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Ablehnung einstweilige Anordnung

2 BvQ 89/22

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221020.2bvq008922
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). 2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.