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Nichtannahmebeschluss

1 BvR 922/19

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220411.1bvr092219
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist. 1 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.