Ablehnung einstweilige Anordnung
2 BvQ 75/24
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2024:qw20241218.2bvq007524
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren nach § 18 Absatz 3 Satz 6 Bundeswahlgesetz ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. Die Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c Grundgesetz, § 13 Nummer 3a, § 96a Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist nicht statthaft; sie bietet Rechtsschutz nur gegen die verbindliche Entscheidung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Bundeswahlgesetz. Eine analoge Anwendung des § 18 Absatz 4a Satz 1 Bundeswahlgesetz scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. Auf den Ausschluss der einstweiligen Anordnung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren gemäß § 96a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kommt es damit schon nicht mehr an. Umstände, die aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise unmittelbaren Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren bedingen würden, sind nicht ersichtlich.