits an der Erhebung einer gegen ihn gerichteten Klage, ferner seien die Klageanträge in der Entscheidung nicht aufgeführt und er sei nicht als Partei bezeichnet worden, ist dies offensichtlich unzutreffend. Der Zwi- schenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht ist Teil der Beweisaufnahme, über den nach Anhörung der Parteien vom Prozessgericht zu entscheiden ist (§ 387 Abs. 1 ZPO; vgl. zB Thönissen/Scheuch, BeckOK ZPO, 56. Edition, Stand: 1. März 2025, § 387 Rn. 5; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 387 ZPO Rn. 2). Der Einreichung einer gesonderten Klage bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Zwi- schenurteils des Landgerichts ergibt sich, dass - auf Antrag des Beweisführers - ein Zwischenverfahren über das Zeugnisverweigerungsrecht des Klägers aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geführt worden ist, zu dem dieser als Partei geladen war. Dass die Parteistellung des Klägers im Zwischenstreit im Rubrum des Zwischen- urteils versehentlich nicht erwähnt worden ist, ist unschädlich und überdies durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2019 berichtigt worden. Den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO war damit Genüge getan. Ebenso fehl geht der Einwand des Klägers, es hätten entsprechend der Zahl der Urkundsbe- teiligten beziehungsweise der von ihnen vertretenen Gesellschaften vier (Zwi- schen-)Klagen geführt werden müssen. Gegner des im Zwischenstreit in An- spruch genommenen Zeugen ist entweder - wie hier - der Beweisführer oder un- ter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 399 ZPO) der Beweisgegner (Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 387 Rn. 5). Schließlich müssen sich aus der Urteilsformel die Gründe der Zeugnisverweigerung nicht ergeben; es reicht, wenn aus dem Urteil ersichtlich wird, auf welchen Grund der Zeuge seine Weigerung gestützt hat (Röß aaO Rn. 3). dd) Ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum des Klägers im Sinne von § 17 Satz 1 StGB lag - zumal nach Erlass des Zwi- schenurteils - offensichtlich nicht vor. c) § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG steht der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 BNotO als Disziplinarmaßnahme schon deshalb nicht entge- gen, weil der Ordnungsgeldbeschluss, der wegen des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in dem zwischen den Urkundsbeteiligten geführten Vorprozess erlassen worden ist, nach Rück- nahme der Klage wieder aufgehoben worden ist, eine ordnungsrechtliche Ahn- dung des Fehlverhaltens des Klägers mithin im Ergebnis nicht stattgefunden hat. d) Der Senat hält nach eigener Prüfung und Abwägung die vom Präsiden- ten des Landgerichts für diese Verfehlung verhängte Geldbuße von 9.000 € zur Ahndung des Dienstvergehens für angemessen und erforderlich. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere der Amtspflichtverletzung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Notars und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit zu bemes- sen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 13 Abs. 1 BDG ). Eine - hier allein in Betracht kommende - Geldbuße ist innerhalb des gemäß § 97 Abs. 4 BNotO zu Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens (bis 50.000 €) festzusetzen. Die Geldbuße von 9.000 € bewegt sich insoweit noch im unteren Bereich des Möglichen. Eine ge- ringere Geldbuße kommt nach Abwägung der Gesamtumstände nicht in Be- tracht. Das vom Kläger begangene Dienstvergehen wiegt schwer und verlangt eine seinem Gewicht und der Bedeutung für die Rechtspflege entsprechende Ahndung. