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Ablehnung einstweilige Anordnung

2 BvE 11/25

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2025:es20250317.2bve001125
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Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. A. 1 Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren 2 BvE 4/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wendet sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag. I. 2 Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen. II. 3 Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer erneuten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - unter Bezugnahme und teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens in dem Organstreitverfahren 2 BvE 4/25 - über ihren zunächst gestellten Organklageantrag hinaus insbesondere vor, der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe bei seiner Entscheidung vom 13. März 2025 im Rahmen seiner Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -‍, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA) unberücksichtigt gelassen, dass die Gesetzentwürfe nicht begründet seien, was indes zum Ausschluss staatlicher Willkür erforderlich sei. Zudem verweist sie auf eine Stellungnahme des Bundesrechnungshofes sowie einen offenen Brief von Prof. Dr. Murswiek zum Gesetzesvorhaben. B. 4 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren enthält keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -‍, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen. 5 Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht kann vorliegend weder den Beratungs- und Entscheidungsumfang des Bundestages inhaltlich auf bestimmte Gesetzentwürfe beschränken, noch kann es dem Antragsgegner die konkrete Verfahrensabfolge - etwa durch eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Ausschussberatungen - vorgeben. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 7 - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.