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Kammerbeschluss

1 BvR 2103/16

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241002.1bvr2103
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Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen. (...1 Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann. 3 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist. 4 Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.