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO beinhaltet eine den Notar treffende Kardinalpflicht. Ein Verstoß fällt schon wegen der Bedeutung der Pflicht ins Gewicht. Hinzu tritt, dass der Kläger sich der Anordnung des Landgerichts, als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, bewusst und in Kenntnis des rechts- kräftigen Zwischenurteils widersetzt und damit vorsätzlich gehandelt hat. Inso- weit hat er sich besonders uneinsichtig gezeigt und hartnäckig an der von ihm vertretenen, für jeden Juristen offensichtlich falschen Rechtsauffassung festge- halten. Durch die darin liegende beharrliche Weigerung, seinen Pflichten nach- zukommen, hat der Kläger seine eigene Einschätzung der Rechtslage über die ihn als Partei des Zwischenstreits bindende Wirkung des rechtskräftigen Urteils ( § 325 ZPO ) und damit im Ergebnis die geltende Rechtsordnung gestellt. Hier- durch hat er nicht nur den Rechtsstreit zwischen den Parteien des Vorprozesses erheblich verzögert, sondern auch zumindest die Gefahr geschaffen, dass sich seine Verweigerungshaltung auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken konnte. Ferner hat er - obgleich Organ der Rechtspflege, das Staatsaufgaben wahrnimmt, die richterlichen Funktionen nahekommen - einen Umgang mit dem geltenden Recht gezeigt, der dem Ansehen seines Amts in der Außenwirkung in hohem Maße abträglich und geeignet ist, seine Integrität und Rechtstreue auch über den konkreten Anlass hinaus für das rechtsuchende Publikum jedenfalls dann in Frage zu stellen, wenn er eine von ihm für richtig gehaltene Rechtsan- sicht nicht durchsetzen kann. Durch sein Verhalten hat der Kläger - auch wenn es nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Beurkundungsvorgang stand - das Vertrauen, das die rechtsuchende Bevölkerung - namentlich die Ur- kundsbeteiligten und konkret die Parteien des Rechtstreits vor dem Landgericht G. - ihm und dem Berufsstand entgegenbringt, und damit das Ansehen des Notarstands in besonderem Maße erschüttert. Von einem Notar ist absolute Rechtstreue zu erwarten. Ein Berufsträger, der ein rechtskräftiges Urteil nicht ak- zeptiert und durch sein Verhalten ein rechtsstaatliches Verfahren behindert, stellt sich im besonderen Maß gegen den Rechtsstaat, dessen Teil er sein soll. Um das Vertrauen in das Amt und sein Ansehen wiederherzustellen und künftige Be- einträchtigungen zu vermeiden, bedarf es - obgleich der Kläger disziplinarrecht- lich noch nicht in Erscheinung getreten ist - einer deutlich spürbaren Maßnahme. Dabei hat der Senat neben der fehlenden Vorbelastung zugunsten des Klägers in die Erwägung einbezogen, dass er durch sein Verhalten einen persönlichen Vorteil nicht erlangt oder erstrebt hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Klä- ger den Parteien neben der unvertretbaren Verzögerung des Rechtsstreits einen konkreten Schaden zugefügt hat, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann, inwie- weit die 2022 erfolgte Klagerücknahme auf der bis dahin unterbliebenen Beweis- aufnahme beruhte. Dies zugrunde gelegt, ist unter Berücksichtigung des zur Ver- fügung stehenden Sanktionsrahmens und der in dieser Angelegenheit gegen den Kläger bereits angeordneten Ordnungsgelder die vom Präsidenten des Landge- richts verhängte Geldbuße in Höhe von 9.000 € angemessen und verhältnismä- ßig und zur Ahndung des Tatvorwurfs unter Würdigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Klägers - wofür auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung verwiesen wird - erforderlich. 2. Des Weiteren hat der Kläger seine - auch gegenüber Dritten bestehende - Pflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 BNotO zu amtsange- messenem Verhalten verletzt (vgl. zB Holland in Schönenberg/Wessel/Plottek/ Sikora, BNotO, § 31 Rn. 3; Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO 6. Aufl., § 31 Rn. 6; Kobitzsch in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, § 31 Rn. 7). Mit zutreffen- den Erwägungen hat das Oberlandesgericht eine Missbilligung als Sanktion für erforderlich und ausreichend erachtet. Einer Disziplinarmaßnahme bedarf es hin- gegen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109, § 96 Abs. 1 BNotO, § 77 BDG, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2019 - NotSt(Brfg) 1/18, MittBayNot 2020, 489, Rn. 134 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 223, 335 ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.11.2025 Aktenzeichen: NotSt(Brfg) 1/24 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BNotO §§ 14 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1, 18