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Beschluss

2 BvR 1077/21

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichte haben im Eilverfahren den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch in zeitlicher Hinsicht zu wahren; ungebührliche Verzögerungen können diesen Anspruch verletzen. • Die örtliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO kann dazu führen, dass ein Eilantrag an einem örtlich unzuständigen Gericht unzulässig ist; eine verzögerte Entscheidung durch das unzuständige Gericht kann dem Beschwerdeführer keinen Erfolg verschaffen, wenn er nicht darlegt, dass er bei sofortiger Ablehnung anderweitig Rechtsschutz gesucht hätte. • Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rechte angezeigt ist; bloße Verfahrensfehler führen nicht automatisch zur Annahme, wenn der Beschwerdeführer auch bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung keinen Erfolg gehabt hätte.
Entscheidungsgründe
Verzögerung im Eilverfahren verletzt Rechtsschutzpflicht; örtliche Unzuständigkeit verhindert Erfolg • Gerichte haben im Eilverfahren den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch in zeitlicher Hinsicht zu wahren; ungebührliche Verzögerungen können diesen Anspruch verletzen. • Die örtliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO kann dazu führen, dass ein Eilantrag an einem örtlich unzuständigen Gericht unzulässig ist; eine verzögerte Entscheidung durch das unzuständige Gericht kann dem Beschwerdeführer keinen Erfolg verschaffen, wenn er nicht darlegt, dass er bei sofortiger Ablehnung anderweitig Rechtsschutz gesucht hätte. • Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rechte angezeigt ist; bloße Verfahrensfehler führen nicht automatisch zur Annahme, wenn der Beschwerdeführer auch bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung keinen Erfolg gehabt hätte. Der Beschwerdeführer war Mieter einer Wohnung in Jena und wurde nach Räumung durch Gerichtsvollzieher und Austausch der Türschlösser im Mai 2021 aus der Wohnung ausgeschlossen. Er forderte per E‑Mail die Herausgabe nicht pfändbarer Gegenstände; die ehemalige Vermieterin gewährte nur einen einmaligen Abholtermin, wodurch wesentliche Gegenstände zurückblieben. Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Hamburg mit Eilt-Vermerk einstweiligen Rechtsschutz nach § 885a ZPO in Verbindung mit § 985 BGB. Das Amtsgericht stellte Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 29a ZPO, bat um Stellungnahme und legte die Akte zur Wiedervorlage zehn Tage zurück; die Entscheidung wurde erst kurz vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist getroffen und nach Fristablauf zugestellt. Fachgerichte hielten das Verfahren für örtlich unzuständig, die Sache wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügte Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit und Verletzung effektiven Rechtsschutzes und beantragte einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht. • Die verspätete Bearbeitung des Eilantrags durch das Amtsgericht Hamburg verletzte die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Garantie effektiven Rechtsschutzes, weil die Entscheidung erst kurz vor bzw. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO erging und dem Beschwerdeführer faktisch die Möglichkeit nahm, noch rechtzeitig anderweitig Rechtsschutz zu suchen. • Das Bundesverfassungsgericht prüfte jedoch, ob der Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung einen Erfolg gehabt hätte. Die Fachgerichte entschieden zutreffend, dass das Amtsgericht Hamburg örtlich unzuständig war; für einstweilige Verfügungen ist nach § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig und bei Miet- bzw. Pachträumen gilt der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO (Amtsgericht Jena). • Die Regelung des § 29a Abs. 1 ZPO ist weit auszulegen; sie erfasst Abwicklungsansprüche aus beendeten Mietverhältnissen und dient der Konzentration mietrechtlicher Streitigkeiten beim örtlich zuständigen Gericht. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, sein Antrag sei als Erinnerung nach § 766 ZPO zu behandeln, ist ebenfalls das Vollstreckungsgericht am Ort der Räume (Amtsgericht Jena) zuständig. • Da der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er bei einer rechtzeitig ergangenen ablehnenden Entscheidung sofort ein örtlich zuständiges Gericht aufgesucht oder Rechtsmittel eingelegt hätte, fehlt ein substantiierter Erfolgshaftungsvortrag; somit würde die verzögerte Entscheidung auch bei rechtzeitiger Entscheidung keinen effektiven Rechtsschutz ermöglichen. • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist deshalb nicht geboten, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und die Voraussetzungen zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar hat das Amtsgericht Hamburg durch verzögerte Behandlung des Eilantrags Pflichten zum effektiven Rechtsschutz verletzt, doch hätte der Beschwerdeführer nach den fachgerichtlichen Würdigungen auch bei rechtzeitiger Entscheidung keinen Erfolg gehabt, weil die örtliche Zuständigkeit gemäß § 29a Abs. 1 ZPO beim Amtsgericht Jena liegt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er bei einer früheren Ablehnung unverzüglich bei dem örtlich zuständigen Gericht oder durch ein wirkungsvolles Rechtsmittel Rechtsschutz gesucht hätte. Mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung und fehlender Erfolgsaussichten wird die Verfassungsbeschwerde daher nicht zur Entscheidung angenommen.